Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 11

TITEL | 35 Foto: C Malambo/peopleimages.com - stock.adobe.com zm113 Nr. 11, 01.06.2023, (933) Gründen – darf eine Identifizierung des Patienten nicht möglich sein. Die Verwendung eines Pseudonyms ist dabei oft nicht ausreichend – meist müssen Detailinformationen des Falls verfremdet werden", betont die BÄK. Die Kammer weist darauf hin, dass das Brechen der Schweigepflicht sowohl strafrechtliche (§ 203 StGB), berufsrechtliche wie auch zivilrechtliche Konsequenzen habenkann. Zudem könne der Austausch über soziale Medien auch das PatientenArzt-Verhältnis „ungünstig beeinflussen und mit datenschutzrechtlichen Problemen und weiteren juristischen Fragestellungen einhergehen“. Dieser Gefahr müssten sich ÄrztInnen bei der Nutzung sozialer Medien bewusst sein. Generell gilt: „Ärzte müssen alle Maßnahmen ergreifen, um die Vertraulichkeit der individuellen Patienten-ArztBeziehung und den Datenschutz zu gewährleisten.“ Sobald ein Tweet versendet wurde, ist die Kontrolle futsch Ärzte sollten sich auch darüber klar sein, dass alle Äußerungen vor einer großen Menge an Lesern beziehungsweise Zuhörern getätigt werden. Sobald (beispielsweise) ein Tweet einmal versendet wurde, habe man keine Kontrolle mehr darüber. Wie dringend nötig dieser Rat ist, zeigt die MedscapeUmfrage: Die Teilnehmenden berichten von unangemessenen Posts ihrer KollegInnen auf Facebook (16 Prozent), bei WhatsApp/Telegram (11 Prozent), bei Instagram (6 Prozent) oder bei Twitter (5 Prozent). Veröffentlicht wurden demnach vor allem „unangemessene Kommentare über sich selbst, über die Politik, über Freunde“ (69 Prozent), aber auch „unangemessene Kommentare über Patienten“ (22 Prozent), „unangemessene Bilder ohne Zusammenhang zu Patienten“ (15 Prozent) oder unangemessene Patientenfotos oder sexuell unangemessene Fotos (jeweils 6 Prozent). Außerdem berichten die Befragten, KollegInnen dabei beobachtet zu haben, wie diese Fotos (9 Prozent) oder Selfies (6 Prozent) bei Konsultationen, im Operationssaal oder in der Pathologie gemacht haben. Die BÄK rät: „Achten Sie darauf, keine Bilder oder Kommentare zu veröffentlichen, die Aktivitäten oder Verhaltensweisen nahelegen, die Ihren beruflichen Ruf schädigen oder gegen Ihre beruflichen Verpflichtungen verstoßen könnten.“ Außerdem sollten Mediziner immer daran denken, dass sie niemals davon ausgehen können, etwas wieder löschen zu können, das sie online gestellt haben – vielmehr müsse man damit rechnen, dass einmal eingestellte Inhalte dauerhaft auffindbar sind und möglicherweise mit anderen Inhalten verknüpft werden können. Das gilt auch für den interkollegialen Austausch undDiffamierungen von Kollegen. Interkollegialer Austausch über soziale Netzwerke „Viele Ärzte haben bereits die Entscheidung getroffen, sich im Kollegenkreis über soziale Medien auszutauschen. Diese Entscheidung muss in dem Bewusstsein erfolgen, dass eine unbekannte Anzahl von Personen sehen kann, was in den sozialen Netzwerken geäußert wird. Eine entsprechende Ausdrucksweise sollte dabei selbstverständlich sein – ebenso wie bei Äußerungen in anderen öffentlichen Räumen!“ Fallbeispiel: Ein Assistenzarzt wurde für sechs Wochen vom Dienst suspendiert, nachdem er seine Oberärztin in einem sozialen Netzwerk als „blöde alte StasiSchnepfe“ bezeichnet hatte. Ein Kollege hatte den Eintrag gesehen und informierte die Krankenhausleitung. Der Beschwerdeführer sah sich aufgrund der massiven verbalen Entgleisung des Kollegen zu diesem Schritt gezwungen. Der Assistenzarzt entschuldigte sich für den Kommentar und veranlasste die Löschung des Eintrags von der Seite. Bewertung der BÄK: „Das Beispiel zeigt, dass Online-Beziehungen auch im beruflichen Umfeld problematisch sein können. Die Entscheidung zu einer solchen Äußerung wäre an anderer Stelle in der Öffentlichkeit wahrscheinlich sorgfältiger abgewogen worden. In sozialen Netzwerken getätigte Äußerungen sollten stets auf ihren diffamierenden Aussagewert geprüft werden. Wenn Sie in sozialen Netzwerken feststellen, dass sich in Postings von Kollegen in Wort-, Bild und sonstigen Beiträgen beleidigendes, diffamierendes oder ähnliches Verhalten zeigt, sollten Sie es als Bestandteil Ihres ärztlichen Verhaltenskodex begreifen, diese hierauf aufmerksam zu machen." Werbung über soziale Medien „Der Einsatz sozialer Medien im ärztlichen Bereich ist auch im Hinblick auf eine mögliche Kommerzialisierung des Arztberufs kritisch zu beleuchten. In der (MusBei der Nutzung sozialer Medien wird oft unterschätzt, wie schnell sich einzelne Beiträge und Zitate verbreiten können. „Die direkte, schnelle und ungefilterte Reaktionsmöglichkeit über das Smartphone verleitet dazu, sich ähnlich zu verhalten wie in einer privaten Situation unter Freunden, die eine Nachricht eher wohlwollend interpretieren”, warnt die Bundesärztekammer in ihrer Handreichung (siehe QR-Code).

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