Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 10

ZAHNMEDIZIN | 63 und kurz zu dokumentieren [LZK BW, 2024]. Invasive und vor allem risikoreiche Behandlungen erfordern bei fehlender Einwilligungsfähigkeit des Patienten die persönliche Aufklärung des Betreuers beziehungsweise Bevollmächtigten. Im Idealfall wird ein gemeinsames Gespräch zwischen Zahnarzt und rechtlichem Vertreter (Betreuer, Bevollmächtigter) geführt. Der rechtliche Vertreter beurteilt in eigener Verantwortung, in welcher Form er seiner Besprechungspflicht nachkommt und in welcher Form er die ärztliche Aufklärung entgegennimmt. Aufklärungen können auch über die Nutzung moderner Medien virtuell oder fernmündlich erfolgen und anschließend kann schriftlich die Einwilligung eingereicht werden. In jedem Fall wird empfohlen, das Einverständnis zusätzlich schriftlich einzuholen. Die Aufklärung und Einwilligung ist vor der Behandlungsmaßnahme durchzuführen. Ein Notfall mit der Notwendigkeit, sofort zu handeln, meint im juristischen Sinn die unmittelbare Bedrohung für Leib und Leben und ist im zahnärztlichen Bereich die absolute Ausnahme. Die anzustrebende Praxis der partizipativen Therapieentscheidungsfindung ist für Patienten oft schwierig und für Betreuer/Bevollmächtigte herausfordernd. In den eher seltenen Situationen mit hohem Behandlungsrisiko oder wenn kein Konsens zwischen Betreuer/Bevollmächtigtem und Zahnarzt herbeigeführt werden kann, besteht die Möglichkeit, das Betreuungsgericht zur Entscheidungsfindung hinzuzuziehen. Für weitergehende Informationen sei an dieser Stelle auf die S2k-Leitlinie zur „Einwilligung von Menschen mit Demenz in medizinische Maßnahmen“ [AWMF, 2019] verwiesen (Hinweis: Aktuell befindet sich die Leitlinie in Überarbeitung). Nachfolgend sind einige wichtige Empfehlungen der Leitlinie zusammengefasst dargestellt:  Die Diagnose einer Demenz schließt die Einwilligungsfähigkeit nicht prinzipiell aus.  Die Aufklärung soll an die kognitiven Ressourcen und Defizite angepasst erfolgen. Verständliche Darstellungen sollen verwendet werden.  Informationen sollten in kurze Abschnitte unterteilt und schrittweise präsentiert werden. Eine klare und in der Komplexität reduzierte Sprache soll eingesetzt werden.  Parallele kognitive Anforderungen sollten reduziert beziehungsweise vermieden werden.  Um das Sicherheitsgefühl der Menschen mit Demenz zu erhöhen und eine förderliche Kommunikationsatmosphäre zu schaffen, sollten äußere räumliche (zum Beispiel ungestörte Atmosphäre, ausreichende Beleuchtung, bekannte Orte) und soziale Bedingungen (zum Beispiel Anwesenheit von Vertrauenspersonen) berücksichtigt werden.  Ein wertschätzender Kontext ist wichtig (unter anderem Blickkontakt aufnehmen und halten, sich vorstellen, Sitzplatz anbieten, Ansprache mit Namen, Fragen und Bedenken ernst nehmen sowie Rücksichtnahme auf etwaige sensorische Beeinträchtigungen).  Der zeitliche Rahmen für die Aufklärung und die Prüfung der Einwilligungsfähigkeit soll an das Tempo des Menschen mit Demenz angepasst werden.  Durch geeignetes Nachfragen soll das Informationsverständnis überprüft werden.  Schriftliche Zusammenfassungen der gegebenen Informationen sollten angeboten werden (dabei hohe Lesbarkeit, zum Beispiel Großdruck beachten). zm116 Nr. 10, 16.05.2026, (825) KONSENSBASIERTE EMPFEHLUNG 30: (NEU/2026) Bei jedem geriatrischen Patienten sollen die Einwilligungs- und Geschäftsfähigkeit im Rahmen der zahnärztlichen Behandlung abgeklärt und fortlaufend aktualisiert werden. Es soll regelmäßig überprüft werden, ob für den Patienten im Rahmen der Gesundheits- und Vermögenssorge eine gesetzliche Betreuung eingerichtet ist oder eine (Vorsorge-)Vollmacht besteht. Abstimmung: 18/0/0 (ja, nein, Enthaltung) – insg. 18 Stimmen starker Konsens Expertenkonsens Literatur: AWMF S2k-Leitlinie Einwilligung von Menschen mit Demenz in Medizinische Maßnahmen. 2019, Broschüre des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz zum Betreuungsrecht [BMJV, 2023] KONSENSBASIERTES STATEMENT 10: (NEU/2026) Auch wenn eine rechtliche Betreuung bzw. Vollmacht besteht, ist grundsätzlich dem Wunsch des Patienten zu entsprechen. Nur wenn der Wunsch eine erhebliche Gefährdung des Patienten darstellt, entscheidet der Betreuer nach Feststellung des mutmaßlichen Willens seines Betreuten. In den eher seltenen Situationen mit hohem Behandlungsrisiko oder wenn kein Konsens zwischen Betreuer bzw. Bevollmächtigtem und Zahnarzt herbeigeführt werden kann, besteht die Möglichkeit, das Betreuungsgericht beim Amtsgericht zur Entscheidungsfindung hinzuzuziehen. Abstimmung: 15/0/0 (ja, nein, Enthaltung) – insg. 15 Stimmen starker Konsens Expertenkonsens Literatur: Broschüre des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz zum Betreuungsrecht [BMJV, 2023] ZM-LESERSERVICE Die Literaturliste kann auf www.zm-online.de abgerufen oder in der Redaktion angefordert werden.

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