Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 9

64 | PRAXIS NEGATIVE BEWERTUNGEN IM INTERNET Wo die Meinungsfreiheit endet und Ihr Recht beginnt Harald Frey Der gute Ruf ist für Zahnarztpraxen bekanntlich das wertvollste immaterielle Gut – und im Zeitalter der OnlineBewertungen verletzlicher denn je. Negative Kommentare durch Patienten können schnell zu einem größeren Problem werden. Allerdings müssen Sie nicht alles hinnehmen. Wo die Grenze liegt, erklärt Rechtsanwalt Dr. Harald Frey. Auch negative Patientenbewertungen sind im Kern durch das Grundgesetz (Art. 5 Abs. 1) als Meinungsfreiheit geschützt. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt betont, dass auch scharfe, überspitzte und für Betroffene schmerzhafte Kritik erst einmal hingenommen werden muss. Der Schutz der Meinungsfreiheit besteht unabhängig davon, ob die Äußerung als rational oder emotional, nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos angesehen wird. Äußerungen wie „Ich habe mich in der Praxis unwohl gefühlt“ oder „Der Zahnarzt war unfreundlich und schlecht“ sind reine Wertungen. Sie entziehen sich dem Beweis, denn ob man sich irgendwo „unwohl“ fühlt oder ob jemand wirklich „unfreundlich“ oder „schlecht“ ist, muss jeder für sich selbst beurteilen. Die Äußerung des eigenen, subjektiven Empfindens ist fast immer zulässig. Auch eine harte Meinung müssen Sie aushalten Das bedeutet für Sie: Auch eine harte Meinung müssen Sie grundsätzlich dulden, jedenfalls sofern ein Patientenkontakt vorlag und die Tatsachengrundlage – etwa die kritisierte Wartezeit – stimmt. Das bedeutet jedoch noch lange nicht, dass man einfach alles sagen kann, was man will. Die Grenze zur Rechtswidrigkeit einer Bewertung wird in drei Konstellationen überschritten: 1. Unwahre Tatsachenbehauptungen: Unwahre Tatsachenbehauptungen muss niemand hinnehmen. Tatsachenbehauptungen sind immer dem Beweis zugänglich. Sie können wahr oder falsch sein. Wenn eine Person beispielsweise schreibt: „Der Zahnarzt hat mir eine Krone berechnet, die nie eingesetzt wurde“, ist die Aussage dem Beweis zugänglich. Ist sie unwahr, genießt sie keinen Schutz. 2. Schmähkritik oder Beleidigungen: Hier geht es nicht mehr um die Sache, sondern nur noch um die Herabsetzung der Person oder eine Diffamierung ohne jeden sachlichen Bezug. Ein Beispiel ist: „Die Praxis ist ein absolutes Drecksloch.“ Aber Vorsicht: Die Hürden hierfür sind sehr hoch. 3. Fehlende Tatsachengrundlage (der „Patientenkontakt“): Dies ist für alle Bewerteten von entscheidender Bedeutung. Eine Meinung (Wertung) über eine Praxis oder einen Zahnarzt setzt eine hinreichende tatsächliche Grundlage voraus. Das heißt: Ein Patient kann nur dann eine Bewertung abgeben, wenn er tatsächlich Kontakt mit der Praxis oder dem Zahnarzt hatte. Bestand überhaupt kein Patientenkontakt, die Person bewertet aber trotzdem, kann dies unzulässig sein. Obwohl Bewertungsplattformen wie Google oder Jameda nur fremde Bewertungen ihrer Nutzer veröffentlichen und somit nicht unmittelbar für deren Inhalt verantwortlich sind, haben sie laut Rechtsprechung gewisse Pflichten. Kernpunkt sind die sogenannten „Prüfpflichten“ der Bewertungsplattformen. Rügt ein betroffener Arzt gegenüber einer Plattform, „dass kein Patientenkontakt zu der bewertenden Person beGrundsätzlich gilt die Meinungsfreiheit. Schluss ist bei unwahren Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen oder fehlender Tatsachengrundlage. zm116 Nr. 09, 01.05.2026, (730)

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