Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 12

zm 109, Nr. 12, 16.6.2019, (1375) I. In den Bewertungsmaßstab für zahn- ärztliche Leistungen wird folgende neue Gebührennummer FU 1 aufgenommen: FU 1 Zahnärztliche Früherkennungsunter- suchung eines Kindes vom 6. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat, jeweils eine 27 a) Früherkennungsuntersuchung vom 6. bis zum vollendeten 9. Lebensmonat b) Früherkennungsuntersuchung vom 10. bis zum vollendeten 20. Lebensmonat c) Früherkennungsuntersuchung vom 21. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat 1. Der Abstand zwischen zwei Früh- erkennungsuntersuchungen beträgt mindestens vier Monate. 2. Die Früherkennungsuntersuchun- gen umfassen folgende Leistungen: - Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließ- lich Beratung (Inspektion der Mundhöhle) - Erhebung der Anamnese zum Ernährungsverhalten (insb. zum Nuckelflaschengebrauch) sowie zum Zahnpflegeverhalten durch die Betreuungspersonen, Ernäh- rungs- und Mundhygienebera- tung der Betreuungspersonen mit dem Ziel der Keimzahlsen- kung durch verringerten Konsum zuckerhaltiger Speisen und Ge- tränke auch mittels Nuckelflasche sowie durch verbesserte Mund- hygiene, Aufklärung der Betreu- ungspersonen über die Ätiologie oraler Erkrankungen - Erhebung der Anamnese zu Fluoridierungsmaßnahmen und -empfehlungen sowie Empfeh- lung geeigneter Fluoridierungs- mittel (fluoridhaltige Zahnpaste, fluoridiertes Speisesalz u. ä.) 3. Neben einer Früherkennungs- untersuchung nach Nr. FU 1 kann eine Leistung nach Nr. 01 in dem- selben Kalenderhalbjahr nicht ab- gerechnet werden. Im folgenden Kalenderhalbjahr kann die Leistung nach Nr. 01 frühestens vier Monate nach Erbringung der Früherken- nungsuntersuchung abgerechnet werden. 4. Im Zusammenhang mit einer Früherkennungsuntersuchung nach Nr. FU 1 kann eine Leistung nach Nr. Ä 1 nicht abgerechnet werden. 5. Die Abrechnung von Früherken- nungsuntersuchungen setzt die Einzeluntersuchung bzw. -unter- weisung voraus. II. In den Bewertungsmaßstab für zahn- ärztliche Leistungen wird folgende neue Gebührennummer FU Pr aufgenommen: FU Pr Praktische Anleitung der Betreuungs- personen zur Mundhygiene beim Kind 10 1. Eine Leistung nach Nr. FU Pr ist nur im Zusammenhang mit einer Leistung nach Nr. FU 1 abrechenbar. 2. Die Abrechnung der Leistung nach Nr. FU Pr setzt die Einzelunter- weisung voraus. III. Die Gebührennummer FU wird in die Gebührennummer FU 2 überführt und wie folgt gefasst: FU 2 Zahnärztliche Früherkennungsunter- suchung eines Kindes vom 34. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat 25 1. In dem Zeitraum vom 34. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat erfolgen drei zahnärztliche Früh- Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistungen Der Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistungen fasst in Umsetzung der Neufassung der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früh- erkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (zahnärztliche Früherkennung gem. § 26 Abs. 1 Satz 2 SGB V) vom 17. Januar 2019 folgenden Beschluss: 57 Bekanntmachungen

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