zm116 Nr. 11, 01.06.2026, (886) 28 | PRAXIS wirksame Einwilligung eingesetzt werden. Bereits das Setzen entsprechender Cookies oder die Übermittlung von Nutzerdaten an Dritte können einen Rechtsverstoß darstellen, gerade wenn externe Anbieter eingebunden sind und Daten – etwa IP-Adressen oder Nutzungsverhalten – an Server außerhalb der Praxis übertragen werden. Ein weiteres Problem: die Ausgestaltung der Nutzeroberfläche. Häufig werden sogenannte „Dark Patterns“ verwendet, also Gestaltungen, die Nutzer gezielt zur Zustimmung lenken. Dazu gehören etwa hervorgehobene „Akzeptieren“-Buttons bei unauffälliger Ablehnoption oder mehrstufige Prozesse, die eine Ablehnung unnötig kompliziert machen. Solche Gestaltungen werden zunehmend kritisch gesehen und können die Einwilligung unwirksam machen. Erschwerend kommt hinzu, dass viele Praxisinhaber keinen vollständigen Überblick über die tatsächlich eingebundenen Dienste haben. Gerade bei über Jahre gewachsenen Websites wurden meist zusätzliche Funktionen integriert, ohne diese systematisch zu dokumentieren oder regelmäßig zu überprüfen. Webdesigner binden nicht selten automatisch weitere Dienste ein, etwa Analyse-Tools oder TrackingSkripte. Dadurch kann es zu Datenübertragungen kommen, die dem Betreiber weder bewusst sind noch von einer Einwilligung gedeckt werden. Wissen Sie, welche Dienste Sie tatsächlich nutzen? Im Ergebnis entsteht eine riskante Konstellation: Einerseits verlässt sich der Praxisinhaber auf ein vermeintlich vorhandenes Consent-Tool, andererseits werden Datenverarbeitungen durchgeführt, die rechtlich nicht abgesichert sind. Gerade im medizinischen Bereich ist dies besonders problematisch, da bereits die Nutzung bestimmter Website-Funktionen Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand zulassen kann. Es zeigt sich, dass ein Zusammenspiel aus Technik, rechtlicher Bewertung und regelmäßiger Kontrolle zwingend notwendig ist. Nur wenn bekannt ist, welche Dienste tatsächlich eingesetzt werden und wie diese eingebunden sind, kann eine wirksame Einwilligungslösung umgesetzt werden. Die Datenschutzerklärung ist ein weiterer Bereich, in dem häufig Fehler auftreten. In vielen Fällen entspricht sie nicht mehr dem aktuellen Stand der Website oder bildet die tatsächlichen Datenverarbeitungen nicht korrekt ab. Oft wird sie einmal erstellt und anschließend über lange Zeit unverändert übernommen, obwohl sich die Website technisch weiterentwickelt. Umgekehrt finden sich nicht selten überladene Erklärungen, die vorsorglich zahlreiche Dienste aufführen, die tatsächlich gar nicht genutzt werden. Beides ist problematisch. Die Datenschutzerklärung muss die realen Verarbeitungsprozesse vollständig, zutreffend und aktuell beschreiben. Abweichungen hiervon können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Eine regelmäßige Überprüfung und Anpassung ist daher unerlässlich. Ein verbreitetes Missverständnis besteht darin, die rechtliche Verantwortung bei den Webdesignern oder Agenturen zu sehen. Tatsächlich ist jedoch der Praxisinhaber verantwortlich für die Inhalte und die rechtliche Ausgestaltung der Website. Das bedeutet, dass Verstöße unmittelbar ihm zugerechnet werden. Mögliche Folgen sind behördliche Bußgelder, Schadensersatzansprüche oder wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Zwar kann unter Umständen ein Rückgriff auf beauftragte Dienstleister erfolgen, dies ändert jedoch nichts an der primären Haftung gegenüber Dritten. Wie schnell es zu rechtlichen Risiken kommen kann, zeigt ein häufig unterschätztes Detail: In vielen Online-Formularen wird bei der Anrede oder beim Geschlecht nur eine Auswahl zwischen „Frau“ und „Herr“ beziehungsweise „männlich“ und „weiblich“ angeboten – teilweise sogar als verpflichtendes Feld. Für Personen mit nicht-binärer Geschlechtsidentität kann dies jedoch eine unzulässige Benachteiligung darstellen. Die Rechtsprechung hat dazu klare Grenzen gezogen. So wurde mehrfach entschieden, dass die verpflichtende Auswahl zwischen „Frau“ und „Herr“ das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen kann. Entsprechende Gestaltungen wurden von Gerichten untersagt, teilweise wurden zusätzlich Entschädigungsansprüche zugesprochen. Auch eine Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes kann vorliegen. Für Praxisinhaber bedeutet dies: Selbst scheinbar kleine Gestaltungsentscheidungen auf der Website können rechtliche Konsequenzen haben. Gerade bei Standardformularen, die häufig unverändert von Drittanbietern übernommen werden, besteht ein großes Risiko, unbeabsichtigt gegen geltendes Recht zu verstoßen. Die rechtliche Prüfung bleibt eine Daueraufgabe Webseiten von Zahnarztpraxen bewegen sich in einem rechtlich anspruchsvollen Umfeld. Doch viele Risiken lassensichdurcheinebewussteGestaltung und eine regelmäßige Überprüfung vermeiden. Vorlagen und Standardlösungenbietendabeikeineausreichende Sicherheit. Wer seine Website kontinuierlich pflegt und auch rechtlich im Blick behält, minimiert nicht nur das Risiko von Abmahnungen und Bußgeldern, sondern stärkt zugleich das Vertrauen seiner Patienten. n Florian Decker Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und für Internationales Wirtschaftsrecht Rechtsanwaltskanzlei Dr. Schultheiß Foto: Florian Decker Dennis Morgenstern, LL.M., MBA Wirtschaftsjurist und Geschäftsführender Gesellschafter Frame for Business GmbH Foto: Dennis Morgenstern
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