Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 9

PRAXIS | 65 stand“ und somit die Tatsachengrundlage für die Bewertung fehlt, muss die Plattform handeln und ein Prüfverfahren in Gang setzen. Sie muss den Verfasser der Bewertung kontaktieren und einen Nachweis über die Behandlung verlangen. Denn nur wenn tatsächlich ein Patientenkontakt bestand, besteht eine ausreichende Tatsachengrundlage für eine darauf aufbauende (auch negative) Bewertung. Es reicht nicht aus, wenn die Plattform die Nutzer nur oberflächlich dazu befragt. Vielmehr muss sie ihn zur Vorlage von Belegen – zum Beispiel eine anonymisierte Rechnung der Praxis – auffordern, aus denen sich ein Nachweis für den Patientenkontakt ergibt. Reagiert der Bewerter nicht innerhalb einer kurzen Frist oder kann er den Kontakt nicht belegen, muss die Plattform die Bewertung löschen. Bewertungsplattformen versuchten lange, Beschwerden in starre OnlineFormulare zu pressen. Gerichte haben dem jedoch einen Riegel vorgeschoben, wie beispielsweise das Landgericht Hamburg in einem Urteil vom 19. Dezember 2025 (Az.: 324 O 400/25). Dem Fall lag eine per E-Mail eingereichte Beschwerde zu einer Bewertung bei Google zugrunde, die von der Plattform nicht bearbeitet wurde. Das Gericht entschied, dass dies ein Fehler von Google war. Plattformen müssen demnach nun auch qualifizierte Rügen per E-Mail oder Anwaltsschreiben vollumfänglich prüfen. Somit ist es möglich, statt einiger Zeilen in ein vorgefertigtes Formular zu schreiben, auch individuelle und rechtlich fundierte Schriftsätze einzureichen. Seien Sie vorsichtig bei einer öffentlicher Antwort Unabhängig davon verlangt das seit 2024 geltende Gesetz über digitale Dienste von den Plattformen zwingend die Bereitstellung eines leicht zugänglichen elektronischen Meldeverfahrens. Die Nutzung solcher Meldeverfahren ist oft der sicherste und schnellste Weg, um negative Bewertungen zu melden. Entscheidend ist dabei aber eine fundierte juristische Begründung. Die Erfolgsquote bei der Löschung kann dadurch stark steigen. Oft wird geraten, auf jede Kritik souverän zu antworten. Aus juristischer Sicht ist hierbei besondere Sorgfalt geboten: Einerseits kann eine öffentliche Antwort ein späteres Löschungsverfahren erschweren. Andererseits bestätigt man durch eine Antwort auf eine Bewertung unter Umständen indirekt den Behandlungskontakt. Damit nimmt man sich zugleich die Möglichkeit, die Bewertung später mit dem Argument „kein Patientenkontakt“ löschen zu lassen. Der Tipp lautet daher: Lassen Sie eine Bewertung, die offensichtlich unfair oder geschäftsschädigend ist, erst juristisch prüfen, bevor Sie gegebenenfalls antworten. Hüten Sie sich zudem davor, mit sensiblen Details zu antworten („Sie waren doch am 12. März in der Praxis zur Kariesbehandlung!“). Das kann schnell als Verstoß gegen die Schweigepflicht und das Datenschutzrecht gewertet werden. Fazit Nicht alle negativen Bewertungen sind ein unabänderliches Schicksal. Die Rechtsprechung hat klare Regeln aufgestellt und Betroffenen Instrumente an die Hand gegeben, um sich zu wehren. Oft reicht bereits ein anwaltliches Schreiben an die Plattform, um rechtswidrige Inhalte dauerhaft entfernen zu lassen. n zm116 Nr. 09, 01.05.2026, (731) SO REAGIEREN SIE RICHTIG BEI NEGATIVEN BEWERTUNGEN! 1. Ruhe bewahren und sichern: Erstellen Sie sofort einen Screenshot der gesamten Bewertung inklusive Datum und Nutzername. Sichern Sie die Beweise und notieren Sie, wann Sie zum ersten Mal von der Bewertung Kenntnis erlangt haben. Das kann in einem späteren gerichtlichen Eilverfahren relevant werden. 2. Keine voreilige Antwort: Kommentieren Sie die Bewertung nicht vorschnell und unüberlegt öffentlich. 3. Identitäts-Check: Prüfen Sie intern: Ist der Name oder der geschilderte Sachverhalt in Ihrer Patientenkartei auffindbar? Entspricht die Behauptung den Tatsachen? 4. Professionelles Meldeverfahren: Nutzen Sie nicht einfach nur den Standard-Button „Melden“. Eine juristisch fundierte Rüge unter Berufung auf die aktuelle Rechtsprechung erhöht die Erfolgsquote deutlich. Dr. Harald Frey, LL.M. Rechtsanwalt, spezialisiert auf Plattformhaftung Kanzlei Dr. Frey, München Foto: Harald Frey Fotos: C VrStudio – adobe.stock.com, anminsi – stock.adobe.com

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