Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 11

zm113 Nr. 11, 01.06.2023, (934) ter-)Berufsordnung (§ 27: Erlaubte Information und berufswidrige Werbung) wird Ärzten nur die sachliche berufsbezogene Information gestattet. Eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung dagegen wird als berufswidrig untersagt. Zweck dieser Vorschriften ist die Gewährleistung des Patientenschutzes und die Vermeidung der bereits erwähnten Kommerzialisierung des Arztberufs, die dem Selbstverständnis der Ärzte zuwiderläuft.“ Fallbeispiel: Ein Orthopäde mit sportmedizinischem Schwerpunkt postet in einem sozialen Forum unter einem Foto, das ihn gemeinsam mit Usain Bolt zeigt: „Wenn auch Sie den Bogenschützen machen wollen, vergessen Sie den Standardsportmediziner und kommen Sie zu mir!“ Bewertung der BÄK: „Denken Sie bei Ihrer Webseite oder einem Profil bei Facebook daran, dass Sie für die Werbung verantwortlich sind in Bezug auf die Inhalte, die grundsätzlich unter Ihrer Kontrolle stehen. Von Ihnen wird nicht erwartet, dass Sie Antworten in sozialen Medien oder Postings in Foren, die nicht unter Ihrer Kontrolle stehen, überwachen. Überlegen Sie gut, ob es auf Ihrer Website oder Ihrem Profil in sozialen Medien möglich sein sollte, Kommentare zu hinterlassen. Im Zweifel sollten Sie die Kommentaroption deaktivieren. Seien Sie vorsichtig und zurückhaltend beim Posten von Kommentaren oder Bildern hinsichtlich Ihrer Fähigkeiten und Dienstleistungen, damit Sie nicht versehentlich gegen das Verbot berufswidriger Werbung verstoßen." Meinungsäußerungen über Produkte „Hierbei ist entscheidend, ob es sich bei den getätigten produktbezogenen Äußerungen um Tatsachenbehauptungen, die stets dem Beweis der Wahrheit beziehungsweise Unwahrheit zugänglich sind, oder um Meinungsäußerungen (subjektive Werturteile) handelt.“ Fallbeispiel: Ein Internist bietet über ein soziales Netzwerk eine allgemeine Beratung rund um das Thema Hypertonie an. Auf der Seite häufen sich Anfragen zu einem neuen Präparat aus den USA, das in Deutschland als Nahrungsergänzungsmittel vertrieben wird und dem auch eine blutdrucksenkende Wirkung zugeschrieben wird. Der Arzt hält dieses Mittel für nutzlos. Er ist unsicher, ob er von dem Hersteller belangt werden kann, wenn er seine Meinung zu diesem Mittel postet. Bewertung der BÄK: „Während wahre Tatsachenbehauptungen grundsätzlich hinzunehmen sind, sind unwahre Tatsachenbehauptungen grundsätzlich nicht zu dulden. Demgegenüber fallen Meinungsäußerungen grundsätzlich unter den Schutz von Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes (Meinungsäußerungsfreiheit). Der Unternehmer muss daher kritische Äußerungen über seine unternehmerischen Leistungen – hier sein Produkt – bis zur Grenze der so genannten Schmähkritik hinnehmen. Eine herabsetzende Äußerung nimmt dann den Charakter einer Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern dieDiffamierung der Person im Vordergrund steht. Datenschutz und Datensicherheit „Bei der Nutzung sozialer Medien im beruflichen Umfeld sollten folgende Fragen abgewogen werden: Was kann mit den Daten im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des sozialen Netzwerks gemacht werden? Welcher Personenkreis sieht die Einträge? Welche technischen Möglichkeiten habe ich, meine Privatsphäre in sozialen Medien zu wahren? Was kann möglicherweise mit den Daten noch geschehen?“ Fallbeispiel: In einem sozialen Netzwerk können Patienten auf der Seite einer Praxis für Dermatologie Nachrichten wie beispielsweise Bewertungen der Praxis hinterlassen. Nach ein paar Wochen werden Patienten, die dort eine Nachricht hinterlassen haben, von einem Hersteller einer Akne-Salbe mit Freundschaftsanfragen kontaktiert. Einzelne dieser Patienten werfen nun dem Arzt vor, dass die Verantwortung für die unerwünschte Kontaktaufnahme des Pharma-Unternehmens bei der Arztpraxis liegt. Bewertung der BÄK: „Häufig werden von Nutzern die AGB der sozialen Medien ohne genauere inhaltliche Analyse pauschal mit dem ‚Ich-stimme-zu'-Häkchen weggeklickt. Dadurch können dem Betreiber weitreichende Nutzungsmöglichkeiten mit den veröffentlichten Daten eingeräumt werden: Teilweise wird damit die Zustimmung erteilt, dass Daten auch Dritten in einem völlig anderen Kontext zugänglich gemacht werden, zum Beispiel zum Zweck einer individualisierten Werbung. Man sollte prüfen, ob mit der Nutzung des sozialen Netzwerkes eine weitreichende Zustimmung zur Nutzung der veröffentlichten personenbezogenen Daten erteilt wird. Viele Mediziner verstehen die DSGVO nicht in Gänze Generell scheinen Ärzte Schulungsbedarf in Sachen Datenschutz zu haben. So gaben zwar 75 Prozent der befragten Ärzte bei Medscape an, die seit fünf Jahren geltende Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) „ernst zu nehmen“, gleichzeitig erklärten 64 Prozent, die enthaltenen Regelungen nicht in Gänze zu verstehen. mg 36 | TITEL 12 REGELN IM UMGANG MIT SOCIAL MEDIA Zusammengefasst empfiehlt die BÄK diese zwölf Regeln: 1. Ärztliche Schweigepflicht beachten 2. Keine Kollegen diffamieren – Netiquette beachten 3. Grenzen des Arzt-PatientenVerhältnisses nicht überschreiten 4. Grenzen der Fernbehandlung beachten 5. Zurückhaltung hinsichtlich der öffentlichen Diskussion medizinischer Themen auf sozialen Plattformen 6. Keine berufswidrige Werbung über soziale Medien 7. Verantwortung wächst mit Reichweite 8. Datenschutz und Datensicherheit beachten 9. Kein Bereitstellen von Approbationsurkunden, Zeugnissen und anderen Urkunden 10. Selbstoffenbarung von Patienten verhindern 11. Zurückhaltung bei produktbezogenen Aussagen 12.Haftpflichtversicherung checken

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