Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 9

PRAXIS | 83 wird durch ein Darlehen finanziert. Das ist ein Grund, warum man nie rein aus steuerlichen Gründen Investitionen tätigen sollte: Das Finanzamt wird sich nie mehr als 50 Prozent an den Kosten beteiligen. Die in den Jahren der Abschreibung entstehende Steuerersparnis hilft allerdings dabei, die Liquidität für die Investition oder die Darlehenstilgung aufzubringen. Wichtig ist, die Jahre zu kennen, in denen die Abschreibung wegfällt, weil sie „aufgebraucht“ wurde. Am Bespiel der Behandlungseinheit würde sich nach zehn Jahren die Abschreibung um 5.000 Euro verringern. In der Konsequenz wäre der Gewinn um 5.000 Euro und die Steuerlast damit um 2.100 Euro höher, ohne dass mehr Liquidität vorhanden ist. Denn die Abschreibung hat keinen Einfluss auf den Kontostand, sondern beeinflusst lediglich den Gewinn und damit die Steuerlast. Umso höher die Praxisinvestitionen sind, umso höher ist auch die Veränderung der Steuerbelastung beim Wegfall der Abschreibung. Bei der Übernahme einer Einzelpraxis wird der Kaufpreis für den immateriellen Wert, also den Patientenstamm, über drei bis fünf Jahre abgeschrieben. Bei einem unterstellten Kaufpreis von 300.000 Euro und einer dreijährigen Abschreibungszeit mindert sich der Gewinn in den ersten drei Jahren um jeweils 100.000 Euro. Sobald die Abschreibung aufgebraucht ist, erhöht sich die steuerliche Belastung um rund 42.000 Euro. Das sollte der Praxisinhaber wissen, denn oftmals laufen die mit den Investitionen zusammenhängenden Finanzierungen länger als die Abschreibungsdauer. In diesem Fall ist man einerseits mit den Rückzahlungen an die Bank belastet und gleichzeitig mit höheren Steuerzahlungen. Um sich ein Bild über den Verlauf der Abschreibungen zu verschaffen, kann man sich vom Steuerberater die „Abschreibungssimulation“ vorlegen lassen. Anhand dieser Auswertung sieht man, wie sich die Abschreibungen in den nächsten Jahren verändern werden und in welchen Jahren infolgedessen mit höheren Steuerbelastungen zu rechnen ist. Die Regelungen des IAB erlauben, für Anschaffungen bis zu 50 Prozent der Abschreibungen sofort steuerlich geltend zu machen, bevor das Praxisgerät überhaupt gekauft wurde. Dabei muss es sich um ein sogenanntes „bewegliches abnutzbares Wirtschaftsgut“ handeln, wie Behandlungseinheiten, Röntgengeräte oder Schleifeinheiten. Nicht begünstigt sind Gebäude oder Gebäudeteile. Durch die Inanspruchnahme des IABs werden der Gewinn gemindert, Steuern eingespart und es können Rücklagen für die bevorstehende Investition gebildet werden. Die Anschaffung des Wirtschaftsguts muss dabei spätestens innerhalb von drei Jahren ab dem Jahr der Inanspruchnahme des IAB erfolgen. Achtung: IABs dürfen 200.000 Euro nicht überschreiten Um diese steuerliche Gestaltungsmöglichkeit anzuwenden, darf der nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelte Gewinn allerdings nicht höher als 200.000 Euro pro Jahr sein. Eine durchschnittliche Zahnarztpraxis erzielt einen Gewinn von rund 185.000 Euro. IABs können auch in Anspruch genommen werden, wenn sich dadurch ein steuerlicher Verlust ergibt oder der sich erhöht, doch darf die Summe aller IABs 200.000 Euro nicht überschreiten. Das entspricht geplanten zukünftigen Anschaffungen von maximal 400.000 Euro. Tipp: Wenn im Rahmen einer Betriebsprüfung Nachzahlungen drohen, können zur Minderung auch nachträglich IABs steuermindernd gegengehalten werden, sofern eine tatsächliche Investitionsabsicht nachweisbar ist. Neben der hälftigen sofortigen Abschreibung kann man zusätzlich für diese Praxisgeräte noch eine Sonderabschreibung von bis zu 20 Prozent ansetzen. Diese zm113 Nr. 09, 01.05.2023, (773) AUCH EINE KAUFMÄNNISCHE ABWÄGUNG Die Abschreibung als steuerliche Regelung sorgt dafür, dass größere Investitionskosten in der Zahnarztpraxis nicht sofort im Jahr der Anschaffung den Gewinn mindern, sondern über die voraussichtliche Nutzungsdauer des Geräts. Das Bundesfinanzministerium hat Listen veröffentlicht, in denen die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer vieler Geräte aus dem Bereich des Gesundheitswesens vorgegeben sind. Bei Geräten, die dort nicht gelistet sind, muss man kaufmännisch abwägen, wie lange die Nutzungsdauer sein wird. Foto: Thomas Francois - stock.adobe.com

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