Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 13

zm 108, Nr. 13, 1.7.2018, (1492) Wie wir bereits ausführlich berichteten, setzte der Gemeinsame Bundesausschuss das Inkrafttreten der Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen auf den 1. Juli 2018 fest. Bis dahin war es Aufgabe des Bewertungsausschusses, die Inhalte der Richtlinie in konkrete BEMA-Positionen zu überführen und zu bewerten. Am 9. April schloss der Bewertungsausschuss seine Arbeiten hierzu ab. Anschließend wurde das Ergebnis der Rechtsaufsicht vorgelegt, die mit Schreiben vom 11. Juni den Beschluss nicht beanstandete. Der Beschluss des Bewertungsausschusses, der in dieser Ausgabe in den Bekanntmachungen ab Seite 92 veröffentlicht wird, setzt die in der Richtlinie verankerten Leistungen im BEMA durch die Schaffung entsprechender Gebührenpositionen wie folgt um: Die neu geschaffenen Leistungen stehen ab dem 1. Juli zur Verfügung und können von den Versicherten in Anspruch genommen werden. Flankierend sind die Besuchs- und Zuschlagspositionen der Num- mern 151 ff. teilweise neu gefasst und bewertet worden. Ein neuer Vordruck für alle Anspruchsberechtigten Parallel dazu haben die Bundesmantelvertragspartner den in § 8 der Richtlinie vorgesehenen Vordruck erarbeitet, in dem Informationen über den individuellen Mundgesundheitszustand und die im indivi- duellen Einzelfall geplanten Maßnahmen festgehalten werden. Dabei ist im Wesentlichen das bereits bekannte Formblatt gemäß Anlage 2 Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen Neue BEMA-Leistungen ab dem 1. Juli Das Bundesgesundheitsministerium hat den Beschluss des Bewertungsausschusses nicht beanstandet: Die Richtlinie nach § 22a SGB V und die zugehörigen BEMA-Leistungen für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen treten deshalb am 1. Juli 2018 in Kraft. Fotos: zm-mg 12 Politik Inhalt der Richtlinie § 22a SGB V Erhebung eines Mundgesundheitsstatus, Individueller Mundgesundheitsplan (§§ 4 und 5 der Richtlinie) Mundgesundheitsaufklärung (§ 6 der Richtlinie) Entfernen harter Zahnbeläge (§ 7 der Richtlinie) Gebührennummer BEMA-Nr. 174a (PBa) BEMA-Nr. 174b (PBb) BEMA-Nr. 107a (PBZst) Punkte 20 26 16

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