Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 04

zm 110, Nr. 4, 16.2.2020, (319) Vereinbarung zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zur zahnärztlichen Versorgung von Heilfürsorgeberechtigten Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und das Bundesministerium des Innern vereinbaren für die zahn- ärztliche Versorgung von heilfürsorgeberechtigten Polizei- vollzugsbeamtinnen und -beamten der Bundespolizei ab dem 01.01.2020 folgende Vergütungsregelung: Die zahnärztlichen Leistungen, für die die Kassenzahnärzt- lichen Vereinigungen die Sicherstellung gemäß § 75 Abs. 3 SGB V zu übernehmen haben, richten sich nach der Ver- ordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Polizei- vollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei (Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung – BPolHfV) und damit imWesentlichen nach den für die ver- tragszahnärztliche Versorgung geltenden Bestimmungen. 1. Für die zahnärztlichen Leistungen – mit Ausnahme der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sowie der kieferorthopädischen Behandlung – gilt ab dem 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 ein Punktwert in Höhe von EUR 1,2421. 2. Für die zahnärztlichen Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sowie der kieferortho- pädischen Behandlung gilt ab dem 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 ein Punktwert in Höhe von EUR 1,0666. Für den im Rahmen der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen heranzuziehenden (doppelten) Festzuschuss bei gleich- oder andersartigem Zahnersatz werden die- selben Beträge gewährt, die in der gesetzlichen Kranken- versicherung zur Anwendung kommen, sodass dieselben Festzuschuss-Listen zu Grunde zu legen sind. 3. Für die zahnärztlichen Leistungen der Individualprophy- laxe gemäß den Gebührennummern IP1 bis IP5 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen gilt ab dem 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 ein Punktwert in Höhe von EUR 1,3248. Die Parteien vereinbaren darüber hinaus für die Abgeltung des Sprechstundenbedarfs ab dem 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 eine Pauschale in Höhe von EUR 1,7570 je ab- gerechneten Abrechnungsschein. Köln, 15.01.2020 Berlin, 09.01.2020 Vereinbarung zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundes- vereinigung und dem Bundesministerium der Verteidigung zur zahnärztlichen Versorgung von Heilfürsorgeberechtigten Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und das Bundesministerium der Verteidigung vereinbaren für die zahnärztliche Versorgung von heilfürsorgeberechtigten Sol- datinnen und Soldaten der Bundeswehr ab dem 01.01.2020 folgende Vergütungsregelung: Die zahnärztlichen Leistungen, die Gegenstand der vertrags- zahnärztlichen Versorgung sind, für die die Kassenzahnärzt- lichen Vereinigungen die Sicherstellung gemäß § 75 Abs. 3 SGB V zu übernehmen haben, richten sich nach dem Bun- desmantelvertrag Zahnärzte (BMV-Z) und den zusätzlich zwi- schen den Vertragsparteien geschlossenen Vereinbarungen. 1. Für die zahnärztlichen Leistungen – mit Ausnahme der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sowie der kieferorthopädischen Behandlung – gilt ab dem 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 ein Punktwert in Höhe von EUR 1,2421. 2. Für die zahnärztlichen Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sowie der kieferortho- pädischen Behandlung gilt ab dem 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 ein Punktwert in Höhe von EUR 1,0666. Die Parteien vereinbaren darüber hinaus für die Abgeltung des Sprechstundenbedarfs ab dem 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 eine Pauschale in Höhe von EUR 1,7570 je ab- gerechneten Abrechnungsschein. Köln, 15.01.2020 Berlin, 11.12.2019 BEKANNTMACHUNGEN | 89

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