Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 18

ZAHNÄRZTLICHE MITTEILUNGEN | WWW.ZM-ONLINE.DE Zahnärzte-Praxis-Panel Unter dem Motto „Zähne zeigen mit ZäPP!“ startet die sechste Erhebung zur vertragszahnärztlichen Versorgung. SEITE 54 „Gesund beginnt im Mund – für alle!“ Vor dem Tag der Zahngesundheit erzählen zwei Zahnärztinnen, wie sie sich für vulnerable Gruppen einsetzen. SEITE 82 Vier-Tage-Woche in der Praxis Wie eine für die Mitarbeiter attraktive, patientenfreundliche und profitable Regelung der Arbeitszeiten gelingt. SEITE 31 Mandibulafrakturen sicher diagnostizieren AUSGABE 18 | 2023

DRUCKLUFT | ABSAUGUNG | BILDGEBUNG | ZAHNERHALTUNG | HYGIENE Radialverdichter reduziert Energieverbrauch um bis zu 75 %.* Wächst mit der Praxis mit: Von zwei bis zwölf Behandler, ohne Austausch der Maschine. Monitoring und Fernwartung durch VistaSoft Monitor reduziert CO2-Emissionen. Nachhaltige Produkte von Dürr Dental. Mit unseren Tyscor Saugsystemen gehen wir den nächsten Schritt in eine nachhaltige Zukunft. Damit machen wir nicht nur unsere Produktionskette nachhaltiger, sondern auch Ihre Praxis. Mehr unter www.duerrdental.com *gemessen an der Tyscor VS 4 und einem vergleichbaren Seitenkanalverdichter durch das Fraunhofer Institut Die Absaugung mit bis zu 75% weniger Energieverbrauch* Nachhaltigkeit und Skalierbarkeit mit den Tyscor Saugsystemen

EDITORIAL | 3 Von altem Wein und neuen Schläuchen wären schön. Aber dazu müsste man sich ehrlich machen. Vielleicht etwas für das nächste Positionspapier? Wir versuchen hingegen, in diesem Heft den Leserinnen und Lesern möglichst wenig alten Wein anzubieten. So beschäftigen wir uns in unserer Titelgeschichte mit Kiefer- und Gesichtstraumata und zeigen, wie auch unscheinbare Frakturen durch eine gute Befundung und 3-D-Bildgebungsverfahren sicher diagnostiziert werden können. Dann befassen wir uns mit einem Trend, der die Arbeitswelt in den nächsten Jahren fundamental verändern könnte. Nein, ausnahmsweise sprechen wir nicht von Künstlicher Intelligenz, sondern von der Vier-Tage-Woche – für die einen die Zukunft der Beschäftigung, für die anderen ein rotes Tuch. Wir erklären, welche Modelle es gibt und worauf dabei organisatorisch, rechtlich und wirtschaftlich zu achten ist. Viel Spaß bei der Lektüre Sascha Rudat Chefredakteur Die SPD hat sich auf ihrer Klausurtagung Ende August mit der Gesundheitspolitik beschäftigt. Herausgekommen ist mal wieder ein Positionspapier, in dem zusammengefasst ist, wie man sich die Ausrichtung unseres Gesundheitssystems so vorstellt. Solidarität und Gerechtigkeit sind die Schlagworte. Das passt in jedes sozialdemokratische Positionspapier. Etwas bahnbrechend Neues sucht man aber vergeblich, das Meiste hat man schon in verschiedenen Varianten dargereicht bekommen – Stichwort alter Wein in neuen Schläuchen. Trotzdem lohnt es sich, in das Papier hineinzuschauen. Dass man in der SPD den Traum von der Bürgerversicherung weiterträumt – geschenkt. Dahinter steckt die tiefe sozialdemokratische Sehnsucht nach einer Gleichbehandlung aller Bürgerinnen und Bürger. Was dieses Gleich dann letztlich bedeutet, dürfte inzwischen hinlänglich bekannt sein. Eine typisch sozialdemokratische Position ist die Ablehnung von zu starken Marktkräften verbunden mit einer Gewinnmaximierung im Gesundheitswesen. Klingt toll, doch in der Praxis steht immer noch eine wirksame Begrenzung der Aktivitäten von Finanzinvestoren aus. Bis auf viel Wortgeklingel ist nicht wirklich etwas passiert. Da wird auch das angedachte Offenlegen der Eigentümerstrukturen von Investoren-MVZ nicht reichen. Um unser Gesundheitswesen zu finanzieren, sollen mal wieder Effizienzreserven gehoben und nachhaltige Finanzierungswege beschritten werden, heißt es weiter. Hört, hört. Spätestens hier müssen die Alarmglocken klingeln. Denn diese ominösenEffizienzreserven sind in der Regel nichts anderes als Einschnitte in der Vergütung – zu mehr reicht die gesundheitspolitische Kreativität selten. Gleichzeitig sollen keine „bedarfsnotwendigen“ Leistungen gestrichen werden; maßgeblich für den Zugang zu Leistungen soll der individuelle medizinische Bedarf sein. Man kann fast gerührt sein ob so viel Naivität – oder besser gesagt Kaltschnäuzigkeit, mit der den Bürgerinnen und Bürgern das immer utopischere Versprechen der passgenauen Leistungen offeriert wird. Wer aus gesundheitlichen Gründen auf diese Leistungen angewiesen ist, merkt sehr schnell, dass wir uns von diesem vollmundigen Versprechen immer weiter entfernen. Aber das könnte vielleicht gelingen, wenn die nächste im Positionspapier genannte Forderung endlich umgesetzt würde: das Streichen versicherungsfremder Leistungen beziehungsweise deren Finanzierung aus Steuermitteln. Nun, nicht reden, einfach machen, kann man da nur sagen. Und mit diesem Wunschkonzert geht es in dem Papier munter weiter. So sollen Tätigkeiten im Gesundheitswesen und in der Pflege attraktiver und von Bürokratie entlastet werden. Da wird einem ganz warm ums Herz, aber auch hier gilt: zu schön, um wahr zu werden. Man möchte nicht den Berufspessimisten spielen, aber es ist schon erschreckend mitanzusehen, wie weit Anspruch und Wirklichkeit auseinanderklaffen. Etwas weniger Worthülsen und mehr Realitätssinn Foto: Lopata/axentis

4 | INHALT 14 Strafbarkeitsfallen in der Zahnarztpraxis Von unrechtmäßigen Kooperationen mit dem Praxislabor und heimlichen Prämien der Hersteller 64 Hypertrophe Kieferfehlbildung Behandlung eines Gendefekts durch patientenspezifische Implantate und eine personalisierte Medikation MEINUNG 3 Editorial 8 Leitartikel 10 Leserforum POLITIK 36 Positionspapier der SPD zur Gesundheitspolitik „Wir halten an der Bürgerversicherung fest!“ 54 Zahnärzte-Praxis-Panel ZäPP geht in die sechste Runde – mit einer Sonderbefragung zum Fachkräftemangel 60 AS-Akademie Die Selbstverwaltung sucht Nachwuchs 70 Reformen im Gesundheitswesen Viel auf dem Zettel ZAHNMEDIZIN 12 COVID-19 und orales Mikrobiom Bei milden Symptomen widerstandsfähig 30 Studie untersucht Empathie gegenüber Angstpatienten Zahnärztinnen und Zahnärzte schätzen das Angstlevel oft richtig ein 44 European Federation of Periodontology Europäische S3-Leitlinie zur Prävention und Therapie periimplantärer Erkrankungen 64 Hypertrophe Kieferfehlbildung Medikamentöse Behandlung eines Gendefekts 74 Aus der Wissenschaft Die minimalinvasive Wiederherstellung der Vertikaldimension 88 Der besondere Fall mit CME Prolongierte Nachblutung nach Zahnextraktion TITELSTORY 20 Fallbericht zur strukturierten Befundung So diagnostizieren Sie traumatische nicht-dislozierte Frakturen PRAXIS 14 Strafbarkeitsfallen in der Zahnarztpraxis Zwischen unwissentlicher Vorteilsnahme und geplanter Korruption Inhalt zm113 Nr. 18, 16.09.2023, (1538)

INHALT | 5 31 4-Tage-Woche in der Zahnarztpraxis 31 Chef, ich brauche mehr Balance! 34 „Den Wunsch haben eigentlich alle“ 40 Umgang mit der privaten Gebührenordnung Wie Sie die §-2-Vereinbarung der GOZ gekonnt nutzen 78 Interview mit Zahnärztin und Coachin Kirsten Altvater Die Burn-out-Prophylaxe 92 Tipps von einem RecruitingDienstleister Arbeitgeber in Probezeit GESELLSCHAFT 38 Dentists and friends in Bolivien Jedes Kind hier hatte schon einmal Zahnschmerzen 58 Studie der Universität Mannheim Schon zwei Minuten ZuckerAufklärung wirken 82 Engagement für vulnerable Gruppen Es gibt eine Menge Möglichkeiten 86 Bahnhofsmission Magdeburg Die zahnärztliche Sprechstunde hat sich etabliert 94 Nachhaltigkeit im Gesundheitswesen Der Weg zu grüneren Kliniken ist lang MARKT 98 Neuheiten RUBRIKEN 50, 77 News 62 Termine 80 Formular 96 Impressum 118 Zu guter Letzt zm113 Nr. 18, 16.09.2023, (1539) Titelfoto: Röntgenabteilung CharitéCentrum 03 88 Nachblutung nach Zahnextraktion Umfangreiche Diagnostik ergibt seltene Autoimmunerkrankung – die CME-Fortbildung TITELSTORY 20 Traumatisch nichtdislozierte Frakturen Wie zunächst unscheinbare Frakturen durch eine strukturierte Befundung und eine dreidimensionale Bildgebung sicher diagnostiziert werden können.

ANZEIGE Welchen Zusatznutzen bringen Mundspülungen mit ätherischen Ölen? Studien wie der kürzlich erschienene Barmer Zahnreport1 und die fünfte Deutsche Mundgesundheitsstudie2 (DMSV) machen auf Defizite bei der Mundgesundheit von Patient:innen aufmerksam. Mangelnde Mundhygiene kann zu Plaque führen, welche die Grundlage für gingivale und parodontale Entzündungen bildet. Durch entzündliche Erkrankungen des Zahnfleisches, die durch in Biofilmen organisierte Bakterien verursacht werden, entsteht häufig Parodontitis. Mundspülungen mit ätherischen Ölen bieten einen großen Zusatznutzen zum Erhalt der Mundgesundheit. Was sagen Studien über ihren Effekt auf Plaque und Gingivitis in Ergänzung zur mechanischen Reinigung? Volkskrankheit Parodontitis Parodontitis ist nach wie vor eine der häufigsten chronischen Erkrankungen weltweit. Wie die DMS V herausfand, sind rund 43 Prozent der Deutschen zwischen 35 und 44 Jahren von moderater Parodontitis betroffen2. Parodontale Erkrankungen wiederum gelten bei Erwachsenen als eine häufige Ursache für Zahnverlust3. Der aktuelle Barmer Zahnreport deutet ebenso auf einen erhöhten Prophylaxe-Bedarf eines Teils der Bevölkerung hin: Demnach wiesen die obersten 10 Prozent der Versicherten zwischen 25 und 74 Jahren innerhalb von zehn Jahren durchschnittlich 20 Füllungen auf1. Nur Mechanisch reicht oft nicht Neben der regelmäßigen Vorsorgeuntersuchung und der professionellen Zahnreinigung in der Zahnarztpraxis ist die tägliche mechanische Reinigung durch die Patient:innen unerlässliche Grundlage für die Plaque-Entfernung. Als Hilfsmittel kommt hierbei im Alltag vor allem die Zahnbürste zum Einsatz, die Anwendung von Hilfsmitteln zur Interdentalraumreinigung erfreut sich jedoch keiner großen Beliebtheit: Wie eine Umfrage zeigt, verwenden nur 33 Prozent der Befragten regelmäßig Zahnseide, bei den Interdentalbürsten sind es noch weniger (8 Prozent)4. Mit Zahnbürste und Interdentalpflege werden die Zähne, also nur circa 25 Prozent des Mundraumes, erreicht. Um den sich fortlaufend neu bildenden Biofilm und die damit einhergehende mikrobielle Belastung des Mundraums in Schach zu halten, bedarf es eines umfassenden häuslichen Biofilmmanagements. Die mechanische Zahnreinigung mit Hilfe einer Zahnbürste allein reicht dazu oft nicht aus. Klinische Studien Die S3-Leitlinie empfiehlt neben dem Einsatz von elektrischen Zahnbürsten oder Handzahnbürsten und Interdentalbürstchen oder Zahnseide die Verwendung von Mundspülungen5. Die Wirksamkeit von Mundspülungen mit ätherischen Ölen wurde in mehr als 30 Langzeitstudien untersucht. Auch zwei aktuelle klinische Studien zeigen diesen Zusatznutzen bei Ergänzung zum Zähneputzen6,7: „ Die zum Zähneputzen zusätzliche Anwendung einer Mundspülung mit ätherischen Ölen führt zu einer 4,6 x höheren interproximalen Plaque-Prävention im Vergleich zu Zahnseide*6. „ Das ergänzende Spülen (zusätzlich zu Zähneputzen und Zahnseide) PLAQUE KONTROLLE VON ALLEN SEITEN LISTERINE® + mechanische Reinigung = signifikant überlegene Plaque-Kontrolle

Johnson & Johnson Platz 2 41470 Neuss www.jnjgermany.de Kenvue Johnson & Johnson GmbH führtzu28,4 Prozent mehr interproximaler Plaque-Reduktion im Vergleich zur Reinigung mit der Kombination aus Zahnbürste und Zahnseide**7. Eine Metaanalyse zeigt zudem: Probanden, die zusätzlich eine Mundspülung mit ätherischen Ölen zur mechanischen Reinigung verwendeten, verzeichneten eine 27,7 Prozent stärkere Plaque-Reduktion (whole-mouth mean plaque) nach 6 Monaten als diejenigen, die lediglich mechanisch reinigten9. Effekte auf Plaque und Gingivitis Auch die aktuelle S3-Leitlinie zum häuslichen chemischen Biofilmmanagement spricht sich für das ergänzende Spülen mit einer Mundspülung mit antibakterieller Wirkung im Rahmen der 3-fach-Prophylaxe (zusätzlich zu Zähneputzen und Interdentalraumreinigung) aus5. Dabei liegt nur für Mundspülungen mit einer speziellen Zusammensetzung ätherischer Öle und für jene mit CHX eine hervorragende Datenlage vor: Beide Inhaltsstoffe weisen die größten Effekte auf Plaque und Gingivitis auf5. Fazit Für eine effektive Plaque-Reduktion reichen die Vorsorge in der Zahnarztpraxis und die mechanische Reinigung allein oft nicht aus. Wie mehrere Studien zeigen, kann das ergänzende Spülen mit einer Mundspülung mit ätherischen Ölen (zum Beispiel Listerine) zusätzlich zur mechanischen Reinigung einen signifikanten Zusatznutzen erzielen. * Anhaltende Plaque-Prävention über dem Zahnfleischrand bei kontinuierlicher, zweimal täglicher Anwendung über 12 Wochen nach professioneller Zahnreinigung. Die Anwendung von Zahnseide wurde von einem bzw. einer DentalhygienikerIn durchgeführt. ** Anhaltende Plaque-Reduzierung über dem Zahnfleischrand bei Anwendung nach Anweisung für 12 Wochen nach einer Zahnreinigung. Die Anwendung von Zahnseide wurde unter Aufsicht durchgeführt. Verwenden Sie Listerine in Ergänzung zur mechanischen Reinigung (3-fach-Prophylaxe). *** Vergleich nach 1, 3 und 6 Monaten. 1 Rädel, Michael; Priess, Heinz-Werner; Bohm, Steffen; Walter, Michael: BARMER Zahnreport 2023: S. 73f. 2 Jordan, A. R., Micheelis, W. & Cholmakow-Bodechtel, C. Fünfte Deutsche Mundgesundheitsstudie (DMS V). Berlin/Köln : Bundeszahnärztekammer – Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Zahnärztekammer e.V. (BZÄK), 2016. 3 KZBV, Parodontitis. Ursachen und Auswirkungen https://www.kzbv.de/ursachen-und-auswirkungen.93. de.html (aufgerufen am 07.08.2023) 4 Statista, 2022 https://de.statista.com/statistik/ daten/studie/449791/umfrage/umfrage-zumhaeufigkeit-der-nutzung-von-zahnpflegeproduktennach-geschlecht-in-deutschland/ (aufgerufen am 07.08.2023) 5 DG PARO, DGZMK. S3-Leitlinie: AWMF-RegisterNr. 083-016. 6 Bosma ML, et al. Efficacy of Flossing and Mouthrinsing Regimens on Plaque and Gingivitis: A randomized clinical trial. J Dent Hyg. 2022; 96(3):8-20. 7 Milleman J, et al. Comparative Effectiveness of Toothbrushing, Flossing and Mouthrinse Regimens on Plaque and Gingivitis: A 12-week virtually supervised clinical trial. J Dent Hyg. 2022; 96(3):21-34. 8 Lynch MC et al.: The effects of essential oil mouthrinses with or without alcohol on plaque and gingivitis: a randomized controlled clinical study. BMC Oral Health. 2018 Jan 10; 18(1). 9 Adaptiert nach Araujo MWB, Charles CA et al. Meta-analysis of the effect of an essential oil-containing mouthrinse on gingivitis and plaque. JADA. 2015;146(8):610-622 and/or post hoc analyses of data. 10 Minah GE et al. J Clin Peridontol 1989; 16:347352. Zusatznutzen von Mundspülungen mit ätherischen Ölen wissenschaftlich bestätigt9 1. BÜRSTEN reinigt die Zahnoberflächen. + 2. INTERDENTALPFLEGE reinigt die Zahnzwischenräume. 3. SPÜLEN bekämpft die nach der mechanischen Reinigung verbliebenen Bakterien. 50 + 25 0 Zunahme an gesunden Stellen in % Bildliche, schematische Darstellung; Daten nach 6 Monaten 2x tägl. Anwendung.9 + Eine weitere Studie konnte zeigen, dass es zwischen alkoholhaltigen und alkoholfreien Varianten keinen statistisch signifikanten Unterschied in der Wirksamkeit auf Plaque gibt***8. ARGUMENTE FÜR DAS TÄGLICHE SPÜLEN MIT LISTERINE „ Listerine enthält eine einzigartige Kombination aus bis zu vier ätherischen Ölen (Eukalyptol, Thymol, Menthol sowie Methylsalicylat). „ Mit dieser Formel bekämpft Listerine bis zu 99,9 Prozent der nach dem Zähneputzen verbleibenden Bakterien. „ Ihre antibakterielle Wirkung ermöglicht eine sehr gute Kontrolle des dentalen Biofilms und hält die Mundflora im Gleichgewicht10. „ Auch im Langzeitgebrauch der Mundspülungen sind keine Verfärbungen der Zähne zu erwarten5. „ Listerine ist mit über 150 Studien die meisterforschte tägliche Mundspülung.

Der Druck im Kessel steigt: Die Zahnärzteschaft, die Ärzteschaft sowie die Pflege- und Assistenzberufe lassen ihren Unmut gegen eine verfehlte Gesundheitspolitik aus dem Hause Lauterbach immer lauter werden. Noch zeigt sich der Bundesgesundheitsminister in seinen laufenden Gesetzgebungsinitiativen relativ unbeeindruckt. Das wird sich ändern müssen. Kurz vor den Sommerferien haben wir zusammen mit den KZVen und im Schulterschluss mit der Bundeszahnärztekammer, zahlreichen Berufsverbänden und der Wissenschaft die Kampagne „Zähne zeigen“ gestartet. Ziel ist es, gegen die Budgetierung und ihre katastrophalen Folgen für die Versorgung mobil zu machen. Sukzessive haben wir seitdem die Kampagne ausgebaut. Die KampagnenWebsite zaehnezeigen.info steht jetzt mit all ihren Funktionalitäten. Mit wenigen Klicks können interessierte Bürgerinnen und Bürger ihre Wahlkreisabgeordneten und die Entscheidungsträger aller Parteien auf Bundesund Landesebene finden und ihnen eine Mail schicken. Außerdem gibt es dort Informationen für das Weitertragen des Protests in den eigenen SocialMedia-Kanälen und in Richtung der Politik. In einem ersten Video erläutere ich auf der Website, worum es bei unserer Kampagne geht. Ich lade Sie ein, es sich anzuschauen. Weitere Videos – nicht nur von mir – werden folgen. Von zentraler Bedeutung ist es jetzt, den Protest breit in die Bevölkerung zu tragen und den Patientinnen und Patienten klarzumachen, dass durch diese Politik ihre Versorgung massiv beschnitten wird. Auch wenn das BMG die Kritik der Standes- und Berufsvertretungen – also den Menschen, die sich tagtäglich für die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung einsetzen – inzwischen nur noch abperlen lässt: Bürgerinnen und Bürger, die Ihre Anliegen an ihre Bundestagsabgeordneten herantragen, wird man nicht so einfach ignorieren können. Deshalb sprechen Sie mit Ihren Patientinnen und Patienten, erklären Sie ihnen, worum es geht, nutzen Sie die von uns bereitgestellten Infomaterialien und verweisen Sie sie auf die KampagnenWebsite. Ich weiß, das kostet Zeit, die wir in den Praxen brauchen. Aber es ist gut investierte Zeit. Denn wie wir alle wissen, hat Gesundheitsminister Karl Lauterbach die Bevölkerung in die Irre geführt, als er bei der Einführung des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes (GKV-FinStG) im vergangenen Jahr erklärte hatte, es werde keine Leistungskürzungen geben und von einem „Sparopfer“ der Zahnärzteschaft gesprochen hat, als er für 2023 Einsparungen in Höhe von 120 Millionen Euro und für 2024 von 340 Millionen Euro verkündet hat. Tatsache ist, dass in erster Linie die zugesagten Mittel für die neue Parodontitisbehandlung einkassiert wurden und damit diese richtungsweisende präventive Behandlungsstrecke noch in der Einführungsphase konterkariert wurde. Auch die Wissenschaft warnt vor den Folgen der gekürzten finanziellen Mittel für die neue, präventionsorientierte Parodontitis-Therapiestrecke. So bekräftigt die Deutsche Gesellschaft für Parodontologie (DG PARO) ihre Unterstützung unserer Kampagne. Dieser Schulterschluss mit der Wissenschaft ist ein wichtiges Signal für die Dringlichkeit, zumindest die ParodontitisTherapie aus der mit dem GKV-FinStG eingeführten Budgetierung herauszunehmen. Der Rotstift von Gesundheitsminister Lauterbach bedroht aber auch auf andere Weise die zahnärztliche Patientenversorgung: Die durch das Gesetz geschaffene Beschränkung der Mittel im Rahmen der wieder eingeführten versorgungsfeindlichen Budgetierung zahnärztlicher Leistungen wird die aufgrund von zunehmender Inflation und steigenden Betriebskosten bereits schwierige Lage vieler Zahnarztpraxen vor allem auf dem Land deutlich verschärfen. Drohende Folge sind zunehmende Praxisschließungen, gleichzeitig werden Neugründungen erschwert. Liebe Kolleginnen und Kollegen: Unterstützen Sie deshalb die Kampagne. Es gilt jetzt, der Politik geschlossen die Zähne zu zeigen. Martin Hendges Vorsitzender des Vorstandes der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung Wir müssen geschlossen Zähne zeigen Foto: Jan Knoff zm Nr. , , (4) 8 | LEITARTIKEL

STATIM® B 006887 08.21 Sterilisation in ihrer reinsten Form VAKUUMAUTOKLAV Kleines Gerät, große Leistung Sterilisiert verpackte Ladungen in nur 27 min. Arbeitet nach Plan Programmierbare Funktionen zum Planen von Testzyklen und Vorwärmen der Kammer. Intelligente Funktionen, verbesserte Automatisierung Wartungserinnerungen, Video-Tutorials und Tipps zur Fehlerbehebung. Für weitere Informationen: scican.com/eu/statim-b

zm113 Nr. 18, 16.09.2023, (1544) Leserforum Ich kann die positive Einschätzung des E-Rezepts nicht nachvollziehen. Für den Zahnarzt kostet das E-Rezept ein Mehrfaches an Zeit gegenüber dem Papierrezept, welches von der Mitarbeiterin eigenständig vorbereitet werden kann, so dass der Zahnarzt nur noch unterschreiben muss, was auch behandlungsbegleitend mit Handschuhen geht – die Helferin legt das Papierrezept vor, der Zahnarzt unterschreibt ohne Papierkontakt, der Kuli wird vor und nach der Unterschrift desinfiziert. Das E-Rezept hingegen verlangt, dass sich der Zahnarzt an den PC begibt, dort die Computertastatur bedient, was ohne Handschuhwechsel oder -desinfektion kaum möglich ist. Mehrere Ausstellwege, also rein elektronisch oder Papier zu bespielen, erhöhen auch die Komplexität in der Praxis unnötig. Besonders dilettantisch ist, dass Fluoretten, die wir häufig rezeptieren, als nicht apothekenpflichtige Arzneimittel nach wie vor nicht elektronisch rezeptierbar sind, sondern des rosa Papierrezepts bedürfen. Wir bleiben daher so lange wie möglich bei letzterem, auch wenn wir eine funktionierende E-Rezept-Installation haben. Dass der zeitliche Mehraufwand durch das E-Rezept den Zahnärzten nicht vergütet wird, ist meines Erachtens standespolitisches Versagen. Michael Logies Wallenhorst E-REZEPT Positive Einschätzung nicht nachvollziehbar Zum Beitrag „Das E-Rezept in der Zahnarztpraxis: Adieu, unnötige Wege“, zm 15-16/2023, S. 14–16 Die zm-Redaktion ist frei in der Annahme von Leserbriefen und behält sich sinnwahrende Kürzungen vor. Außerdem behalten wir uns vor, Leserbriefe auch in der digitalen Ausgabe der zm und bei www.zm-online.de zu veröffentlichen. Bitte geben Sie immer Ihren vollen Namen und Ihre Adresse an und senden Sie Ihren Leserbrief an leserbriefe@zm-online.de oder an die Redaktion: Zahnärztliche Mitteilungen, Chausseestr. 13, 10115 Berlin. Anonyme Leserbriefe werden nicht veröffentlicht. Foto: ©Federico Rostagno - stock.adobe.com

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zm113 Nr. 18, 16.09.2023, (1546) 12 | ZAHNMEDIZIN COVID-19 UND ORALES MIKROBIOM Bei milden Symptomen widerstandsfähig Unterschiede im Mikrobiom haben keinen Einfluss auf das SARS-CoV-2-Infektionsrisiko. Bei milden COVID-Verläufen zeigte sich das orale Mikrobiom stabil, bei schweren kam es zu einer Abnahme der Alpha-Diversität. Die Forschenden der Rutgers University in New Jersey wollten mit ihrer Studie zwei Fragen beantworten: Können Variationen im oralen Mikrobiom die Anfälligkeit für eine SARS-CoV-2-Infektion beeinflussen? Hat SARS-CoV-2 Auswirkungen auf das orale Mikrobiom und können somit größere Veränderungen des Mikrobioms eine lange Corona-Erkrankung voraussagen? Dafür entnahmen sie den Mitarbeitenden der Universität ab Beginn der Pandemie 2020 für eine Dauer von sechs Monaten regelmäßig Speichelproben. Zu diesem Zeitpunkt war noch kein Impfstoff verfügbar. Insgesamt infizierten sich in diesem Zeitraum 81 Personen mit SARS-CoV-2. Darüber hinaus wurden 57 Angestellte ausgewählt, bei denen keine Infektion nachgewiesen werden konnte. Daraus ergab sich eine Gesamtanzahl von 748 Speichelproben. Das Mikrobiom bleibt stabil Die Ergebnisse zeigen, dass es keine signifikanten Unterschiede im oralen Mikrobiom von Corona-Erkrankten im Vergleich zu Gesunden gab. Es gab also keine Hinweise darauf, dass eine bestimmte Art von Bakterien – oder eine bestimmte Kombination von Bakterientypen – Schutz vor einer Infektion mit SARS-CoV-2 bietet. Auch bei denjenigen, die leicht bis mittelschwer erkrankten, konnten kaum Veränderungen im oralen Mikrobiom festgestellt werden: Das Mikrobiom blieb in seiner Zusammensetzung „stabil“. Bei Personen mit schweren Symptomen jedoch wurde kurz nach der Infektion eine signifikante Verringerung der Alpha-Diversität des Mikrobioms festgestellt – den Wissenschaftlern zufolge „einEffekt, der früh nach der Infektion seinen Höhepunkt erreichte und in späteren Proben auf den Ausgangswert zurückging". Demnach sind größere Ereignisse wie schwere Erkrankungen und Behandlungen erforderlich, um das orale Mikrobiom zu verändern. Da jedoch COVID-19 in vielen Fällen leicht verläuft, ist bei milden Symptomen eher nicht mit einer Mikrobiom-Veränderung zu rechnen. Den Forschenden zufolge lag in der Gruppe der Personen mit einem schweren Krankheitsverlauf auch ein höherer Gebrauch von Antibiotika vor, was die Ergebnisse beeinflusst haben könnte. Bei längerer Krankheit sind die Veränderungen uneinheitlich Sie stellten außerdem signifikante Unterschiede beim Vergleich von Personen fest, die weniger als 30 Tage an Symptomen litten, mit solchen, die mehr als 60 Tage krank waren. So veränderte sich das orale Mikrobiom von Personen mit kürzerer Erkrankungsdauer während der Infektion auf einheitliche Weise, während es sich bei denjenigen mit langen Krankheitsverläufen auf viele verschiedene Arten wandelte. „Die signifikant geringere Alpha-Diversität zu Beginn der Infektion bei Personen mit kurzer Krankheitsdauer adaptive Reaktion des Mikrobioms auf die Infektion hin, die eine frühere Genesung begünstigen könnte“, ergänzen Armstrong und ihre Kollegen [2023]. Schweregrad und Dauer der Symptome sind somit wichtige Faktoren für Veränderungen des oralen Mikrobioms. Die Studie: Armstrong AJS, Horton DB, Andrews T et al.: Saliva microbiome in relation to SARS-CoV-2 infection in a prospective cohort of healthy US adults. EBioMedicine. 2023 Aug;94:104731. doi: 10.1016/j. ebiom.2023.104731. Epub 2023 Jul 22. PMID: 37487417; PMCID: PMC10382861. More Corona auf Seite 50/51. Das orale Mikrobiom beherbergt mehr als 700 Bakterienarten. Foto: asierromero - stock.adobe.com n

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zm113 Nr. 18, 16.09.2023, (1548) 14 | PRAXIS STRAFBARKEITSFALLEN IN DER ZAHNARZTPRAXIS Zwischen unwissentlicher Vorteilsnahme und geplanter Korruption Rebecca Richter Manchmal ist die Grenzen zwischen erlaubt und strafbar nicht ganz klar. Rechtsanwältin Rebecca Richter hat zusammengetragen, wo und ab wann Zahnärztinnen und Zahnärzte Acht geben müssen, um sich unter den Begriffen Korruption oder Bestechung nicht strafbar zu machen – im Verhältnis zu Dentallaboren, bei Geschenken von Patienten oder auch bei Zuwendungen von Herstellern. Seit 2016 hat sich die Rechtslage in Bezug auf Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen erheblich verändert. Korruption bildet dabei den Dachbegriff, unter den verschiedene Verhaltensweisen der Bestechung und Bestechlichkeit fallen. Mit der damaligen Gesetzesänderung wurde eine Lücke geschlossen, die es niedergelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzten zuvor erlaubt hatte, ungestraft korrupte Handlungen zu begehen. Doch hat diese Neuerung tatsächlich zur Erhöhung der Integrität im (zahn)medizinischen Bereich beigetragen oder blieb deren praktische Umsetzung in den vergangenen Jahren seit Inkrafttreten eher begrenzt? Welche Verhaltensweisen stehen unter Strafe? Die Begriffe Korruption und Bestechung meinen im Wesentlichen, sich vorteilhafte Entscheidungen gegen Geld oder andere Vorteile zu verschaffen. Die Auswirkungen erstrecken sich dabei in der Regel nicht nur auf Einzelpersonen, sondern beeinträchtigen die gesamte Gesellschaft, indem sie medizinische Leistungen verteuern und das Vertrauen in die Integrität des Gesundheitssystems schmälern. Diese Dimension macht es schwierig, das Ausmaß und die moralische Verwerflichkeit in vielen Fällen zu erfassen. Personen, die sich spontan einen persönlichen Vorteil verschaffen oder auch nur ihren Patienten etwas Gutes tun wollen, geraten dabei – oft unwissentlich – in die Falle der Strafbarkeit. Strukturelle Die Zusammenarbeit mit einem externen Praxislabor, das finanzielle Anreize für eine exklusive Zusammenarbeit bietet, gilt als unrechtmäßige Kooperation. Foto: © Robert Kneschke - stock.adobe.com

(S)implantology statt Implantology. Neu bei Nobel Biocare: Das MultiNeO™ Implantatsystem. MultiNeO™ ist nicht nur besonders günstig – es bietet zudem Qualität und Sicherheit auf höchstem Niveau. Und dazu volle Flexibilität, weil es einzeln bestellt werden kann und immer komplett einsatzbereit geliefert wird. Einfach in der Anwendung, einfach überzeugend, einfach erfolgreich – deshalb (S)implantology statt Implantology. www.alpha-bio.net/de 89€ je Implantat inklusive Deckschraube (S)implantology by Nobel Biocare Mehr Informationen und Bestellmöglichkeitenfinden Siehier: https://alpha-bio.net/de/multineo/ Sie können natürlich auch unseren Kundenservice unter 0221 50085590anrufen oder eine Mail senden an order.germany@nobelbiocare.com Wir freuen uns einfach auf Sie.

zm113 Nr. 18, 16.09.2023, (1550) 16 | PRAXIS und systematische Korruption hingegen erfordert eine sorgfältige Planung und ein ausgeprägtes Bewusstsein für das Unrecht. Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein § 299a StGB betrifft Angehörige von Heilberufen und bestraft sie, wenn sie Vorteile annehmen, um bei der Verordnung von Medizinprodukten oder anderen Gesundheitsleistungen bevorzugt zu werden. § 299b StGB betrifft diejenigen, die diesen Vorteil anbieten, versprechen oder gewähren. Das bedeutet, dass sowohl der Geber als auch der Empfänger eines Vorteils strafrechtlich belangt werden können. Wichtig: Die Strafbarkeit nach diesen Paragrafen setzt voraus, dass es eine Art von Vorteilsnahme oder Vorteilsgewährung gibt, die darauf abzielt, die medizinische Entscheidungsfindung oder den Wettbewerb im Gesundheitswesen in unlauterer Weise zu beeinflussen – auch Unrechtsvereinbarung genannt. Fallbeispiele 1. Zahnärzte im Verhältnis zu Dentallaboren Zu den „unrechtmäßigen Kooperationen" gehört, dass eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt einen Vertrag mit einem zahnmedizinischen Labor schließt, das ihr oder ihm finanzielle Anreize bietet, um exklusiv dessen Dienste in Anspruch zu nehmen. Grundsätzlich nicht den §§ 299a, 299b StGB unterliegen hingegen Fälle, in denen Zahnärzte eigene Labore (Praxislabor, Praxislaborgemeinschaft) betreiben und in berufsund sozialrechtlich zulässiger Weise zahntechnische Laborleistungen selbst erbringen beziehungsweise über angestellte Zahntechniker erbringen lassen. 2. Zuweisung von Patienten Ein klassischer Fall ist, wenn ein Zahnarzt für die Überweisung eines Patienten beispielsweise an eine Oralchirurgin eine Prämie erhält. Dasselbe gilt auch für die Zuweisung unter den Zahnärzten und Zahnärztinnen einer Berufsausübungsgemeinschaft, da diese wirtschaftlich voneinander getrennt sind. Hier besteht eine hohe Gefahr in eine Strafbarkeitsfalle zu tappen, denn es ist nicht übersichtlich, ab wann ein Vorteil für die Zuweisung eines Patienten an die Kollegin in der Praxis als gewährt gilt. Bietet die Kollegin dafür ein Abendessen oder Tickets für ein Konzert an, befinden sich beide bereits in der Grauzone der Korruption. Die Anwendung des § 299a StGB auf den Verkauf eines gesamten Patientenstamms an einen nachfolgenden Zahnarzt wurde jüngst in der Rechtsprechung diskutiert, die Anwendbarkeit jedoch abgelehnt, da es an einer Unrechtsvereinbarung fehle. 3. Zuwendungen im Verhältnis Patient zu Zahnarzt Bei der Frage nach der Korruption im Zahnarztberuf spielt die Art und Weise, wie materielle Zuwendungen zwischen Patienten und Zahnärzten bewertet werden, eine wichtige Rolle. Ein anschauliches Beispiel ist die Situation, in der ein Zahnarzt nach Abschluss einer Behandlung einen Präsentkorb als Dankeschön von einem Patienten erhält. Dieser Präsentkorb stellt zweifellos eine materielle Zuwendung und somit einen Vorteil dar. Es ist allerdings wichtig, den Kontext zu berücksichtigen. In diesem Fall fehlt eine Unrechtsvereinbarung, da der Patient nach Abschluss der Behandlung keine Möglichkeit mehr hat, durch Geschenke auf den Zahnarzt einzuwirken, um sich selbst zu bevorzugen. In einer solchen Konstellation ist die Annahme des Präsents strafrechtlich unproblematisch. Die Situation könnte jedoch anders bewertet werden, wenn der Patient das Geschenk als Mittel zur Beeinflussung seiner künftigen Behandlung einsetzen möchte. Hier wird die Grenze zwischen einem Dankeschön und einer potenziellen Form der Bestechung unscharf. Zuletzt musste das Landgericht Nürnberg-Fürth klären, ob die Tatbestände bei einer durch finanzielle Zuwendungen motivierten Verabreichung von Impfstoff entgegen der Corona-Impfverordnung anwendbar sind (Beschl. v. 24.1.2022 – 18 Qs 24/21, 18 Qs 25/21). Ergebnis war, dass die Korruptionsparagrafen nicht für den Wettbewerb unter Patienten gelten sollen, sondern nur für den Wettbewerb unter Heilberufen. Ein überraschendes Ergebnis, denn geschützt werden sollten ursprünglich auch das Patientenwohl und das Vertrauen ins Gesundheitssystem. 4. Das abgeschaffte PartnerFactoring Das Partner-Factoring, bei dem Zahnärzte die Factoring-Gebühren für das Abrechnen von Forderungen an Patienten reduzieren konnten, geriet im Kontext des Antikorruptionsgesetzes im Gesundheitswesen weiter in die rechtliche Grauzone. Dieses Abrechnungsmodell wurde angeboten, wenn die Zahnarztabrechnung auch die Kosten eines Fremdlabors enthielt. Dieses Modell wurde zwischenzeitlich abgeschafft durch die Anbieterinnen des Factorings selbst. Diese Entscheidung beruht auf einem langwierigen Rechtsstreit zur Zulässigkeit des sogenannten Partnerfactorings im Zahnarztberuf, in dem das Landgericht Hamburg ein wegweisendes und zwischenzeitlich rechtskräftiges Urteil gefällt hat (LG Hamburg, Urteil vom 30.05.2017 – 406 HKO 214/16). 5. Zuwendungen im Verhältnis zu Herstellern Wer als Zahnarzt medizinische Produkte kostenlos abgibt, könnte der Herstellerin damit einen Vorteil verschaffen, weil Patienten so an das Produkt und die Herstellerinnen herangeführt werden. Obwohl im Bereich der Zahnmedizin von geringer Relevanz, ist es zukünftig gemäß §§ 299a und 299b StGB strafbar, wenn beispielsweise ein Pharmaunternehmen einem Zahnarzt eine Prämie für die Verschreibung eines bestimmten Arzneimittels gewährt. Das gilt in ähnlicher Weise für die Verordnung von Heil- oder Hilfsmitteln durch Zahnärzte. Rebecca Richter DUNKEL RICHTER Rechtsanwältinnen Mühsamstr. 34, 10249 Berlin Foto: Arik Bauriedl

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zm113 Nr. 18, 16.09.2023, (1552) 18 | PRAXIS Ein Fall könnte die Manipulation von Verordnungen sein. Eine Zahnärztin erhält von einem Medizinproduktehersteller eine finanzielle Vergünstigung, um vermehrt dessen Produkte zu verschreiben, auch wenn diese für die Patienten nicht immer notwendig sind. Hierfür reicht bereits aus, wenn eine medizinische Hilfsmittelherstellerin eine Zahnärztin zu luxuriösen Konferenzen einlädt und ihr teure Reisen bezahlt, um im Gegenzug sicherzustellen, dass sie vermehrt ihre Produkte verwendet. 6. Bestechung von Praxispersonal Ein Vertreter eines Gesundheitsunternehmens überreicht einem Zahnarzthelfer regelmäßig Geld, um sicherzustellen, dass die Praxis vermehrt Verfahren oder Produkte dieses Unternehmens durchführt oder nutzt. Gibt es eine Grenze für die Höhe von Zuwendungen, die nicht strafbar ist? Die Frage der Sozialadäquanz im Kontext von Korruption bezieht sich darauf, wann eine Zuwendung als akzeptabel und damit nicht als strafbar angesehen werden kann. Laut den Richtlinien der Bundesärztekammer (BÄK) liegt bei Beträgen bis zu 50 Euro ein angemessener Vorteil vor. Diese Grenze gilt auch für die §§ 299a und 299b oder, nach Ansicht einiger Experten, nur für nicht regelmäßige Anlässe, wobei in solchen Fällen die Grenze bei 10 Euro liegt. Es ist auch wichtig zu betonen, dass es keine feste Untergrenze für Geldzuwendungen gibt, die ihren sozialen Kontext verloren haben. Ein Beispiel hierfür ist der Fall eines Laborarztes, der einer Urologin wiederholt Untersuchungsmaterial im Wert von jeweils 0,50 EUR zukommen ließ. Obwohl diese Beträge geringfügig erscheinen, können sie sich summieren und schnell die Grenze der Sozialadäquanz überschreiten. Für geldwerte Sachzuwendungen im Rahmen von Geschäftsessen oder Geschenken können großzügigere Beträge im Vergleich zu anderen Regelungen zulässig sein. Dennoch kann auch hier eine übermäßige Häufigkeit von Einladungen und deren zeitliche Nähe zu beruflichen Entscheidungen im Gesundheitswesen im Einzelfall die Annahme von Sozialadäquanz infrage stellen. Fazit Die Anwendung der §§ 299a und 299b StGB hat in der Praxis bisher zu wenigen Verurteilungen geführt und bis zum Stand von 2018 gab es keine Verurteilungen nach dem neuen Korruptionsrecht. Im Jahr 2017 wurde vom Statistischen Bundesamt eine Aburteilung erfasst, im Jahr 2018 keine Aburteilung oder Verurteilung, in den Jahren 2019 und 2020 keine und im Jahr 2021 eine Verurteilung aufgrund von § 299a StGB. Wer in juristischen Datenbanken nach den Vorschriften sucht, findet einzig Ausführungen zu Fragen der §§ 299a, 299b StGB in zivilrechtlichen Urteilen. Nichtsdestotrotz werden durch die oben genannten Verhaltensweisen auch berufs-, wettbewerbs- und sozialrechtliche Normen berührt, die zu empfindlichen Konsequenzen führen können. Das Strafrecht ist nur das letzte Mittel, die Rechtsordnung herzustellen. Man sollte sich jedenfalls Gedanken zur Festlegung einer akzeptablen Grenze für Geld- und Sachzuwendungen im (zahn) medizinischen Kontext der eigenen Praxis gemacht haben. Die BÄK hat Richtlinien veröffentlicht, die diese Frage zu klären versuchen. Dennoch gibt es keine feste Untergrenze, und die Umstände des Einzelfalls spielen eine entscheidendeRolle. Die Annahme eines Dankeschön-Präsents nach der Behandlung ist unproblematisch, weil der Patient hier nicht auf einen Vorteil aus ist und somit keine Unrechtsvereinbarung besteht. Foto: monropic - stock.adobe.com n

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20 | TITEL FALLBERICHT ZUR STRUKTURIERTEN BEFUNDUNG So diagnostizieren Sie traumatische nicht-dislozierte Frakturen Esra Koşan, Falk Schwendicke, Henrik Dommisch, Patrick Dinkelborg, Sascha Herbst Kiefer-und Gesichtstraumata können Zahnärztinnen und Zahnärzte vor Herausforderungen stellen. Der Fallbericht zeigt, wie klinisch zunächst unscheinbare Frakturen durch eine strukturierte Befundung und eine dreidimensionale Bildgebung sicher diagnostiziert werden können. Ein 23-jähriger, allgemeinanamnestisch unauffälliger Mann stellte sich nach einem Sturz auf das Gesicht unter Alkoholeinwirkung im zahnärztlichen Notdienst des CharitéCentrums 03 für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (CC 3) vor. Eine notfallmedizinische Versorgung war bereits kurz zuvor in einer Rettungsstelle alio loco erfolgt. Dort war die Riss-Quetschwunde am Kinn, die bis auf das Os extendiert war, mit Einzelknopfnähten wundversorgt worden. Die Mandibula selbst stellte sich laut Arztbrief auf Palpation fix dar, eine radiologische Diagnostik des Mittelgesichts war nicht erfolgt. Bei der Erstvorstellung in unserer Klinik fiel neben dentalen Verletzungen (Kronenfrakturen der Zähne 24, 26 und 35) eine Dezementierung des Retainers Regio 41 bis 43 auf. Wir entfernten zuerst den gelösten Retainer und versorgten anschließend die Kronenfrakturen provisorisch. Abb. 1: Hämatom im Mundboden lingual der Zähne 32–42: Zustand nach partieller Entfernung des abgeplatzten Retainers Regio 41–43. Zahn 35 weist eine unkomplizierte Fraktur des vestibulären Höckers auf. Foto: Esra Kosan zm113 Nr. 18, 16.09.2023, (1554) EsraKoşan Zahnärztin / Wissenschaftliche Mitarbeiterin Abteilung für Orale Diagnostik, Digitale Zahnheilkunde und Versorgungsforschung, Charité – Universitätsmedizin Berlin, Aßmannshauser Str. 4-6, 14197 Berlin Foto: privat Univ.-Prof. Dr. Falk Schwendicke Direktor der Abteilung für Orale Diagnostik, Digitale Zahnheilkunde und Versorgungsforschung, CharitéCentrum 3 für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, MVZ Charité Zahnheilkunde Charité – Universitätsmedizin Berlin Aßmannshauser Str. 4–6, 14197 Berlin Foto: Peitz/Charité

TITEL | 21 Am nächsten Tag stellte sich der Patient in der interdisziplinären Ambulanz des CC 3 vor. Er beschrieb Schmerzen in Regio 26 und wünschte eine Behandlung des frakturierten Zahnes 26. Bei der extraoralen Inspektion fielen eine versorgte Kinnwunde (Nähte in situ), eine leicht limitierte Mundöffnung und eine beidseitige Non-Okklusion auf (Flowchart Abbildung 12). Die Palpation des linken Kiefergelenks war schmerzhaft, während die Trigeminusdruckpunkte unauffällig waren. Die Sensibilität der Unterlippe war nicht eingeschränkt. Intraoral wurde – neben partiellen Kronenfrakturen an 26 und 35 – ein Lockerungsgrad I an den Zähnen 41 und 42 beobachtet. Der Zahn 24 reagierte auf vertikale und horizontale Perkussionsreize stark positiv. Nach koronaler, tastender Inspektion mit einer zahnärztlichen Sonde konnte ein Frakturspalt in der Zentralfissur des Zahnes 24 identifiziert werden, der vestibuläre Kronenanteil zeigte sich mobil. Während 24, 26 und 35 eindeutig sensibel auf Kälte reagierten, war die Reaktion von 41 und 42 nicht eindeutig. Zusätzlich zeigten sich ein dunkelbläuliches Hämatom sublingual in Regio 32 bis 42 und ein korrespondierendes Hämatom im Vestibulum zwischen den Zähnen 31 und 41 (Abbildungen 1 und 2). Beide schienen mit der extraoralen Kinnwunde zu korrelieren und waren auf Palpation schmerzhaft. Es konnten keine Stufen ertastet und keine Krepitation wahrgenommen werden (Flowcharts Abbildungen 13 und14). Radiologischer Befund Zunächst wurden Einzelbildaufnahmen der Zähne 24, 26, 35, 33–43 angefertigt. Dabei fiel eine transluzente Frakturlinie ausgehend vom mesialen Parodontalspalt des 41 auf, die sich nach apikal-distal bis zum Apex des 42 darstellte (Abbildungen 3 und 4). Für einen radiologischen Überblick, mit dem auch eine Kiefergelenksfraktur ausgeschlossen werden kann, wurde eine Panoramaschichtaufnahme herangezogen (Abbildung 5). Darauf bildete sich eine unscharfe, C-förmige zm113 Nr. 18, 16.09.2023, (1555) Abb. 2: Hämatom im Vestibulum auf Höhe der Zähne 31 und 41: Eine Stufenbildung ist nicht erkennbar. Zahn 41 ist leicht gräulich verfärbt. Foto: Esra Kosan Abb. 3: Zustand nach Sturz: Einzelzahnaufnahme von 33–42: Zahn 41 weist mesial einen erweiterten Parodontalspalt auf, der in einen transluzenten Frakturspalt übergeht, der nach distal bis auf Höhe des Apex von 42 nachvollzogen werden kann. Auf Höhe des mittleren Wurzeldrittels an Zahn 41 ist eine dezente und schräg verlaufende transluzente Frakturlinie erkennbar (rote Pfeile). Foto: Röntgenabteilung CharitéCentrum 03 Dr. med. dent. Sascha Herbst Oberarzt Zertifizierter Tätigkeitsschwerpunkt Endodontologie (DGET) Abteilung für Orale Diagnostik, Digitale Zahnheilkunde und Versorgungsforschung, Charité – Universitätsmedizin Berlin Aßmannshauser Str. 4–6, 14197 Berlin Foto: Gesine Born Dr. Patrick Dinkelborg Assistenzarzt Klinik für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Charité – Universitätsmedizin Berlin Augustenburger Platz 1, 13353 Berlin Foto: Charité Univ.-Prof. Dr. med. dent. Henrik Dommisch Direktor der Abteilung für Parodontologie, Oralmedizin und Oralchirurgie Charité Centrum 3 für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Charité – Universitätsmedizin Berlin Aßmannshauser Str. 4-6, 14197 Berlin Foto: Charité

22 | TITEL Transluzenz apikal der Zähne 31 und 41 ab. Eine genaue Beurteilung war nicht möglich, da der Bereich apikal der Unterkieferfront außerhalb der Bildebene lag. Die Processus coronoidei und condylares stellten sich beidseits unauffällig dar. Die Verdachtsdiagnose lautete: Unterkieferfraktur, unkomplizierte Kronenfrakturen an den Zähnen 26 und 35 sowie eine Längsfraktur an Zahn24. Prozedere Nach der Aufklärung und der Extraktion des mobilen Zahnfragments Regio 24 wurde der Patient an die Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie der Charité überwiesen. Dort wurde noch am selben Tag eine Computertomografie (CT) des Mittelgesichts angefertigt (Abbildung 6), die die Verdachtsdiagnose bestätigte. Laut dem radiologischen Befundbericht lag „eine nicht wesentlich dislozierte, paramediane Unterkieferfraktur rechts“ vor. Die Reposition und die Fixierung der Mandibula erfolgten am darauffolgenden Tag mithilfe von zwei Miniosteosyntheseplatten durch einen vestibulären Zugang in Intubationsnarkose. Die radiologische Kontrolle zwei Tage nach der operativen Versorgung ergab eine adäquate Stabizm113 Nr. 18, 16.09.2023, (1556) Abb. 4: Zustand nach Sturz: Einzelbildaufnahme von 41–44. In dieser Projektion ist der transluzente Frakturspalt deutlicher zu erkennen und korrespondiert eindeutig mit den Zähnen 41 und 42 (rote Pfeile). Foto: Röntgenabteilung CharitéCentrum 03 Abb. 5: Zustand unmittelbar nach dem Trauma: Panoramaschichtaufnahme mit unscharfer Transluzenz apikal der Zähne 31, 41, 42 und 43 (rote Pfeile). Der Parodontalspalt an Zahn 41 erscheint mesial verbreitert. Foto: Röntgenabteilung CharitéCentrum 03 Abb. 6: Präoperativer Zustand, Ausschnitt des CTs in der Frontalebene: scharf begrenzter lambda-förmiger transluzenter Frakturspalt, der mesial von 41 beginnt und apikal nach 31 beziehungsweise 42 und 43 verläuft (rote Pfeile) Abb. 7: Zustand zwei Tage nach der operativen Frakturversorgung: Die zwei Miniosteosyntheseplatten verlaufen horizontal über dem Frakturspalt (rote Pfeile) und apikal der Zähne 32–43. Foto: Radiologie Charité CBF

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24 | TITEL lisierung der Fraktur durch die beiden Miniosteosyntheseplatten (Abbildung 7). Nach einem Monat stellte sich der Patient für eine klinische und röntgenologische Nachkontrolle vor (Abbildungen 8 und 9). Nach der operativen Frakturversorgung hatte sich die Okklusion normalisiert und die Bewegung des Unterkiefers war weder schmerzhaft noch eingeschränkt. Die Zähne 41 und 42 zeigten einen Lockerungsgrad I und reagierten auf Kälte nicht sensibel. Dies erhärtete den Verdacht auf eine Dislokationsverletzung mit begleitendem Pulpainfarkt als Folge des Sturztraumas. Nach ausführlicher Aufklärung des Patienten über die Möglichkeit des Zahnerhalts durch eine Wurzelkanalbehandlung wurden 41 und 42 trepaniert und mit einer medikamentösen Einlage (Ledermix) versorgt. Da der Patient nicht in Berlin wohnt, wurden die Wurzelkanalbehandlungen anschließend bei seinem Hauszahnarzt abgeschlossen. Nach vier Monaten wurden die Osteosyntheseplatten entfernt. Die radiologische Nachkontrolle ergab eine vollständige Ausheilung der Fraktur ohne pathologische Veränderungen der betroffenen Unterkieferfrontzähne (Abbildungen 10 und 11). Klinisch lagen keine Lockerungen vor. Diskussion Frakturen der Mandibula treten im Zusammenhang mit schweren traumatischen Gesichtsverletzungen auf [Kelly and Harrigan, 1975]. Dabei sind Männer häufiger betroffen als Frauen; auch bei der Trauma-Ursache gibt es geschlechterspezifische Unterschiede [Afrooz et al., 2015]. So resultieren rund 49 Prozent der Mandibulafrakturen bei Männern aus körperlichen Auseinandersetzungen. Frauen hingegen erleiden diese Art von Verletzung am häufigsten durch Motorradunfälle (53,7 Prozent). Bei Patienten über 65 Jahren sind Stürze die Hauptursache von Unterkieferfrakturen [Afrooz et al., 2015]. Die Diagnostik einer Mandibulafraktur basiert auf der klinischen Inspektion und der radiologischen Bildgebung. Sichere Anzeichen einer solchen Fraktur sind neben gingivalen Verletzungen, Hämatom- und/oder Stufenbildungen an der Frakturstelle eine Beweglichkeit der Mandibel, Veränderungen der Sensibilität der Unterlippe und Okklusionsstörungen [Ceallaigh et al., 2006]. Unterkieferfrakturen gehen aufgrund des Traumamechanismus häufig mit einem dentalen Trauma einher, so dass eine entsprechende Ausschlussdiagnostik Teil der zahnärztlichen Trauma-Behandlung sein sollte [Morrow et al., 2014]. Insbesondere bei fehlender ossärer Dislokation der Fraktursegmente können Unterkieferfrakzm113 Nr. 18, 16.09.2023, (1558) Abb. 10: Einzelbildaufnahme Regio 33–42, Zustand nach Ausheilung: durchgängige Trabekelstruktur der Mandibula, gesunde parodontale und apikale Verhältnisse der Unterkieferfrontzähne Abb. 8: Einzelbildaufnahme von 33 bis 42, Zustand nach Reposition: transluzenter Frakturspalt mesial des Zahnes 41, der in den Parodontalspalt des Zahnes übergeht (rote Pfeile), Opazitäten im Sinne von Osteosyntheseplatten/-schrauben Abb. 9: Einzelbildaufnahme Regio 41–44, Zustand nach Reposition: transluzenter, lambda-förmiger Frakturspalt ausgehend vom Apex des 41 (rote Pfeile), Opazitäten im Sinne von Osteosyntheseplatten/- schrauben Abb. 11: Einzelbildaufnahme Regio 42–44, Zustand nach Ausheilung: durchgängige Trabekelstruktur der Mandibula, gesunde parodontale und apikale Verhältnisse der Unterkieferfrontzähne Fotos: Röntgenabteilung CharitéCentrum 03

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