BEKANNTMACHUNGEN | 81 zm115 Nr. 03, 01.02.2025, (183) Fassung. Die Regelungen der Anlageverordnung sind für die Versorgungsanstalt verbindlich. Die Mischung der Vermögensanlagen richtet sich ebenfalls nach den Vorgaben der Anlageverordnung. Sollte die Bewertung ergeben, dass es sinnvoll erscheint, von der vorgegebenen Quote bei bestimmten Anlageklassen abzuweichen, kann eine Abstimmung mit der Aufsicht zur Gewährung einer Öffnungsklausel erfolgen. Gegenwärtig ist von der Aufsicht im Rahmen einer Öffnungsklausel für Immobilien eine Quote von zusätzlichen 5%, also insgesamt 30% genehmigt (Stand: August 2024). In welchem Umfang von Öffnungsklauseln Gebrauch gemacht wird, stimmt der Verwaltungsrat mit der Aufsicht ab. 3. Anlagestrategie Die VA erstellt eine Anlagestrategie. In dieser sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: – Quote der Anlage laut Anlageverordnung und ggf. Öffnungsklauseln – Mischung der Kapitalanlagen – Streuung bei den Emittenten der Kapitalanlagen – Liquidität – Zeitlicher Horizont – Fälligkeit der Kapitalanlage – Risiken der Kapitalanlage, insbesondere unter Berücksichtigung der Risiken gemäß dem Risikobericht, etwa Bonität der Emittenten – Obergrenzen bei Einzelanlagen Die Eckpunkte der Anlagestrategie werden schriftlich festgehalten. Die Anlagestrategie wird vom Verwaltungsrat unter Mitwirkung des Finanzberaters und der Geschäftsführung festgelegt. Da die Gegebenheiten an den Kapital- und Immobilienmärkten einem ständigen Wechsel unterliegen, erfolgt halbjährlich (Ende November und Ende Mai) eine Überprüfung und ggf. Anpassung der Anlagestrategie. 4. Kriterien und Vorgehensweise bei der Entscheidung über den Erwerb einer neuen Kapitalanlage a) Vorschläge zu Kapitalanlagen Es erfolgt eine Vorauswahl denkbarer Kapitalanlagen durch den Finanzberater. Vorschläge für konkrete Kapitalanlagen von Mitgliedern des Verwaltungsrats sind zu berücksichtigen. Die Vorschläge werden dem Verwaltungsrat, im Falle einer eilbedürftigen Entscheidung einem Gremium aus dem Verwaltungsrat vorgestellt, das der Verwaltungsrat zuvor dafür gebildet und mit entsprechender Vertretungsmacht ausgestattet hat (Anlageausschuss). b) Kriterien bei der Entscheidung über neue Kapitalanlagen Bei der Entscheidung über neue Kapitalanlagen sind die bei der Anlagestrategie formulierten Kriterien zu berücksichtigen. Neue Kapitalanlagen müssen der Anlagestrategie entsprechen. Ob eine neue Kapitalanlage den Kriterien entspricht, wird anhand einer Checkliste geprüft und dokumentiert. c) Vorgehensweise Über die Vornahme von Kapitalanlagen entscheidet grundsätzlich der Verwaltungsrat. Der Ablauf bei der Entscheidung über eine Kapitalanlage ist abhängig unter anderem von der für die Entscheidung zur Verfügung stehenden Zeit, dem Volumen der Investition und der Bonität des Emittenten. Erfordert eine Kapitalanlage eine kurzfristige Entscheidung, etwa weil eine angebotene festverzinsliche Kapitalanlage voraussichtlich bereits nach kurzer Zeit nicht mehr verfügbar sein könnte, ist eine Entscheidung durch den Anlageausschuss möglich. In einer Geschäftsordnung des Verwaltungsrats sind die Voraussetzungen und Vorgehensweise bei kurzfristig zu treffenden Entscheidungen über Kapitalanlagen festzulegen. Beschließt der Anlageausschuss die Anschaffung einer Kapitalanlage, so informiert er den Verwaltungsrat in seiner nächsten Sitzung hierüber. d) Umsetzung Nach dem Beschluss des Verwaltungsrats oder des Anlageausschusses wird die Kapitalanlage erworben Für die Einleitung des Umsetzungsprozesses ist der Finanzberater zuständig; er wird hierbei von der Geschäftsführung unterstützt. e) Erfassung Alle für die Überwachung, das Risikomanagement und die Erfüllung der Aufgaben des Wirtschaftsprüfers relevanten Informationen zu einer Kapitalanlage werden durch die Buchhaltung erfasst (Kapitalanlagenliste). 5. Erhebung und Bewertung der erzielten Rendite Die Entwicklung der Kapitalanlagen wird fortlaufend erfasst. Der Verwaltungsrat wird regelmäßig durch den Finanzberater über Veränderungen bei Risiken der Vermögenswerte informiert. Schwerpunkte sind dabei die Anlagetätigkeiten im Berichtszeitraum, der Anlagebestand und die geplanten Anlagetätigkeiten. 6. Risikomanagement – Bewertung, Steuerung und Kontrolle der Anlagerisiken Beim Risikomanagement orientiert sich die Versorgungsanstalt an den Vorgaben der ABV, die in deren Risikoleitfaden niedergeschrieben sind. Die Risiken werden sowohl in der Anlagestrategie als auch bei der Entscheidung über einzelne Kapitalanlagen berücksichtigt. Auf eine Gegenüberstellung zum bisherigen Inhalt der Anlage wird verzichtet, da es sich um eine umfassende Neuregelung handelt. Begründung: Die bisherigen Richtlinien und Grundsätze über die Anlage von Vermögen sind inhaltlich veraltet und nicht mehr praktikabel. So hat sich das Spektrum der Kapitalanlagen inzwischen erheblich verändert. Dasselbe gilt für die regulatorischen Vorgaben, was sich beispielsweise in einem differenzierten, an den Risikostufen orientierten Risikomanagement niederschlägt. Daher bedarf es einer grundsätzlichen Anpassung der Richtlinien und Grundsätze. Diese sind deshalb grundlegend neu formuliert worden. Die Anlagerichtlinien und -grundsätze geben dabei den Rahmen vor. Kurz- und mittelfristige Entwicklungen etwa aufgrund von Änderungen zwischen den verschiedenen Kapitalanlageformen, der Liquiditätslage oder einer Verschiebung des Verhältnisses zwischen den der VA zufließenden Versorgungsabgaben und zu erbringenden Leistungen werden in der regelmäßig anzupassenden Anlagestrategie berücksichtigt. Änderungen in der Anlagestrategie unterliegen der Überwachung des Verwaltungsrats. Die Satzungsänderungen treten zum 01.01.2025 in Kraft. Mainz, den 15.01.2025 Versorgungsanstalt bei der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz Dr. Martin Spukti – Präsident – Mehr unter: www.varlp.de
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