PRAXIS | 47 zm116 Nr. 20, 16.10.2026, (1577) Zahnarzt darf eine Vertretung, eine Notfall- oder Überweisungsbehandlung oder eine Begutachtung über den begrenzten Auftrag und die notwendigen Maßnahmen hinaus nicht ausdehnen.“ Jedoch ist durchaus denkbar, dass der Patient K. und seine Begleitung den Wunsch nach einer entsprechenden Diagnostik und Planung selbst an den MKG-Chirurgen herangetragen haben. Da die Zahnärztin den Facharzt für MKG-Chirurgie aufgrund der bekannten Risikoanamnese (älterer Patient mit Medikation und besonderen Risikoerkrankungen) – die durch das Prostatakarzinom nun noch verschärft wird – neben der Universitätszahnklinik als Experten empfohlen hatte, erscheint es aus Patientensicht folgerichtig, sich mit dem chirurgischen Eingriff der Implantation direkt an diesen zu wenden. Ob die beiden Überweisungen in eine chirurgische Praxis überhaupt fachlich notwendig waren, ist für die Beurteilung des Fallgeschehens nicht weiter relevant. V. ist unsicher, wie sie reagieren soll. Reflektiert man den Fall anhand der Prinzipienethik von Beauchamp und Childress [1979], um zu einer wertebasierten Entscheidung für eine angemessene Reaktion zu gelangen, rückt zunächst die Patientenautonomie in den Fokus [Beauchamp und Childress, 2019]. Es könnte sein, dass sich der Patient zwecks einer Implantatversorgung direkt an den MKG-Chirurgen gewandt hat. Dann sollte die Zahnärztin diesen Wunsch respektieren. Sie hatte den Patienten selbst bereits als Risikopatienten eingestuft und gezielt zur Zahnentfernung überwiesen – explizit aufgrund der Risikoanamnese und nicht etwa aus Mangel an eigenen Terminen. Aufgrund des reduzierten Allgemeinzustands ist der Patient für den implantatchirurgischen Eingriff in einer fachärztlichen Praxis gut aufgehoben. Nach Absprache gäbe es für die Zahnärztin zudem die Möglichkeit, die anschließende Implantatprothetik in ihrer eigenen Praxis anzufertigen. Zur Wahrung der Patientenautonomie gehört eine vollumfängliche Aufklärung, damit ein Informed Consent wirksam werden kann. Da der MKG-Chirurg vermutlich primär das quantitative und qualitative Knochenangebot und damit die chirurgische Machbarkeit beurteilt, droht ohne Einbezug der Stammbehandlerin eine lückenhafte Aufklärung des multimorbiden Patienten bezüglich prothetischer Alternativen. Beim Prinzip des Nichtschadens (NonMalefizienz) stellt sich die Frage, ob eine Implantation in Abwägung von Risiken und Nutzen für den Patienten indiziert ist und ob alternativ eine definitive prothetische Versorgung ohne Implantate realisiert werden kann. Hier steht die adäquate Aufklärung im Vordergrund. Fachlich scheint es sich um eine ambulante Bestrahlung im Bereich der Prostata zu handeln. Eine Bestrahlung des Kieferbereichs wäre somit unwahrscheinlich; jedoch könnte zeitnah oder zu einem späteren Zeitpunkt eine Bisphosphonattherapie folgen. Eine zügige Implantation mit implantatprothetischer Rehabilitation vor einer Medikation mit Antiresorptiva könnte – in Übereinstimmung mit der 2026 novellierten AWMF-Leitlinie „Zahnimplantate bei Behandlung mit Knochenantiresorptiva (inkl. Bisphosphonate)“ – dazu beitragen, Druckstellen und damit das Risiko einer Medikamenten-assoziierten Kieferosteonekrose (MRONJ) durch die Interimsprothese beziehungsweise einen herausnehmbaren definitiven Zahnersatz zu vermeiden [AWMF, 2026]. Was zum Gebot des Wohltuns (Benefizienz) überleitet, da das Inserieren von Implantaten dem Patienten potenziell eine festsitzende implantatgetragene Versorgung ermöglicht und somit dessen Lebensqualität steigern könnte. Nimmt man das Gebot der (Versorgungs-)Gerechtigkeit in den Blick, sollten Implantatbehandlungen prinzipiell auch bei (hoch-)betagten, multimorbiden Patienten in Betracht gezogen werden. Die Indikation ist entsprechend der Leitlinie „Implantatversorgung im fortgeschrittenen Lebensalter“ nach strenger Abwägung der individuellen Risiken und Benefits unter Beachtung der allgemeinmedizinischen und speziellen Anamnese zu stellen [AWMF, 2024]. Den Gedanken der Fairness sollte man in diesem Fall nicht nur auf den Patienten beziehen, sondern auf das kollegiale Miteinander ausdehnen. Es erscheint geboten, in derartigen Fällen die Stammbehandlerin bereits vor der Anfertigung einer DVT-Aufnahme einzubinden. Dies gilt insbesondere, da durch das vorhandene LZP davon ausgegangen werden sollte, dass mit dem Patienten bereits über einen langfristigen Behandlungsplan in der zahnärztlichen Praxis oder zumindest bei der Anfertigung der Interimsprothese über eine definitive Therapieplanung gesprochen wurde. Am Ende könnte man zu folgender Einschätzung des Handlungskorridors für die Zahnärztin gelangen: Ein bloßes Ausweichen vor einem drohenden Disput erscheint ebenso wenig zielführend wie den MKG-Chirurgen unmittelbar bei der Kammer aufgrund eines angenommenen Verstoßes gegen das Kollegialitätsgebot zu melden. Vielmehr erscheint folgender Lösungsansatz aussichtsreich: V. sollte das Gespräch mit dem MKGChirurgen H. suchen. Dieser bilaterale Austausch sollte möglichst jedoch nicht unter Zeitdruck und stattdessen in einem für beide Behandler passenden Setting stattfinden. Dies würde es den Akteuren ermöglichen, sich über den spezifischen Fall sowie über zukünftige, wechselseitige Wünsche im Umgang mit Überweisungen zu verständigen. Sicherlich klärt sich dabei auch, ob der Patient von sich aus den Wunsch nach einer 3D-Röntgendiagnostik für eine Implantatplanung äußerte, ob es sich um eine selbstständige Ausdehnung des Überweisungsauftrags aus monetären Gründen handelte oder ob medizinische Erwägungen eine entscheidende Rolle gespielt haben. Falls ökonomische Aspekte im Vordergrund standen, wäre unmissverständlich an das Gebot zur Kollegialität zu appellieren. Eine Meldung an die Kammer bliebe die Ultima Ratio. n Dr. med. dent. Dr. phil. Hans Ulrich Brauer, M.A., M.Sc. Fachzahnarzt für Oralchirurgie Foto: privat
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