Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 10

70 | PRAXIS RECHTLICHE BEDINGUNGEN FÜR DAS AUSFALLHONORAR Was tun bei No Shows? Rebecca Richter Lassen Patienten ohne abzusagen ihren Termin platzen, ist das ärgerlich: Die sogenannte No Show stört den Praxisablauf und führt zu Honorareinbußen. Rechtsanwältin Rebecca Richter gibt vier Tipps, wie man ein Ausfallhonorar geltend macht und die Patienten zu mehr Verlässlichkeit anhält. Wenn ein Behandlungstermin nicht stattfindet, hat das in aller Regel zwei Gründe: Ein Patient erscheint nicht oder die Praxis hat die Termine misslich geplant. Doch welche Ansprüche stehen wem bei einem Terminversäumnis zu? Fakt ist, nicht nur der Patient, auch die Praxis kann sich im Annahmeverzug befinden. Der Arzt kann unter Umständen die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein (juristisch: Annahmeverzug). Eine explizite gesetzliche Regelung für Arztpraxen gibt es aber nicht. Die Rechtsprechung der vergangenen Jahre sowie ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 12. Mai 2022, Az.: III ZR 78/21) geben jedoch eindeutige Handlungshinweise. Wie also sichert man einen Anspruch auf Ausfallhonorar ab? Grob gesagt muss bei der Terminvereinbarung (Punkt 1) mitgeteilt werden, dass ein Ausfallhonorar in bestimmter Höhe fällig werden kann und unter welchen Voraussetzungen. Dabei müssen für den Termin unbedingt ein fixer Zeitslot und eine bestimmte Behandlung vorgesehen sein und es muss eine „Bestellpraxis“ vorliegen (Punkt 2). Zudem muss sichergestellt werden, dass der Patient das Nichterscheinen verschuldet hat (Punkt 3). Gleichzeitig muss die Praxis anrechnen, wenn sie einen Ersatzpatient in der Zeit hätte behandeln können und wenn andere Umstände den Schaden geringer gehalten haben oder hätten können (Punkt4). 1. Der Behandlungsvertrag Die Grundlage für ein Ausfallhonorar ist ein Behandlungsvertrag. Auch bei Kassenpatienten entsteht ein Behandlungsvertrag mit den Patienten selbst. Demnach könnten beide Seiten rechtliche Konsequenzen zu befürchten haben, sollte ein fester Behandlungstermin nicht eingehalten werden. Der Zahlungsanspruch entsteht im Fall eines Nichterscheinens auch dem Kassenpatienten gegenüber persönlich, da die gesetzlichen Krankenkassen nur die Kosten tatsächlich angefallener Behandlungen übernehmen. Wartezimmer beim Zahnarzt mit leeren weißen Stühlen. Eine Uhr hängt an der Wand. Foto: fischer-cg.de - stock.adobe.com zm113 Nr. 10, 16.05.2023, (864)

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