PRAXIS | 45 KOMMENTAR 1 „Auch die Zahnärztin sollte ihr Vorgehen kritisch reflektieren“ Das vorliegende Szenario berührt in seiner Gesamtheit zwei Ebenen: erstens die Arzt-Patient-Beziehung des Patienten Alfons K. zu seiner behandelnden (Haus-)Zahnärztin Kelly V. und zu dem Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen Peter H.; zweitens das Verhältnis von V. und H. sowohl fachlich als auch kollegial. Grundlage der ethischen Betrachtung der Arzt-Patienten-Konstellationen und auch der interkollegialen Verhaltensweisen sind die Kriterien der Prinzipienethik nach Beauchamp und Childress. Betrachten wir zunächst das Verhältnis der Zahnärztin V. und des MKG-Chirurgen H. zum Patienten Alfons K.: Im Hinblick auf das Nichtschadensgebot (Non-Malefizienz) und das dazu in enger Beziehung stehende Wohltunsgebot (Benefizienz) ist festzustellen, dass die HauszahnärztinV.HerrnK.alsoffensichtlichen Risikopatienten folgerichtig an einen Facharzt überweist, um die bestmögliche Behandlung auch im Fall von Zwischenfällen zu garantieren. H. übernimmt letztlich auch wie gewünscht die Behandlung(en) und – darauf deutet der Wunsch der Lebensgefährtin des Patienten nach einer weiteren Überweisung in seine Praxis hin – zur vollen Zufriedenheit des Patienten. zm116 Nr. 20, 16.10.2026, (1575) Prof. Dr. Ralf Vollmuth Zentrum fü r Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr, Zeppelinstr. 127/128, 14471 Potsdam Foto: Bayer V. ist irritiert über das Vorgehen und beschließt, den Chirurgen direkt zu kontaktieren und nachzufragen, warum er ihren Patienten angerufen hat. Im Rahmen des Telefonats begründet der MKG-Chirurg seine Vorgehensweise damit, dass er so viele „Falschüberweisungen“ erhalte, dass er die Fälle bisweilen vorab überprüfe. Daraufhin bittet ihn V. um eine Definition des Begriffs „Falschüberweisung“ und um ein Beispiel. Peter H. antwortet, dass beispielsweise aufmanchenÜberweisungen„Verdacht auf Trigeminusneuralgie“ stehe, was dann zunächst von einem Neurologen abzuklären sei, bevor ein MKG-Chirurg ins Spiel komme. Auch aus ihrer Praxis habe es schon „unglückliche“ Überweisungen gegeben. So erinnere er sich etwa an eine Patientin, die – von einem Vorbehandler von V. – einen Knochenaufbau bekommen hatte, der sich massiv entzündet habe und dann an ihn überwiesen worden sei. Er hätte „einige Zeit“ in die (letztlich erfolgreiche) Behandlung dieser Patientin investiert und dafür nur einen geringen Betrag abrechnen können, denn die Patientin habe die nachfolgenden Implantate nicht bei ihm, sondern – wie zum Zeitpunkt der Überweisung geplant – in der Praxis von V. setzen lassen. Dies sei aus seiner Sicht ein sehr ärgerlicher Verlauf gewesen. V. wundert sich über diese Aussage, beschließt aber, das nicht weiter zu kommentieren. In der Folgewoche extrahiert H. den Zahn und die Wunde heilt komplikationslos ab. Ein paar Monate später – zu Beginn des Jahres 2026 – erkrankt Alfons K. an einem Prostatakarzinom und muss sich einer ambulanten Bestrahlungstherapie unterziehen. In derselben Zeit bricht das Langzeitprovisorium im Oberkiefer, so dass sich K. wieder in der Praxis von Kelly V. vorstellt. Die Zahnärztin stellt fest, dass weitere drei Zähne gezogen werden müssen. Da das Langzeitprovisorium nun nicht mehr zu halten ist, bereitet sie eine Interimsprothese vor. V. klärt auf, dass die Extraktionen der drei Zähne aufgrund der Risikoanamnese wiederum in einer MKG-chirurgischen Praxis oder in der Unizahnklinik erfolgen müssten. Die Lebensgefährtin bittet daraufhin um eine Überweisung zum MKG-Chirurgen H., da dieser den Patienten ja bereits kenne und weil die Parksituation vor dieser Praxis sehr günstig sei. V. ist einverstanden, stellt die Überweisung aus und der Patient stellt sich vereinbarungsgemäß mit der Interimsprothese zur Extraktion bei H. vor. Nach dem Überweisungstermin erhält V. einen Anruf des MKG-Chirurgen. Er berichtet, dass die Extraktionen wunschgemäß erfolgt seien, und kommt dann auf die Weiterversorgung zu sprechen: Er habe schon mal ein DVT gemacht und dem Patienten vorgeschlagen, in seiner Praxis die drei Implantate zu inserieren. Kelly V. ist zunächst sprachlos. Eine Implantatversorgung war mitnichten Teil des Überweisungsauftrags. Wie sollte sie reagieren und wie ist die Sachlage ethisch zu bewerten? n Foto: JCS Graphic Design – stock.adobe.com
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