Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 10

TITEL | 37 Kommt es dadurch zu einem Schaden, kann er aus dem Behandlungsvertrag (§ 630a BGB) oder deliktisch (§ 823 BGB, Schadensersatzpflicht) haften. Problematisch sind Konstellationen, in denen ein systembedingter Fehler der KI selbst bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennbar war, etwa aufgrund fehlerhafter Trainingsdaten. In solchen Fällen greift künftig verstärkt das Produkthaftungsrecht. Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie bezieht ausdrücklich auch Software und KI-Systeme in die verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers ein. Die Richtlinie ist bis Dezember 2026 in nationales Recht umzusetzen. Damit wird sich die Haftungslandschaft in Richtung einer stärkeren Beteiligung der Hersteller verschieben – vorausgesetzt, ein Produktmangel des Systems kann nachgewiesen werden. Unabhängig davon steigen die Anforderungen an die digitale Sorgfaltspflicht von Zahnärztinnen und Zahnärzten: Unplausible KI-Ergebnisse zu erkennen, kritisch zu hinterfragen und im Zweifel zu korrigieren, wird zu einer rechtlichen Kernpflicht. Die Pflicht zur Dokumentation der für die Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse gemäß § 630f BGB gilt unverändert und gewinnt beim KI-Einsatz weiter an Bedeutung. Die Patientenakte bleibt das zentrale Beweismittel im Haftungsprozess, Lücken führen zu Beweiserleichterungen für Patientinnen und Patienten. Für Hochrisiko-KI verlangt die KI-VO zusätzlich, dass automatisch erzeugte Protokolle aufbewahrt werden. Diese Logs dokumentieren, wie das System genutzt wurde und welche Ergebnisse es geliefert hat. Die KI-VO nennt eine Mindestaufbewahrungsfrist von sechs Monaten, lässt aber längere Aufbewahrungszeiten nach nationalem Recht zu. Für die zahnärztliche Praxis empfiehlt es sich, behandlungsbezogene Aufzeichnungen grundsätzlich in die Patientenakte einzubinden und sie gemäß § 630f Abs. 3 BGB zehn Jahre lang zu sichern. So lässt sich im Streitfall nachweisen, dass das System ordnungsgemäß funktionierte und eine menschliche Kontrolle stattgefunden hat. Inhaltlich sollte die Dokumentation insbesondere abbilden, ob und welches KI-System eingesetzt wurde, welche Ergebnisse es geliefert hat, und wie der Zahnarzt mit diesen Ergebnissen umgegangen ist. Insbesondere, wenn der Zahnarzt bewusst vom KI-Vorschlag abgewichen ist, sollte die medizinische Begründung dokumentiert sein. Letzteres ist vorzugsweise dann ratsam, wenn es sich bei der eingesetzten KI nicht mehr um ein „Neulandmodell“, sondern um im Vergleich zum menschlichen Handeln eine evidenzbasiert überlegene Methode handelt (siehe Absatz 3). Dies unterstreicht die ärztliche Letztverantwortung und erleichtert die Verteidigung gegen Willkür- oder Sorgfaltsvorwürfe. Wie bereiten sich Leitung und Team darauf vor? Der Einsatz von KI verändert nicht nur die Tätigkeit des einzelnen Zahnarztes, sondern auch die Abläufe der gesamten Praxis. Die Praxisleitung muss daher organisatorische Vorkehrungen treffen. Die bereits erwähnte Pflicht zur KI-Kompetenz gemäß Art. 4 KI-VO verlangt nicht nur hinsichtlich des behandelnden Zahnarztes, dass Betreiber von KI-Systemen für ausreichende KI-Kompetenz sorgen. Schulungen des Teams zu Funktionsweise, Grenzen und Risiken der eingesetzten Systeme sind deswegen erforderlich. Ihre Teilnahme sollte dokumentiert werden, um Vorwürfen des Organisationsverschuldens zu begegnen. Bei der Delegation an Zahnmedizinische Fachangestellte gelten die bekannten Regeln. Nach entsprechender Qualifikation dürfen die ZFA etwa Chatbots verwalten oder KI-gestützte Gezm116 Nr. 10, 16.05.2026, (799) Rechtsanwalt René Genz Heidrich Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB Prinzenstr. 3 30159 Hannover Foto: Niklas Mühleis Rocky. Durchdringt Zirkonoxid und knackt die härteste Krone. Eine neue Ära im Kronentrennen beginnt. 04/2025 · 420667V0 www.kometstore.de Jetzt sichern!

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