Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 18

zm116 Nr. 18, 16.09.2026, (1396) 58 | GESELLSCHAFT INTERVIEW MIT FACHANWALT BENJAMIN GRUNST „Bei konsequenter Anwendung bietet das Gesetz hinreichend Schutz!“ Herr Grunst, wie definieren Sie auf Basis Ihrer beruflichen Erfahrung sexuelle Übergriffigkeit? Benjamin Grunst: Es gibt zwei Perspektiven: eine rechtliche und eine moralischgesellschaftliche. Aus rechtlicher Sicht ist sexuell übergriffiges Verhalten immer dann gegeben, wenn es gegen die im Strafgesetzbuch kodifizierten Strafnormen verstößt. Einschlägig sind insbesondere die sexuelle Belästigung nach § 184i StGB, der sexuelle Übergriff beziehungsweise die sexuelle Nötigung nach § 177 StGB, aber unter Umständen auch der Beleidigungstatbestand nach § 185 StGB – etwa bei verbalen sexuell entwürdigenden Äußerungen. Aus moralisch-gesellschaftlicher Sicht beginnt Übergriffigkeit jedoch deutlich früher. Unerwünschte Kommentare über das Äußere einer Person, anzügliche Witze oder subtile Machtdemonstrationen können gesellschaftlich klar als übergriffig gelten, ohne die Schwelle zur Strafbarkeit zu erreichen. Was ist zu sexueller Übergriffigkeit im beruflichen Kontext zu sagen? Strafrechtlich setzt die sexuelle Belästigung nach § 184i StGB voraus, dass eine körperliche Berührung mit sexueller Konnotation stattgefunden hat, die erheblich ist und vorsätzlich vorgenommen wurde. Der berufliche Kontext verleiht dieser Beurteilung eine besondere Bedeutung. Im beruflichen Umfeld gelten grundsätzlich engere Maßstäbe für körperliche Nähe als etwa in einem privaten oder in einem gesellschaftlichen Rahmen. Es gibt Berufsfelder – und die Zahnmedizin gehört ausdrücklich dazu –, in denen körperliche Berührung zum Arbeitsalltag gehört. Hier kommt es entscheidend auf den konkreten Einzelfall an: Art, Anlass und Kontext der Berührung sind maßgeblich. Ergänzend zum Strafrecht ist im Arbeitskontext das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) von Bedeutung, das sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz eigenständig definiert und Arbeitgebern ausdrückliche Schutzpflichten auferlegt. Als Faustregel gilt: Die Schwelle zur rechtlich relevanten sexuellen Übergriffigkeit ist im beruflichen Kontext – gerade wegen der bestehenden Machtgefälle und eingeschränkter Ausweichmöglichkeiten – tendenziell niedriger anzusetzen als im rein privaten Bereich. Welche Sanktionsmöglichkeiten sieht der Staat für sexuell übergriffiges Verhalten vor? Das Spektrum staatlicher Reaktionsmöglichkeiten ist breit und vielschichtig. Auf strafrechtlicher Ebene sieht das Strafgesetzbuch je nach Schwere des Tatvorwurfs Geld- oder Freiheitsstrafen vor: Die sexuelle Belästigung nach § 184i StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bedroht; bei schwerem sexuellen Übergriff oder Nötigung nach § 177 StGB sind erheblich schärfere Sanktionen möglich. Hinzu kommen arbeitsrechtliche Konsequenzen: Eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz berechtigt den Arbeitgeber in der Regel zur außerordentlichen Kündigung – in schwerwiegenden Fällen auch ohne vorherige Abmahnung. Flankierend drohen zivilrechtliche Folgen, insbesondere Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Betroffenen. Reicht der rechtliche Schutz aus Ihrer Sicht aus? Ich halte die bestehende Gesetzeslage für ausreichend, um – im Sinne der Ultima Ratio – unerwünschtes Verhalten wirksam zu sanktionieren. Bei konsequenter Anwendung bietet es hinreichend Schutz. Für den weiten Graubereich unterhalb der Strafbarkeitsschwelle ist aus meiner Sicht weniger der Gesetzgeber gefragt als die gesellschaftliche Sensibilität. Diese ist heute deutlich ausgeprägter als früher. Das öffentliche Bewusstsein für subtile Übergriffigkeit ist erheblich geschärft; soziale und berufliche Konsequenzen können bereits bei vor-strafrechtlichem Fehlverhalten eintreten. Ich sehe daher keine Notwendigkeit für eine Verschärfung des Strafgesetzbuches. Wie sollte man sich verhalten, wenn man mit sexuellem Fehlverhalten in Berührung kommt? Wer übergriffiges Verhalten beobachtet, sollte situationsangemessen handeln: Im öffentlichen oder im privaten Raum kann – und sollte – man im Rahmen von Zivilcourage einschreiten, solange man sich dabei nicht selbst gefährdet. Bei Veranstaltungen ist das Hinzuziehen von Sicherheitspersonal oft die schnellste und sicherste Option. Im beruflichen Kontext empfiehlt sich die Meldung an Vorgesetzte, eine betriebliche Vertrauensperson oder den Betriebsrat. Bei schwerwiegenden Vorfällen sollte ohne Zögern die Polizei eingeschaltet werden. Wer selbst betroffen ist, sollte den Vorfall so früh wie möglich dokumentieren: Datum, Uhrzeit, Ort, beteiligte Personen, mögliche Zeugen sowie alle vorhandenen Nachrichten oder sonstigen Beweismittel sichern. Eine Anzeige bei der Polizei ist jederzeit möglich. Im Arbeitskontext sollte zudem der Arbeitgeber informiert werden, der nach dem AGG zur aktiven Abhilfe verpflichtet ist. Wer mit dem Vorwurf der Übergriffigkeit konfrontiert wird, sollte sich unmittelbar anwaltlich beraten lassen – bevor irgendwelche Angaben gegenüber der Polizei, dem Arbeitgeber oder dem Vorwerfenden gemacht werden. Das Recht zu schweigen ist kein Zeichen von Schuld, sondern ein fundamentales rechtsstaatliches Grundrecht, das konsequent genutzt werden sollte. Das Gespräch führte Susanne Theisen. Benjamin Grunst ist Fachanwalt für Strafrecht und Partner in der Kanzlei „BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte“ mit Standorten in Berlin, Hamburg, München und Köln. Zu seinen Schwerpunkten gehören die Bereiche Sexual-, Wirtschafts- und allgemeines Strafrecht. Foto: Dennis Streckfuß

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