Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 10

TITEL | 35 gen erzeugt, die die physische oder digitale Umgebung beeinflussen können. Typische Beispiele hierfür sind Chatbots oder Bildanalysesoftware. Für die KI-Regulierung hat der Gesetzgeber einen risikobasierten Ansatz gewählt: Die rechtlichen Anforderungen richten sich nach dem Risiko für Grundrechte und die Sicherheit der Bevölkerung. Die KI-VO teilt KI-Systeme dazu in vier verschiedene Klassen ein: unvertretbares Risiko, hohes Risiko, begrenztes Risiko und minimales Risiko (siehe Tabelle 1). In der Zahnarztpraxis fallen KI-gestützte Terminplaner oder einfache Spracherkennungssysteme typischerweise in die niedrigeren Risikoklassen. DiagnostischeSysteme,diealsMedizinprodukte eingestuft sind, gelten dagegen nach dem Zusammenspiel von MDR und KI-VO regelmäßig als Hochrisiko-KI. Welche Pflichten hat die Praxis? Für die Praxis ist zunächst die Rollenverteilung relevant. Der Hersteller, also zum Beispiel OpenAI für ChatGPT, gilt als Anbieter der KI. Der Zahnarzt, der das System in seiner Praxis für eigene Zwecke einsetzt, ist in der Regel der Betreiber – zumindest solange er das System nicht wesentlich verändert. Welche konkreten Pflichten sich für den Betreiber ergeben, richtet sich nach den oben skizzierten Risikoklassen der KI-VO. Bei KI mit geringem Risiko geht es vor allem um Transparenz. Gemäß Art. 50 KI-VO ist der Patient darüber zu informieren, dass KI eingesetzt wird, sofern dies nicht ohnehin offensichtlich ist. Wer also einen KI-basierten Chatbot auf seiner Website nutzt, muss die Nutzer darüber informieren, dass sie nicht mit einem Menschen, sondern mit einer Maschine interagieren. Bei Hochrisiko-Systemen sind die Vorgaben erheblich strenger, weil der Gesetzgeber in dieser Nutzung von KI eine potenzielle Bedrohung für die Allgemeinheit sieht. Gleichzeitig überwiegt jedoch der Nutzen dieser Angebote, sodass ihr Einsatz zwar erlaubt, aber streng reglementiert ist. Die Pflichten sind erheblich. So verlangt beispielsweise Art. 26 KI-VO, dass das System entsprechend der Herstelleranleitung und Zweckbestimmung eingesetzt wird, eine qualifizierte menschliche Aufsicht gewährleistet ist, Eingabedaten und Risiken überwacht und dass automatisch erzeugte Protokolle mindestens sechs Monate lang aufbewahrt werden. Über alle Risikoklassen hinweg verlangt Art. 4 KI-VO, dass die Anwender über ausreichende KI-Kompetenz verfügen. Das heißt, der Zahnarzt muss über ein fundiertes Grundverständnis der eingesetzten Systeme verfügen, um deren Funktionsweise, aber vor allem auch deren technologische Grenzen sicher einschätzen zu können. Nur wer versteht, dass eine KI trotz beeindruckender Präzision auch Fehlinterpretationen liefern oder „halluzinieren“ kann, ist in der Lage, die Ergebnisse kritisch zu hinterfragen und fachlich fundiert einzuordnen. Diese digitale Kompetenz wird damit zu einer neuen Kernqualifikation, die sicherstellt, dass die ärztliche Entscheidungsgewalt nicht schleichend an die KI delegiert wird, sondern fest in der Hand des Behandlers bleibt. Wird KI vom „Kann“ zur „Pflicht“? Neben der Frage, ob ein KI-Einsatz erlaubt ist, stellt sich perspektivisch auch die Frage, ob er irgendwann zum medizinischen Standard wird. Maßstab ist § 630a Abs. 2 BGB, der den jeweiligen fachärztlichen Standard zugrunde legt. Derzeit gilt KI in der Zahnmedizin meist noch als „Neulandmethode“, weil Leitlinien und höchstrichterliche Rechtsprechung fehlen. Das bedeutet, dass Zahnärztinnen und Zahnärzte sie nicht einsetzen müssen, aber die Entwicklung beobachten sollten. Sobald belastbare Studien zeigen, dass ein KI-System in einem bestimmten Bereich – beispielsweise der Früherkennung von Karies – dem rein menschlichen Befund deutlich überlegen zm116 Nr. 10, 16.05.2026, (797) ZM-SERIE „KI FÜR DIE ZAHNMEDIZIN“ Mitglieder des Arbeitskreises „Artificial Intelligence in Dental Medicine“ (AIDM) beleuchten die Chancen und Limitationen von KI in der zahnärztlichen Praxis.  Teil 1: „Automatisierungs-Bias – Wie KI unseren klinischen Blick verzerren kann“ (zm 17/2025)  Teil 2: „Mundschleimhautveränderungen – Mundschleimhautdiagnostik mit künstlicher Intelligenz“ (zm 20/2025)  Teil 3: „Sprachdokumentationswerkzeuge – KIbasierte Sprachdokumentation“ (zm 22/2025)  Teil 4: „Wie KI die Evidenz in der Wissenschaft untergräbt“ (zm 3/2026)  Teil 5: „Künstliche Intelligenz in der Ausbildung“ (zm 5/2026) „Neben der Frage, ob ein KI-Einsatz in der Zahnarztpraxis erlaubt ist, stellt sich perspektivisch auch die Frage, ob er irgendwann zum medizinischen Standard wird. In einem Haftungsprozess könnte dann die Frage im Raum stehen, warum trotz verfügbarer und überlegener KI-Unterstützung allein ‚konventionell‘ gearbeitet wurde.“ Foto: utaem2022 – stock.adobe.com

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