Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 20

46 | PRAXIS zm116 Nr. 20, 16.10.2026, (1576) KOMMENTAR 2 „Eine Meldung an die Kammer wäre die Ultima Ratio“ Der vorliegende Fall vereinigt drei Aspekte, die zunehmend die Praxisrealität in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde prägen: erstens den Trend zur stetigen Optimierung der Bestellpraxis hinsichtlich ökonomischer Effizienz, zweitens die Zunahme zahnärztlicher Praxen mit einem breit aufgestellten Behandlungsspektrum und drittens den auch von Risikopatientinnen und -patienten geäußerten Wunsch nach Implantatbehandlungen. Dreh- und Angelpunkt ist die Frage, welche Intention der Anfertigung einer DVT-Aufnahme zur Implantatplanung in der MKG-chirurgischen Praxis zugrunde lag. Hier könnten wirtschaftliche Aspekte handlungsleitend gewesen sein. Dies ist für die Überweiserin Kelly V. eine naheliegende Annahme, da sie noch das Gespräch mit dem Chirurgen zur „Falschüberweisung“ präsent haben dürfte. In diesem Dialog ging es primär darum, ineffektive Abläufe in der Überweisungspraxis zu vermeiden und in der Summe keine wenig lukrativen Überweisungen zu erhalten. Überspitzt formuliert: Es würde für sie ins Bild passen. Allerdings läge dann ein Verstoß gegen Paragraf 8 der Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer [2023] vor. Dort ist zur Kollegialität in Absatz 3 geregelt: „Der ZM-LESERSERVICE Die Literaturliste kann auf www.zm-online.de abgerufen oder in der Redaktion angefordert werden. V. trägt auch der Patientenautonomie Rechnung, indem sie die Ablehnung der Universitätszahnklinik durch den Patienten akzeptiert und ihn stattdessen zu dem niedergelassenen Kollegen überweist. Auch im zweiten Überweisungsfall kommt sie dem durch die Lebensgefährtin geäußerten Willen des Patienten zur Wiedervorstellung bei Peter H. nach. Ob die Anfertigung eines DVT und die Frage der Weiterbehandlung mit Implantaten beim MKG-Chirurgen H. einen Übergriff darstellen oder aber im Gespräch mit dem Patienten von diesem letztlich initiiert wurden, lässt sich anhand der Fallskizze nicht entscheiden: Wäre K. ganz klar davon ausgegangen, dass in der MKG-Praxis ausschließlich die Extraktion vorgenommen wird und die Weiterbehandlung durch seine Zahnärztin V. erfolgt, würde das Verhalten von H. gegen den Respekt vor der Patientenautonomie verstoßen. Andersverhältessich,wennK.angesichts seiner schwierigen gesundheitlichen Situation von sich aus die Versorgung mit Implantaten in der Facharztpraxis angesprochen und der MKG-Chirurg nach einer sorgfältigen Nutzen-Risiko-Analyse mit den ergriffenen Maßnahmen diesem Wunsch entsprochen hätte. Alles in allem ist der 83-jährige Patient durch das Verhalten von V. und H. (wenn man von dem Anruf des Chirurgen und dessen „komischen Fragen“, die zweifellos zur Irritation beitragen, absieht) nicht beeinträchtigt. In den Fokus tritt stattdessen der Punkt der Fairness beziehungsweise Gerechtigkeit: V. hat aufgrund der Risikofaktoren den Patienten K. zur Durchführung der Extraktion richtigerweise an den Facharzt überwiesen. Daraufhin kam es zu einem Disput wegen der „Falschüberweisungen“, worunter H. offensichtlich auch Überweisungen versteht, durch die die Zuweiser zeitaufwendige, aber wenig lukrative Behandlungsmaßnahmen auf den Facharzt abwälzen. Bei der zweiten Überweisung scheint H. insofern Fakten zu schaffen, indem er bereits ein DVT anfertigt und K. die Weiterbehandlung mit Implantaten in seiner eigenen Praxis anbietet. V. ist darüber empört und stellt sich die Frage nach einer Einordnung und einer angemessenen Reaktion. Bei der Bewertung des Sachverhalts scheint prima vista H. derjenige zu sein, dessen Verhalten fragwürdig ist. In der Tat handelt er mit dem Anruf bei dem Patienten, worin er die Überweisung hinterfragt, wenig überlegt, da er damit K. und dessen Lebensgefährtin verunsichert und gegenüber V. zumindest die Etikette verletzt – beim Zweifel an der Sinnhaftigkeit einer Überweisung ist sicherlich die Kontaktaufnahme mit der Zuweiserin der erste und richtige Schritt. Allerdings sollte auch die Zahnärztin Kelly V. ihr Vorgehen kritisch reflektieren. Sie hat sich entschieden, in beiden Fällen die Extraktionen durch einen Facharzt für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie vornehmen zu lassen, jedoch die im Vergleich zu normalen Extraktionen im geschädigten Restgebiss sicherlich nicht weniger gefährlichen, aber lukrativeren Implantationen selbst durchzuführen. Insofern ist es nicht verwunderlich, dass bei H. zumindest subjektiv der Eindruck entstanden ist, er solle der Zuweiserin durch die Übernahme zeitaufwendiger oder problematischer, aber wirtschaftlich gesehen wenig lukrativer Behandlungen gewissermaßen „den Rücken freihalten“, während sie nicht weniger riskante, aber gut honorierte Eingriffe selbst vornimmt. Würde tatsächlich ein solches Verhalten mit strategischer Absicht vorliegen, wäre dies aus kollegialer und auch aus ethischer Sicht kritikwürdig. Insgesamt ist der Zahnärztin zu raten, mit dem Kollegen Peter H. den Sachverhalt persönlich zu klären und die künftigen Überweisungsmodalitäten abzusprechen. Zur Sprache kommen sollte dabei auch, dass beide im Zweifelsfall lieber selbst zum Telefonhörer greifen und keinesfalls über den Patienten kommunizieren. n

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