Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 10

62 | ZAHNMEDIZIN FORTBILDUNG ZUR LEITLINIE „ZAHNMEDIZINISCHE BETREUUNG GERIATRISCHER PATIENTEN“ – TEIL 3 Betreuungsrecht und Ethik Ina Nitschke, Cornelia Frese, Elmar Ludwig, Julia Jockusch In der Betreuung älterer Patienten entstehen oft ethische Dilemmata, die sorgfältig abgewogen werden müssen. So kann es beispielsweise schwierig sein, die Autonomie eines Patienten mit kognitiven Einschränkungen zu respektieren und gleichzeitig sicherzustellen, dass durch die Behandlung kein Schaden entsteht. Hier bietet die Anwendung der Prinzipienethik die Möglichkeit, ethische Konflikte zu reduzieren. Der Beitrag zeigt, wie auf rechtlicher und ethischer Grundlage eine qualitativ hochwertige, gerechte und respektvolle Versorgung ermöglicht werden kann. Jede zahnärztliche Behandlung in Deutschland findet in einem festen rechtlichen Rahmen statt. Dieser Rahmen definiert das Verhältnis zwischen Patient und Zahnarzt sowie die Rechte und Pflichten beider Parteien. Einen besonderen Stellenwert nehmen dabei die Regeln zur Aufklärung der Patientinnen und Patienten im Rahmen der Patientenkommunikation ein. Diese Regeln setzen voraus, dass der Patient einwilligungs- und geschäftsfähig ist. Was im „Normalbetrieb“ der Praxis selbstverständlich erscheint, kann jedoch bei geriatrischen Patienten nicht allgemeingültig vorausgesetzt werden. Deshalb sollte bei jedem geriatrischen Patienten die Einwilligungs- und Geschäftsfähigkeit im Rahmen der zahnärztlichen Betreuung abgeklärt und fortlaufend aktualisiert werden. Aus rechtlicher Sicht ist es unverzichtbar zu wissen, ob für den Patienten im Rahmen der Gesundheits- und Vermögenssorge eine gesetzliche Betreuung eingerichtet ist oder eine (Vorsorge-) Vollmacht besteht. Betreuungsrecht: Einwilligungsund Geschäftsfähigkeit Das Betreuungsrecht wurde in den vergangenen Jahrzehnten mehrmals novelliert, zuletzt zum 1. Januar 2023. Unabhängig von einer rechtlichen Betreuung gilt es immer zuerst, den Wunsch desBetroffenen zu erfragen beziehungsweise indirekt über Angehörige oder Pflegekräfte zu ermitteln [BMJV, 2023]. Ist dies nicht möglich oder würde ein geäußerter Wunsch eine erhebliche Gefährdung des Patienten darstellen, trifft bei fehlender Einwilligungsfähigkeit beziehungsweise Geschäftsfähigkeit der Betreuer oder die Bevollmächtigte eine Entscheidung, die dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht [Elsäßer und Oschmann, 2024]. Um diesen mutmaßlichen Willen gemeinsam mit dem Betreuer beziehungsweise Bevollmächtigten zu eruieren, kann es für den Zahnarzt notwendig werden, mehrfach mit dem Patienten in Kontakt zu treten und/oder pflegende Personen sowie Vertrauenspersonen in den Entscheidungsprozess einzubinden. Viele geriatrische Patienten haben zur Unterstützung unter anderem für Fragen der Gesundheitssorge oder auch für Vermögensfragen Bevollmächtigte an ihrer Seite. Vorsorgevollmachten können notariell beglaubigt oder sogar ohne weitere Form privat vereinbart sein. Es kommt auf die in der Vollmacht übertragenen Rechte an den jeweils Bevollmächtigen an und ob die Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Rechtliche Betreuungen werden in Deutschland durch das jeweils zuständige Betreuungsgericht, das oft den Amtsgerichten angegliedert ist, eingerichtet. Ist keine Betreuung eingerichtet und auch keine Vollmacht erteilt, ist es sinnvoll, im Hinblick auf die Einwilligungsfähigkeit vor der Durchführung zahnärztlicher Behandlungsmaßnahmen – darunter ist übrigens bereits die Verordnung eines Medikaments zu verstehen – die Orientierungsfähigkeit (räumlich, zeitlich, persönlich, situativ) eines Patienten abzuklären Abb. 1: Bei Menschen mit Demenz sind Empathie und Beziehungsgestaltung wichtige Voraussetzungen für eine gelingende Behandlung. Foto: mund-pflege e.V. (Personen KI-basiert modifiziert) zm116 Nr. 10, 16.05.2026, (824)

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