Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 4

zm113 Nr. 04, 16.02.2023, (268) 78 | BEKANNTMACHUNGEN Vereinbarung zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und demBundesministerium des Innern und für Heimat zur zahnärztlichen Versorgung von Heilfürsorgeberechtigten Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und das Bundesministeriumdes Innern und für Heimat vereinbaren für die zahnärztliche Versorgung von heilfürsorgeberechtigten Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten der Bundespolizei und des Deutschen Bundestags ab dem 01.01.2023 folgende Vergütungsregelung: Die zahnärztlichen Leistungen, für die die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen die Sicherstellung gemäß § 75 Abs. 3 SGB V zu übernehmen haben, richten sich nach der Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei (BundespolizeiHeilfürsorgeverordnung – BPolHfV) und damit im Wesentlichen nach den für die vertragszahnärztliche Versorgung geltenden Bestimmungen. 1. Für die zahnärztlichen Leistungen - mit Ausnahme der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sowie der kieferorthopädischen Behandlung - gilt ab dem 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 ein Punktwert in Höhe von EUR 1,3476. 2. Für die zahnärztlichen Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sowie der kieferorthopädischen Behandlung gilt ab dem 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 ein Punktwert in Höhe von EUR 1,1572. Für den im Rahmen der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen heranzuziehenden (doppelten) Festzuschuss bei gleich- oder andersartigem Zahnersatz werden dieselben Beträge gewährt, die in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Anwendung kommen, sodass dieselben Festzuschuss-Listen zugrunde zu legen sind. 3. Für die zahnärztlichen Leistungen der Individualprophylaxe gemäß den Gebührennummern IP1 bis IP5 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen gilt ab dem 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 ein Punktwert in Höhe von EUR 1,4373. Die Parteien vereinbaren darüber hinaus für die Abgeltung des Sprechstundenbedarfs ab dem 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 eine Pauschale in Höhe von EUR 1,9064 je abgerechneten Abrechnungsschein. Köln, 11.01.2023 Berlin, 18.01.2023

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