Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 13

zm 108, Nr. 13, 1.7.2018, (1493) der Rahmenvereinbarung nach § 119b Absatz 2 SGB V adaptiert worden, das im Rahmen von Kooperationsverträgen in stationären Pflegeeinrichtungen zur Anwendung kommt. Insoweit sind nur margi- nale Änderungen vorgenommen worden, damit das Formular künftig von allen Vertragszahnärzten für die Versorgung von Versicherten ver- wendet werden kann, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zuge- ordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten. Der neue Vordruck ist unabhängig davon zu verwenden, ob der Ver- sicherte in der Zahnarztpraxis, im privaten häuslichen Umfeld oder in einer Einrichtung versorgt wird. Das gilt auch für Kooperations- zahnärzte – das bisherige Formblatt wird damit folglich ungültig. Das hat den Vorteil, dass nicht zwei Formulare vorgehalten werden müssen, die nahezu identisch sind. Kooperationszahnärzte dürfen aber gegebenenfalls noch vorhandene alte Formblätter übergangs- weise aufbrauchen. Um dem besonderen Informationsbedürfnis der Versicherten Rech- nung zu tragen, hat der G-BA auf Vorschlag der KZBV am 19. Oktober 2017 zudem beschlossen, ein – auch in „leichter Sprache“ verfüg- bares – Merkblatt Patienteninformation zu den neuen Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen zu erarbeiten. Beide Versionen werden auf den Internetseiten des G-BA veröffentlicht und können in den Zahnarztpraxen als Informationsquelle für die Patienten genutzt werden. Kooperationsverträge werden Pflicht Im Zusammenhang speziell mit der Versorgung von Pflegebedürfti- gen in stationären Einrichtungen ist ergänzend auch auf die aktuellen Bestrebungen des Gesetzgebers hinzuweisen, Kooperationen weiter zu fördern. Das haben sich Union und SPD im Koalitionsvertrag ausdrücklich auf die Fahne geschrieben. In dem Eckpunktepapier „Sofortprogramm Kranken- und Altenpflege“ hat das Bundesgesund- heitsministerium festgestellt, dass in den vergangenen Jahren bereits eine Vielzahl von Kooperationsverträgen geschlossen worden ist, was nicht zuletzt auf verbesserte Vergütungsregelungen zurückzuführen sei. Um die Entwicklung weiter zu beschleunigen, sollen Pflegeein- richtungen laut dem Papier verpflichtet werden, Kooperationsverträge mit geeigneten Vertragsärzten beziehungsweise Vertragszahnärzten abzuschließen. Die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Ver- einigungen sollen verpflichtet werden, auf Antrag einer Pflegeeinrich- tung innerhalb einer Frist von drei Monaten einen Kooperations- vertrag zu vermitteln. Die Einrichtungen sollen außerdem eine ver- antwortliche Pflegefachkraft für die Zusammenarbeit benennen. Die Evaluation der Kooperationsverträge soll künftig auch für den zahnärztlichen Bereich verpflichtend werden. Ass. jur. Thomas Bristle Leiter Abteilung Vertrag Steffen Koczott stellvertretender Leiter Abteilung Koordination G-BA Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung Behrenstr. 42, 10117 Berlin 13 ZZZ'$6 .21=(37FRP HLQIDFK FOHYHU EHVWHOOHQ ZZZ DHUD RQOLQH GH (,1)$&+ 0(+5 h%5,* 0LW XQV KDEHQ 6LH GLH 0DWHULDONRVWHQ XQG GLH 1DFKEHVWHOOXQJ LP *ULII VHLW -DKUHQ

RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=