Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 04

zm 108, Nr. 4, 16.2.2018, (235) Maßgeblich für die Besteuerung ist das Jahr des Rentenbeginns. Bei Beginn der Rente im Jahr 2005 sind 50 Prozent der Bezüge steu- erpflichtig, dieser Anteil steigt bei späterem Rentenbeginn bis 2040 auf 100 Prozent der Bezüge. Daraus folgt: Je später die Rente beginnt, desto höher ist der steuerpflichtige Anteil. Zieht man die Rente zeitlich vor, zum Bei- spiel um 5 Jahre, vermindert sich jedoch die Rentenhöhe ganz erheblich. Zum einen weil dann die Rente entsprechend länger gezahlt wird, und zum anderen, weil nach dem Ren- tenbeginn meist keine weiteren Einzahlun- gen mehr machbar sind. Durch ein Vorzie- hen der Vollrente um fünf Jahre verringert sich beispielsweise beim Bayerischen Versor- gungswerk das Rentenniveau dauerhaft um etwa 39 Prozent. Dies ist bei anderen Versor- gungswerken ähnlich. Vorgezogene Rente? Oft die falsche Entscheidung Da die Versorgungswerke die Höhe der Ren- ten nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnen, wird die Renten- zahlung auf die Gesamtdauer des Renten- bezugs betrachtet immer gleich hoch sein. Es ist also egal, ob die Rente vorzeitig bezo- gen wird oder nicht, vorausgesetzt der Ren- tenbezieher erreicht die statistische Lebens- erwartung. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts lebt ein 65-jähriger Mann der- zeit noch durchschnittlich 17,7 und eine gleichaltrige Frau 20,9 weitere Jahre. Wer früher stirbt, profitiert von einem frühe- ren Rentenbezug, lebt jemand länger, wäre ein späterer Rentenbeginn besser. Wenn sich so etwas – zum Beispiel aufgrund einer Krankheit oder einer genetischen Dispositi- on – abzeichnet, sollte das in die Überlegun- gen mit einbezogen werden. Wegen des geringeren Besteuerungsanteils wird die Rente häufig vorgezogen. Dies erweist sich aber oft als die falsche Entscheidung. Zu bedenken ist nämlich, dass durch die Wei- terarbeit der steuerpflichtige Teil der Rente meist dem Einkommensteuerspitzensatz von 42 Prozent unterliegt. Die Rente wird also in der vorgezogenen Zeit sehr hoch be- steuert. Einige Versorgungswerke – Bayern, Baden- Württemberg, Berlin und Hessen – bieten nun einen Ausweg aus diesem Dilemma an – nämlich die vorgezogene Teilrente. Es ist davon auszugehen, dass auch noch andere Versorgungswerke diesen Weg einführen werden: Schauen Sie auf die Homepage Ihres Versorgungswerks! Die möglichen Vorteile einer solchen Teilren- te stelle ich beispielhaft anhand der Rege- lungen des Bayerischen Versorgungswerks dar. Mit dem Teilruhegeld können Sie einen niedrigen Besteuerungsanteil sichern, ohne die gesamte Rente in der vorgezogenen Zeit dem Spitzensteuersatz unterwerfen zu müs- sen. Beim Bayerischen Versorgungswerk kann man eine vorgezogene Teilrente in Hö- he von 30, 50 oder 70 Prozent der Vollrente zwischen der Vollendung des 60. Lebensjah- res und etwa der Regelaltersgrenze oder bis zur Vollendung des 72. Lebensjahres bezie- hen. Indem das Altersruhegelt in zwei Teile aufgespalten wird, wird der Übergang vom Arbeitsleben in den Ruhestand wirtschaftlich flexibler gestaltet. Einkünfte können somit in dieser Zeit durch die Kombination von Praxisgewinn beziehungsweise Gehalt und Ruhegeldzahlungen bezogen werden. Zu- gleich hat man die Möglichkeit während des Bezuges der Teilrente mit weiteren Beitrags- zahlungen die Höhe des später beginnen- den anderen Rententeiles zu steigern. Ruhegeldbezüge aus den Versorgungswerken Steuern sparen mit der Teilrente Ab 2005 wurde das System der nachgelagerten Besteuerung für Alters- ruhegelder eingeführt, darunter fallen auch die Renten aus den Versorgungs- werken. Bei vielen Versorgungswerken kann man nun den Rentenbeginn vor- ziehen. Aber ist das wirtschaftlich wirklich sinnvoll, wenn der Zahnarzt weiter in seiner Praxis arbeitet? Mit der Teilrente kann man den Übergang vom Arbeitsleben in den Ruhestand wirtschaftlich flexibler gestalten – Kombination von Praxisgewinn und Ruhegeld- zahlungen ist möglich. Foto: Jonas Glaubitz_Fotolia 10 Praxis

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