Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 6

zm113 Nr. 06, 16.03.2023, (418) 20 | POLITIK der Gründung und dem Betrieb ärztlicher und zahnärztlicher MVZ ausgeschlossen werden. Aus Sicht des BMG bestehen erhebliche Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für solche Regelungen, heißt es in der Antwort der Regierung. BMG: „Zu Alarmismus besteht kein Anlass" Mittlerweile liegt aus dem BMG eine Expertenauswertung aller relevanten Studien zur Rolle von iMVZ vor: Zu Alarmismus bestehe kein Anlass. Plädiert wird zunächst für eine gründliche Abwägung weiterer gesetzlicher Eingriffe in den Markt der MVZ. In der Auswertung befinden sich auch Vorschläge für weitere Gründungseinschränkungen. Sofern vereinzelt aus der Beteiligung von Investoren an der zahnärztlichen Versorgung eine Gefahr für die Versorgung abgeleitet wird, werde vorgeschlagen, die Regelung der Versorgungshöchstquoten für zahnmedizinische Krankenhaus-MVZ zu verschärfen. Die Regelung lasse insbesondere in Ballungsgebieten noch immer erheblichen Spielraum für die Gründung zahnärztlicher Krankenhaus-MVZ, heißt es in dem Papier weiter. Außerdem beziehe sich die Begrenzung der Versorgungsanteile allein auf das einzelne Krankenhaus und verhindere damit nicht, dass ein Investor den Versorgungsanteil seiner zahnärztlichen Krankenhaus-MVZ durch Erwerb mehrerer Krankenhäuser vervielfacht. Darüber hinaus schlagen die Experten vor, zahnärztliche Krankenhaus-MVZ nur dann zur Versorgung zuzulassen, wenn zwischen dem gründenden Krankenhaus und den zahnärztlichen MVZ ein räumlicher und fachlicher Bezug besteht. Zahnärztliche Krankenhaus-MVZ sollten nur dann zur Versorgung zugelassen werden, wenn die Sitze des Gründungskrankenhauses und des MVZ im selben Planungsbereich liegen, und wenn das Krankenhaus an der zahnmedizinischen Versorgung teilnimmt. Memorandum: „Keine Evidenz für Verschlechterung" Parallel dazu bringen sich jetzt der Bundesverband der Betreiber Medizinischer Versorgungszentren (BBMV) und der Verband Akkreditierte Labore in der Medizin (ALM) in Stellung. In einem kürzlich vorgestellten Memorandum unterstreichen sie, dass es in den bisherigen Studien keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass unterschiedliche Kapitalgeberstrukturen die ambulante Versorgung verschlechtern oder verteuern. Es gebe keine Evidenz dafür, dass Kapitalinteressen ärztliche Entscheidungen beeinflussen oder eine Zunahme von MVZ der Versorgung von Patienten schadet. Mit Blick auf die drängenden strukturellen Herausforderungen in der medizinischen Versorgung sei ein qualitätsorientierter Wettbewerb mit einer größtmöglichen Vielzahl an Versorgungsformen, Trägern und Kapitalgebern notwendig, betonten BBMV und ALM. Das schließe MVZ mit nichtärztlichen, privaten Kapitalgebern ausdrücklich mit ein. pr FREMDINVESTOREN IM BEREICH DER ZAHNÄRZTLICHEN IMVZ – KENNZAHLEN UND ENTWICKLUNGEN Mitte Mai 2019 sind die durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) eingeführten Begrenzungen zur Gründungsbefugnis von Krankenhäusern für zahnärztliche MVZ in Kraft getreten. Betrachtet man die Anzahl der MVZ, die mehrheitlich in Investorenhand sind, so lässt sich auch nach Inkrafttreten des TSVG eine hohe Wachstumsdynamik feststellen. Hierzu ist allerdings nach Angaben der KZBV eine detaillierte und tiefergehende Analyse notwendig. „ Entwicklung: Zum Stichtag 30. September 2022 konnten 415 MVZ identifiziert werden, die versorgungsfremden Investoren zuzuordnen waren. Dabei sind allein im dritten Quartal 2022 die Investoren-gehaltenen zahnärztlichen MVZ (iMVZ) um weitere neun Prozent angestiegen. Der Anteil der iMVZ am gesamten MVZ-Markt steigt ebenfalls kontinuierlich an. Er beläuft sich zum Ende des dritten Quartals 2022 auf gut 29 Prozent. Bis zum Ende des Jahres 2022 kann von einer weiteren Zunahme der MVZ mit Investorenbeteiligung auf etwa 435 MVZ ausgegangen werden. „ Regionale Verteilung: Der Großteil der Investoren-MVZ verteilt sich auf die einwohner- und wirtschaftlich starken Bundesländer Bayern, BadenWürttemberg und Nordrhein-Westfalen, in denen sich rund 61 Prozent aller iMVZ angesiedelt haben. Investoren-MVZ befinden sich nach wie vor fast ausschließlich in den alten Bundesländern (inklusive Berlin). In den neuen Bundesländern sind gerade einmal elf iMVZ, davon allein sechs in den Großstädten Leipzig, Dresden, Chemnitz und Magdeburg, beheimatet. Die 415 iMVZ, die sich derzeit in der Hand von Groß- und Finanzinvestoren befinden, verteilen sich fast ausschließlich auf Großstädte und Ballungsräume. So finden sich 80 Prozent der Investoren-MVZ im städtischen Bereich. 80,5 Prozent aller Investoren-MVZ sind in Regionen zu finden, die ein im Bundesvergleich überdurchschnittliches Medianeinkommen der Bevölkerung aufweisen. „ Trägerschaft: Von den insgesamt 437 MVZ in Krankenhausträgerschaft sind alleine 415 MVZ Finanzinvestoren zuzurechnen, dies entspricht einem Anteil von 95 Prozent an allen MVZ in Krankenhausträgerschaft. Auffällig ist hierbei, dass kein einziger Krankenhausträger, der von Finanzinvestoren zur MVZ-Gründung genutzt wird, eine Abteilung mit zahnärztlichem Bezug, zum Beispiel eine Abteilung für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, aufweist. (Aktuelle Angaben der KZBV – Stand: 30.9.2022) Foto: Reena – stock.adobe.com

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