Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 20

44 | PRAXIS DER KLINISCH-ETHISCHE FALL Warum kam es zur Ausweitung des Überweisungsauftrags? Dominik Groß, Ralf Vollmuth, Hans Ulrich Brauer Eine Allgemeinzahnärztin überweist einen multimorbiden Patienten zweimal zu Zahnextraktionen an einen ihr bekannten MKG-Chirurgen. Im Anschluss soll der 83-Jährige Implantate erhalten. Der Facharzt hatte sich zuvor bereits über diese „Falschüberweisungen“ beschwert und im selben Zusammenhang auch den Patienten kontaktiert. Nun teilt er der Zahnärztin am Telefon mit, dass er dem Mann vorgeschlagen habe, die drei geplanten Implantate selber zu inserieren. Wie soll sie reagieren? Der Fall: Der 83-jährige Alfons K. ist Patient der Zahnärztin Dr. Kelly V. Ihre Praxis ist allgemeinzahnärztlich ausgerichtet und bietet viele Leistungen an, darunter auch Implantatbehandlungen. K. ist seit geraumer Zeit im Oberkiefer mit einem Langzeitprovisorium (LZPV) versorgt; im Unterkiefer besteht von 35 bis 45 eine natürliche Bezahnung. Mittelfristig wünscht er sich im Oberkiefer eine Implantatversorgung. Aber er ist gesundheitlich beeinträchtigt: Seit einem Apoplex vor etwa einem Jahr nimmt er Gerinnungshemmer. Hinzu kommt eine Reihe weiterer behandlungspflichtiger Grunderkrankungen (Herzinsuffizienz, Diabetes Typ 2, Hypercholesterinämie, Bluthochdruck). Nach der Behandlung des Schlaganfalls und der Entlassung aus der Reha stellt sich der Patient mit einem auf Gingiva-Niveau abgebrochenen Zahn 44 in der Zahnarztpraxis vor. Der Zahn ist nicht erhaltungswürdig und V. stellt angesichts der Risikoanamnese für die Extraktion eine Überweisung zu dem niedergelassenen MKG-Chirurgen Peter H. aus. Die alternativ vorgeschlagene Extraktion in der nahe gelegenen Universitätszahnklinik hatte der Patient zuvor abgelehnt. In der Folgewoche meldet sich die Lebensgefährtin und Begleitperson von Alfons K. in der Praxis von V. und erzählt, dass sie einen Anruf des MKGChirurgen erhalten habe. Dieser habe ihr „komische Fragen“ gestellt – zum Beispiel, warum der Zahn denn nicht in der allgemeinzahnärztlichen Praxis gezogen werde. zm116 Nr. 20, 16.10.2026, (1574) DIE PRINZIPIENETHIK NACH BEAUCHAMP/CHILDRESS Die vier Prinzipien der biomedizinischen Ethik nach Tom Beauchamp und James Childress dienen bei vielen medizinethischen Entscheidungen als wichtige Orientierungshilfe und erfreuen sich dementsprechend großer Beliebtheit. Das ist die Übersicht mit den jeweiligen Leitfragen: 1. Respekt vor der Autonomie (Respect for Autonomy): Dieses Prinzip fordert, die Entscheidungsfähigkeit und das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu achten. Dies beinhaltet das Recht auf Aufklärung und informierte Einwilligung (Informed Consent). Leitfrage: Was wünscht sich der entscheidungsfähige Patient nach einer angemessenen Aufklärung für seine Behandlung? 2. Schadensvermeidung (Non-Maleficence): Besser bekannt unter dem antiken Grundsatz „Primum non nocere“ (Zuerst einmal nicht schaden). Es verpflichtet Heilpersonen, dem Patienten keinen vermeidbaren Schaden zuzufügen und Risiken zu minimieren. Leitfrage: Wie kann ich Risiken oder Schäden für den Patienten vermeiden? 3. Fürsorge/Wohltun (Beneficence): Dieses Prinzip verlangt, zum Wohl des Patienten zu handeln. Der Nutzen einer Behandlung (Lebensqualität, Heilung) muss die Risiken und Lasten deutlich überwiegen. Leitfrage: Womit ist dem Patienten schlussendlich gesundheitlich am meisten gedient? 4. Gerechtigkeit (Justice): Hier geht es um die faire Verteilung von medizinischen Ressourcen, Lasten und Vorteilen. Kein Patient darf aufgrund von Herkunft, Status oder Alter ungerechtfertigt bevorzugt oder benachteiligt werden. Auch Folgen für etwaige sorgeberechtige Personen, für Kollegen und die Solidargemeinschaft der Versicherten sind hier zu berücksichtigen. Leitfrage: Ist das geplante Vorgehen fair und gerecht? Univ.-Prof. Dr. med. Dr. med. dent. Dr. phil. Dominik Groß Vorsitzender des Arbeitskreises Ethik, Geschäftsführender Direktor des Instituts für Geschichte, Theorie und Ethik der Medizin (RWTH Aachen University) Foto: Siegfried Malinowski

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