Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 07

zm 108, Nr. 7, 1.4.2018, (712) Im vorliegenden Fall hatte jameda Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Essen eingelegt, das dem Arztbewertungsportal auferlegt hatte, Falschkommentare einer Patientin zu löschen. Jene hatte behauptet, ihre Zahnärztin habe sie nicht aufgeklärt und prothetisch falsch behandelt (siehe Kasten). Dank ihrer Dokumentation konnte die Zahnärztin jedoch belegen, dass sie ihre Patientin tatsächlich über die an- stehende Behandlung aufgeklärt hatte – laut dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm ist es jameda nun untersagt, Gegenteiliges weiterhin auf der Plattform zu veröffentlichen. Dies ist nur ein Beispiel, das unterstreicht wie wichtig eine rechtssichere Dokumenta- tion für den Zahnarzt ist. Dennoch gibt es laut Dr. Kerstin Gröner, Vorsitzende Richterin am Landgericht Stuttgart, weiterhin viele von Zahnärzten verfasste Dokumentationen, die vor Gericht kaum Bestand haben: „Über die Hälfte der Dokumentationen weisen lediglich Abrechnungsziffern ohne weitere Erläuterungen aus“, sagte Gröner beim be- rufspolitischen Forum des Bundesverbands der implantologisch tätigen Zahnärzte in Europa (BDIZ EDI) Ende des vergangenen Jahres in München – diese Dokumentationen seien bei gerichtlichen Auseinandersetzungen angreifbar. Abrechnungsziffern allein sind oft zu wenig Laut § 630 f des Patientenrechtegesetzes im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist der Zahnarzt zur Dokumentation verpflichtet: So soll der Behandelnde „in der Patienten- akte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, The- rapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen“. Im juristischen Sinne heißt das: Sind auf der Karteikarte keine Eintragungen über durch- geführte Untersuchungen, Behandlungs- maßnahmen oder Aufklärungen vorhanden, geht man rechtlich davon aus, dass diese Leistungen nicht erbracht wurden. So kann ein Gericht bei mangelnder Dokumentation über die Aufklärung eines Patienten dem Zahnarzt vorwerfen, dass der Patient gar nicht in die konkrete Behandlungstherapie einwilligen konnte. „Grundsätzlich sollte alles, was mit dem Patienten besprochen wurde, auch in die Akte aufgenommen werden“, empfiehlt der Kölner Fachanwalt für Medizinrecht Arno Zurstraßen, „bestenfalls durch die ZFA, die dann gegebenenfalls in einem späteren Prozess auch als Zeugin zur Verfügung steht, da sie ja die Eintragungen gemacht hat.“ Zurstraßen betont, dass zu Beginn der Behandlung aus der Dokumentation klar hervorgehen sollte, warum der Patient ge- kommen ist, welche Probleme er schildert und was vorher schon von anderen Be- handlern unternommen wurde. Bei prothe- tischen Behandlungen seien darüber hinaus Fotoaufnahmen von großer Bedeutung. „Nicht nur bei Beginn der Behandlung, sondern auch während der Behandlung, weil es hier von den privaten Krankenver- sicherungen immer wieder zu Nachfragen kommt“, erläutert Zurstraßen. „Zu viele Falsche Tatsachenbehauptungen bei jameda Auch deshalb ist die Dokumentation so wichtig! „Nicht vertrauenswürdig! Die Kommunikation von Frau ... ist problematisch: Sie verzichtet auf die einfachen Komm. Grundregeln und eine Aufklärung/Beratung.“ Gegen diesen Kommentar, veröffentlicht auf dem Arztbewertungsportal jameda, hatte eine Zahnärztin aus Essen Klage eingereicht: Es handle sich um eine falsche Tatsachenbehauptung. Dank ihrer Dokumentation erhielt sie nun recht. Eine nicht vermerkte Leistung ist eine nicht erbrachte Leistung. Foto: Nejron Photo – Fotolia 80 Politik

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