Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 10

PRAXIS | 73 Restaurationen, die mit konventionellen plastischen Füllungsmaterialien erfolgen, werden anderen Gebührennummern zugeordnet als Kompositrestaurationen, die in Adhäsivtechnik und unter Lichthärtung in gegebenenfalls mehreren Schichten erbracht werden. Letztere sind im Vergleich deutlich höher bewertet. Diese unterschiedliche Vergütung ist folgerichtig, denn der bei Kompositrestaurationen durch komplexere Behandlungsschritte, gesteigerte Behandlungszeit und höhere Materialkosten entstehende Aufwand lässt sich, auch in Anwendung eines erhöhten Steigerungssatzes unter Heranziehung der Gebührennummern für konventionelle plastische Füllungen innerhalb des Gebührenrahmens nicht abbilden. Im Bereich der Kompensation von Zahnhartsubstanzdefekten eines Zahnes vor dessen Überkronung ist eine derartige Unterscheidung unterblieben. Unverändert existiert hierfür im Gebührenverzeichnis lediglich eine Leistung, deren inhaltliche Beschreibung und Vergütung auf das Jahr 1987 datiert. Auch die bei Novellierung der GOZ im Jahr 2012 eingeführte gesonderte Vergütung für die adhäsive Befestigung ist weder fachlich noch wirtschaftlich geeignet, den durch einen mehrschichtigen Kompositaufbau in Adhäsivtechnik einschließlich Lichthärtung entstehenden Aufwand adäquat abzubilden. Hinsichtlich dieser Leistung besteht somit eine Regelungslücke, die durch analoge Berechnung zu schließen ist. Der Ausschuss Gebührenrecht der BZÄK hält folgende Berechnung für angemessen: Geb.-Nr. 2120a GOZ Mehrschichtiger Kompositaufbau in Adhäsivtechnik einschließlich Lichthärtung entsprechend (§ 6 Abs. 1 GOZ) Nr. 2120 Kompositrestauration, mehr als dreiflächig. Diese Berechnung gewährt unter Anwendung des 2,3fachen Steigerungssatzes eine Vergütung in Höhe von 99,60 Euro. Die vorstehende gebührenrechtliche Einordnung der Bundeszahnärztekammer hindert die Zahnärztin und den Zahnarzt ausdrücklich nicht daran, unter Beachtung der Kriterien des § 6 Abs. 1 GOZ eine andere Leistung zur analogen Berechnung heranzuziehen. Ausschuss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer, im April 2026 Dieser Beitrag ist Teil 1 einer Artikelserie des Ausschusses Gebührenrecht der BZÄK. in Teil 2 in der zm 1172026 geht es um Analoge Leistungen der Parodontitistherapie. zm116 Nr. 10, 16.05.2026, (835) LDM-1050_XDT_0426_NME cgm.com/ dental-praxisstart Maximale Effizienz, minimale Kosten vom ersten Tag an – mit nur einer Software. PRAXISGRÜNDUNG MIT CGMXDENT 6 Monate SaaS geschenkt! WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN  Stellungnahme „Mehrschichtiger Kompositaufbau in Adhäsivtechnik einschließlich Lichthärtung“, April 2022  Patienteninformation „Mehrschichtiger Kompositaufbau in Adhäsivtechnik einschließlich Lichthärtung“, März 2026  Stellungnahme „Analoge Leistungen“, September 2022  Stellungnahme „Bemessung analoger Leistungen“, Februar 2026  Stellungnahme „Rechnungslegung analoger Leistungen“

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