Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 3

80 | BEKANNTMACHUNGEN zm115 Nr. 03, 01.02.2025, (182) Satzungsänderung LZK Rheinland-Pfalz Die Satzung der Versorgungsanstalt bei der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 01.01.2024 wird wie folgt geändert: 1. § 16 Abs. 3, 4 und 5werden wie folgt neu gefasst: (3) Die Versorgungsabgabe für niedergelassene Pflichtteilnehmer wird kalendervierteljährlich erhoben. Der Verwaltungsrat kann entscheiden, die Versorgungsabgabe ab dem Beginn eines Kalenderjahres monatlich zu erheben. Dies ist den Teilnehmern mit einer Frist von drei Monaten mitzuteilen. Die übrigen Teilnehmer zahlen ihre Versorgungsabgabe monatlich. (4) Wird die Versorgungsabgabe vierteljährlich erhoben, so wird sie zum 15. des zweiten Monats eines Quartals fällig. Wird die Versorgungsabgabe monatlich erhoben, so wird sie zum 5. des Folgemonats fällig. (5) Alle Teilnehmer haben der Versorgungsanstalt ein SEPA-Mandat zur Einziehung der Versorgungsabgabe zu erteilen. Andernfalls kann die Versorgungsanstalt zusätzliche Gebühren erheben. 2. An § 17 Abs. 2wird folgender Satz 2 angefügt: Wird die Pflichtabgabe monatlich erhoben, beträgt sie jeweils ein Drittel der vorgenannten Beträge. 3. An § 32wird folgender Absatz 13 angefügt: (13) § 16 Abs. 4 in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung ist letztmals für den Beitragseinzug für das 4. Quartal 2024 anzuwenden. Beiträge, die ab dem 01.01.2025 fällig werden, sind nach § 16 Abs. 4 und 5 in der ab dem 01.01.2025 geltenden Fassung anzuwenden. 4. § 19Abs. 6der Satzung wird wie folgt neu gefasst: Die Endgültige Leistungszahl des Teilnehmers wird im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls festgestellt. Sie beträgt für Teilnehmer, die vor dem Jahr 1970 geboren wurden, 4,5% der nach § 17 Abs. 8 zu berechnenden Gesamtleistungszahl. Die Endgültige Leistungszahl reduziert sich für Teilnehmer ab dem Geburtsjahrgang 1970 bis zum Geburtsjahrgang 1977 um 0,05% je Geburtsjahrgang. Sie beträgt also für Teilnehmer des Geburtsjahrgangs 1970 4,45% und für Teilnehmer ab dem Geburtsjahrgang 1977 und nachfolgende 4,1% der Gesamtleistungszahl. Diese Reduzierung gilt nicht im Fall der Berufsunfähigkeit. Ab dem Jahr 2025 soll diese Reduzierung abhängig von den wirtschaftlichen Möglichkeiten der Versorgungsanstalt durch Entscheidung des Verwaltungsrats nach dessen Ermessen sukzessive aufgehoben werden. Die Einzelheiten regelt der technische Geschäftsplan. 5. AnV. Ziff. 1 Abs. 2des technischen Geschäftsplans wird folgender Zusatz angefügt: Dabei soll der Prozentsatz für die Geburtsjahrgänge ab 1970 und jünger gemäß § 19 Abs. 6 der Satzung in der Fassung vom 01.01.2025 – vorbehaltlich einer ausreichenden finanziellen Situation – bis zum 31.12.2031 sukzessive jährlich um mindestens 0,05-Prozentpunkte angehoben werden, wobei der Höchstsatz von 4,5% nicht überschritten werden darf. Sollte die Finanzlage eines Geschäftsjahres eine Anhebung um 0,05-Prozentpunkte nicht zulassen, wird die Anhebung für dieses Geschäftsjahr ausgesetzt. Die Anpassung endet, sobald die Zielgröße von 4,5% für alle Geburtsjahrgänge erreicht ist. Begründung: Zum 01.01.2013 wurde § 19 Abs. 6 der Satzung so geändert, dass für Teilnehmer ab dem Jahrgang 1968 schrittweise der Prozentsatz zur Bestimmung der endgültigen Leistungszahl eines Teilnehmers von 4,5% auf 4% abgesenkt wird. Damit verbunden ist eine Reduzierung der Rente, die sich aus Punktwert und persönlicher Leistungszahl errechnet (§ 19 Abs. 2 der Satzung), wobei die persönliche Leistungszahl 1% des Produkts aus Punktzahl und endgültiger Leistungszahl beträgt. Diese Absenkung soll – entsprechend den wirtschaftlichen Möglichkeiten der Versorgungsanstalt – schrittweise revidiert werden. Zum 01.01.2025 wird die endgültige Leistungszahl für die Jahrgänge 1968 und 1969 ebenfalls mit 4,5% angesetzt. Sodann soll sie rechtzeitig vor dem vorzeitigen Renteneintritt der Jahrgänge 1970 und jünger ab dem 01.01.2032 für diese Jahrgänge nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der Versorgungsanstalt sukzessive auf 4,5% angehoben werden. Im Fall der Berufsunfähigkeit soll der Prozentsatz nicht gekürzt werden, sondern unabhängig vom Geburtsjahr ab dem 01.01.2025 wieder 4,5% betragen. Für eine vollständige Anpassung bedarf es – berechnet auf den 31.12.2023 – zusätzlicher Deckungsrückstellungen in Höhe von 80,5 Mio. EUR. Eine Anpassung um 0,1-Prozentpunkte (berechnet auf denselben Stichtag) 17,6 Mio. EUR. Da noch nicht feststeht, ob und in welchem Umfang diese Deckungsrückstellungen gebildet werden können, können die weiteren Schritte nicht jetzt schon festgelegt werden. Daher erhält der Verwaltungsrat im technischen Geschäftsplan den Auftrag, bei der jährlichen Entscheidung über die Gewinnverwendung sowohl die Entwicklung des Punktwerts (§ 19 Abs. 3) als auch die Anhebung des Prozentsatzes zu berücksichtigen. Dadurch wird die Versorgungsanstalt für jüngere Teilnehmer, auf die die Versorgungsanstalt wegen des offenen Deckungsplanverfahrens angewiesen ist, attraktiv bleiben. Änderung der Richtlinien und Grundsätze über die Anlage von Vermögen (Anlage zur Satzung) Die Richtlinien und Grundsätze über die Anlage von Vermögen (Anlage zur Satzung) werden vollständig neu gefasst. Sie lauten nunmehr wie folgt: 1. Geltungsbereich und Anlageziele Diese Anlagerichtlinie gilt verbindlich für die Kapitalanlagetätigkeit der Versorgungsanstalt bei der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz. Die Vermögensanlage der Versorgungsanstalt dient der Erzielung von Kapitalerträgen zur Umsetzung des satzungsgemäßen Versorgungsauftrags unter Beachtung der Kriterien Sicherheit, Rentabilität, Liquidität sowie Streuung und Mischung. Dabei geht Sicherheit vor Rentabilität. Auf ausreichende Liquidität ist zu achten, um die Erfüllung fälliger Verbindlichkeiten jederzeit sicherzustellen. 2. Vermögensanlagen und Begrenzungen Art und Umfang der Vermögensanlagen richten sich nach der Anlagenverordnung vom 18.04.2016 (BGBl. I S. 769) in ihrer jeweiligen

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