72 | PRAXIS GEBÜHRENRECHTLICHE EINORDNUNG DER BZÄK – TEIL 1 Der mehrschichtige Kompositaufbau in Adhäsivtechnik einschließlich Lichthärtung Im Interesse einer gebührenrechtskonformen Rechnungslegung und zur Unterstützung bei der sachgerechten Bewertung, hat die Bundeszahnärztekammer damit begonnen, konkrete Leistungen des Gebührenverzeichnisses zu benennen, die auf Grundlage von § 6 Abs. 1 GOZ zur Berechnung von nicht im Gebührenverzeichnis erfassten Leistungen herangezogen werden können. Aufgrund der Tatsache, dass die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) als Rechtsverordnung der Bundesregierung nicht beziehungsweise nur in denkbar großen und unregelmäßigen Zeitabständen im Rahmen von Änderungsverordnungen aktualisiert wird, ist zur Berechnung im Leistungsverzeichnis nicht enthaltener Leistungen die Bildung analoger Bewertungen gemäß § 6 Abs. 1 GOZ erforderlich. Nach dieser Vorschrift können selbstständige zahnärztliche Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Um Zahnärztinnen und Zahnärzten, Patienten und Kostenträgern Hilfestellung bei der Analogabrechnung zu geben, hat die BZÄK ein Verzeichnis der analog zu berechnenden Leistungen veröffentlicht. Zur Vermeidung willkürlicher oder fragwürdiger Abrechnungsvorschläge und -praktiken hat sich die BZÄK dazu entschlossen, den Katalog analog zu berechnender Leistungen, beginnend mit relevanten Leistungen Schritt für Schritt um Hinweise auf gebührenrechtskonforme Berechnungsmöglichkeiten zu ergänzen. Den Anfang macht die Leistung „Mehrschichtiger Kompositaufbau in Adhäsivtechnik einschließlich Lichthärtung“. Der Ausschuss Gebührenrecht BZÄK erklärt, welche Analog-Berechnungen in der GOZ möglich sind. Foto: MQ-Illustrations - stock.adobe.com zm116 Nr. 10, 16.05.2026, (834)
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