Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 10

ZAHNMEDIZIN | 59 Allgemeinerkrankungen und der Medikation sowie die Möglichkeiten zur Minimierung der Aspirationsgefahr. Die Wahl des Behandlungsorts erfordert vor allem außerhalb der Praxis die Berücksichtigung einer Vielzahl an weiteren organisatorischen, ergonomischen, hygienischen und beim Einsatz mobiler Behandlungseinheiten (Absaugung, mobile Röntgeneinrichtung) auch sicherheitstechnischen Fragen, die den Behandlungsalltag belasten und aufwendig machen. Beim Einsatz rotierender Instrumente außerhalb der Praxis werfen Aerosole, Dämpfe und Schleifstäube zudem Fragen im Hinblick auf gesundheitsgefährdende und arbeitsmedizinische Belastungen für das Praxisteam auf [Bleiel et al., 2023]. Vertragszahnärztliche Regelungen Zum Umfang und zum Inhalt der vertragszahnärztlichen Versorgung gilt nach Paragraf 3 Absatz 5 des Bundesmantelvertrags Zahnärzte (BMV-Z): „Die Vertragsleistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Vertragszahnärzte im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. Der Vertragszahnarzt hat insbesondere darauf zu achten, dass der Behandlungsaufwand in einem sinnvollen Verhältnis zur Prognose und zur erreichbaren Verbesserung des Gesundheitszustandes des Patienten steht. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Die zahnärztlichen Leistungen müssen angemessen vergütet werden“ [Bundesmantelvertrag, 2022]. In Paragraf 3 Absatz 2 des BMV-Z sind Besuchsbehandlungen geregelt: „Zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehört auch die Versorgung der Versicherten außerhalb der Praxisräume des Zahnarztes, insbesondere die aufsuchende Versorgung von Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind, Eingliederungshilfe erhalten und die die Zahnarztpraxis aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Einschränkung nicht oder nur mit hohem Aufwand aufsuchen können (§ 87 Abs. 2i SGB V) sowie die aufsuchende Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen im Rahmen eines Kooperationsvertrags (§ 87 Abs. 2j SGB V).“ In Paragraf 3 Absatz 2 der Krankentransport-Richtlinie heißt es zur Notwendigkeit der Beförderung: „Notwendig im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse sind in der Regel nur die Fahrten auf dem direkten Weg zwischen dem jeweiligen Aufenthaltsort des Versicherten und der nächsterreichbaren geeigneten Behandlungsmöglichkeit.“ Somit ist einerseits beschrieben, dass die Wege für notwendige Transporte so kurz wie möglich zu halten sind. Liegt der Wohnort des Patienten nicht in der Nähe der eigenen Praxis, ist es sinnvoll darauf hinzuwirken, dass die Behandlung durch eine dem Wohnort des Patienten näher gelegene Zahnarztpraxis erfolgt. Der Hinweis der nächsterreichbaren geeigneten Behandlungsmöglichkeit bedeutet andererseits, dass eben nicht jede Zahnarztpraxis automatisch und gleichermaßen für die Behandlung geriatrischer Patienten geeignet ist. Zudem ist das Recht auf freie Arztwahl (§ 76 SGB V) zu berücksichtigen. In diesem Sinne kann beispielsweise der Zahnarzt beziehungsweise der Kooperationszahnarzt (§ 119b SGB V) als nächsterreichbare geeignete Behandlungsmöglichkeit angesehen werden. Mobile Behandlungseinheiten Der Einsatz einer mobilen Behandlungseinheit ist nicht Voraussetzung für die aufsuchende zahnärztliche Behandlung (siehe auch Statement 6 der Leitlinie). Je nach Komplexität des gewählten Versorgungskonzepts sind verschiedene zahnärztliche Leistungen aber nur unter Nutzung einer mobilen Behandlungseinheit möglich. Die Anschaffung einer mobilen Behandlungseinheit muss man im Vorfeld sorgfältig abwägen: Die Gewährleistung der Hygiene (zum Beispiel wasserführende Systeme), die ergonomische Arbeitshaltung, Gewicht (Transport), Absaugleistung und auch die Geräuschentwicklung bei der Behandlung müssen mitbedacht werden. Sollte man sich zum Kauf entschließen, ist es ratsam, die mobile Behandlungseinheit in der alltäglichen Behandlung entweder in der Praxis oder in der aufsuchenden Betreuung durch den Zahnarzt beziehungsweise durch das Team zu nutzen, um die routinemäßige Nutzung sowie die Pflege und die Hygiene zu gewährleisten.  zm116 Nr. 10, 16.05.2026, (821) CME AUF ZM-ONLINE Teil 2: Die Therapie bei alten Patienten Für eine erfolgreich gelöste Fortbildung erhalten Sie zwei CME-Punkte der BZÄK/DGZMK. KONSENSBASIERTES STATEMENT 11: (NEU/2026) Kann ein Patient nicht mit zumutbarem Aufwand in die Praxis kommen, ist er aufzusuchen, um sich ein Bild vor Ort zu machen, da die aufsuchende Versorgung zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehört. Zahnärztliche Behandlungen können nach der Musterberufsordnung auch außerhalb der Praxis erfolgen, jedoch muss unabhängig vom Ort der Behandlung diese sachgerecht und gewissenhaft bzw. ordnungsgemäß durchgeführt werden. Abstimmung: 17/0/0 (ja, nein, Enthaltung) – insg. 17 Stimmen starker Konsens Expertenkonsens Literatur: §3, Abs. 2 BMV-Z, §9, Abs. MBO

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