Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 10

32 | PRAXIS SCHEINSELBSTSTÄNDIGKEIT BEI BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSEN Die Ersparnis von heute ist die Nachzahlung vonmorgen Thomas Rothammer Viele Zahnarztpraxen glauben, sie hätten mit der Auslagerung einzelner Tätigkeiten an freie, selbstständige Mitarbeiter ein flexibles Modell gefunden – tatsächlich schaffen sie jedoch ein erhebliches Haftungsrisiko. Warum Praxisvertreter oder externe Abrechnungskräfte oftmals keine Unternehmer sind – und welche Haftungsrisiken Praxisinhaber systematisch unterschätzen. Die Beschäftigung von Praxisvertretern und externen Abrechnungsmitarbeitern gehört (längst) zum Alltag vieler Zahnarztpraxen. Der Wunsch nach Flexibilität und der Fachkräftemangel führen dazu, dass klassische Anstellungsverhältnisse zunehmend durch vermeintlich selbstständige Strukturen ersetzt werden. Gleichzeitig verschärft sich die sozialversicherungsrechtliche Realität erheblich: Die Rechtsprechung stuft solche Modelle immer häufiger als abhängige Beschäftigung ein – mit erheblichen finanziellen und rechtlichen Konsequenzen für die Praxisinhaber. Die Richtung ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung klar vorgegeben. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 19. Oktober 2021 (Az.: B 12 R 1/21 R) entschieden, dass Praxisvertreter als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte einzuordnen sind, weil sie in die Organisation der Praxis eingegliedert sind und kein eigenes Unternehmerrisiko tragen. Nicht das Etikett entscheidet, sondern die gelebte Realität In der Prüfungspraxis der Sozialversicherungsträger zeigt sich dabei ein konsistentes Muster. Im Zentrum der Beurteilung steht die Frage, ob eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Praxis vorliegt. Das wird insbesondere dann angenommen, wenn die Tätigkeit innerhalb der bestehenden Praxisstruktur erbracht wird – etwa durch eine Nutzung der Praxissoftware, die Einbindung in Abläufe oder eine enge Abstimmung mit dem Praxisteam. Die persönliche Leistungserbringung des Praxisvertreters ohne den Einsatz eigener Mitarbeiter sowie das Fehlen eines nennenswerten Kapitaleinsatzes sprechen gegen eine selbstständige Tätigkeit. zm116 Nr. 10, 16.05.2026, (794) Nicht jeder Etikettenschwindel ist zum Schmunzeln. Eine Scheinselbstständigkeit Ihrer Mitarbeiter kann teuer werden. Foto: photographyfirm – stock.adobe.com

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