Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 17

zm116 Nr. 17, 01.09.2026, (1270) 28 | PRAXIS GEBÜHRENRECHTLICHE EINORDNUNG DER BZÄK – TEIL 3 Analoge Berechnung der Entfernung von nekrotischem Pulpengewebe Um auf Grundlage von § 6 Abs. 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu einer sachgerechten Bewertung von Analogleistungen zu kommen, zeigt der Gebührenausschuss der Bundeszahnärztekammer an konkreten Beispielen, wie man das Gebührenverzeichnis nutzen kann. In diesem Teil der Serie geht es um die Entfernung von nekrotischem Pulpengewebe. Im Rahmen von Wurzelkanalbehandlungen ist es vor der erstmaligen Aufbereitung des Wurzelkanals erforderlich, zunächst das Pulpengewebe aus dem Kanal zu entfernen. Die Entfernung vitalen Pulpengewebes aus dem Wurzelkanal ist unter der Geb.-Nr. 2360 im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) beschrieben. Eine entsprechende Leistung für die Entfernung nekrotischen Pulpengewebes ist in der GOZ nicht enthalten und deshalb auf Grundlage § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Die analoge Berechnungsfähigkeit dieser Leistung wird vom Grundsatz her durch Beschluss Nr. 9 des Beratungsforums von Bundeszahnärztekammer, privater Krankenversicherung und Beihilfe einvernehmlich bestätigt. Bei bestehender Vitalität der Pulpa gelingt es durch die noch vorhandene Integrität und Elastizität des Pulpengewebes regelhaft, das Pulpengewebe in einem Instrumentierungsvorgang in toto zu exstirpieren. Die bakterielle und degenerative Zersetzung des devitalen Pulpengewebes bewirkt jedoch eine morphologische und strukturelle Änderung der Gewebetextur, die zur Entfernung des nekrotischen Pulpengewebes regelhaft eine mehrfache Instrumentierung des Wurzelkanals erfordert. Zur Unterstützung bei der Auswahl einer den Anforderungen von § 6 Abs. 1 GOZ entsprechenden, nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung, weist der Ausschuss Gebührenrecht auf folgende Berechnungsmöglichkeit als gebührenrechtskonform im Sinne des § 6 Abs. 1 GOZ hin und leistet damit einen Beitrag zu einer Foto: MQ-Illustrations - stock.adobe.com

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