Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 10

34 | TITEL KI IN DER ZAHNMEDIZIN – TEIL 6 Was Sie beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz rechtlich beachten müssen! RenéGenz Künstliche Intelligenz (KI) hält rasant Einzug in den Praxisalltag – nicht nur in Form von Sprach- und Dokumentationssystemen, Chatbots und Termin-Tools, sondern auch in Form diagnostischer Software, die Röntgenbilder auswertet oder Therapieoptionen vorschlägt. Damit stellen sich neue rechtliche Fragen: Welche Vorgaben gelten? Wer haftet bei Fehlern? Und was sagt der Datenschutz? Die rechtlichen Vorgaben für den Einsatz von KI ergeben sich nicht aus einem einzigen Gesetz, sondern aus mehreren europäischen Regelwerken. Zentral ist dabei der sogenannte „AI-Act“, auf Deutsch die KI-Verordnung („KI-VO“), deren Regelungen ohne in nationales Recht umgesetzt werden zu müssen voraussichtlich bis Sommer 2027 stufenweise anwendbar werden. Für die Zahnmedizin relevant ist zusätzlich die Medizinprodukteverordnung der EU (MDR). Zunächst ist die Frage zu klären, wann überhaupt ein KI-System im Sinne der KI-VO vorliegt. Gemäß Art. 3 KI-VO ist ein System erfasst, wenn es aus Eingaben (beispielsweise Text-Prompts oder Bilder) eigenständig Ergebnisse wie Vorhersagen oder EmpfehlunFoto: greenbutterfly - stock.adobe.com zm116 Nr. 10, 16.05.2026, (796) KI FÜR DIE ZAHNMEDIZIN TEIL 6 RISIKOKLASSE BEISPIELE REGULATORISCHE ANFORDERUNGEN Unvertretbares Risiko KI-Systeme, die menschliches Verhalten manipulieren oder Social Scoring auf Basis von Gesundheitsdaten betreiben. Striktes Verbot. Hohes Risiko KI-Systeme, die als Sicherheitsbauteile in Medizinprodukten fungieren oder selbst Medizinprodukte (Klasse IIa oder höher) sind, z. B. automatisierte Röntgendiagnostik, oder Verarbeitung biometrischer Daten. Umfassende CompliancePflichten, insb. Qualitätsmanagement und menschliche Aufsicht, Transparenzpflichten. Begrenztes Risiko KI-Systeme mit direktem Nutzerkontakt ohne hohes Gefährdungspotenzial, wie administrative Chatbots. Transparenzpflichten. Minimales Risiko KI-gestützte Standardanwendungen ohne nennenswerte Risiken für Sicherheit und Grundrechte, bspw. KI-gestützte Spamfilter. Keine spezifischen Zusatzpflichten über die Einhaltung allgemeiner Gesetze hinaus.

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