Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 6

zm 111, Nr. 6, 16.3.2021, (484) wenn sich möglichst viele Teammit- glieder in dem Thema auskennen, um den Workflow auch bei Urlaub und im Krankheitsfall zu gewährleisten. Ziel ist natürlich, den Zeitaufwand für das Fotografieren möglichst ge- ring zu halten. Daher sollte vor jeder Aufnahme genau überlegt werden, was im Mittelpunkt steht und zu wel- chem Zweck die Aufnahme angefer- tigt wird. Danach wählt man das ge- eignete Kamerasystem aus. Spiegelre- flexkameras liefern eine optimale Qualität der Aufnahmen, allerdings braucht man dabei umfangreiche Kenntnisse beim Fotografieren. Für einfache und schnelle Aufnahmen eignen sich als Alternative mittler- weile auch gute Smartphones – even- tuell unter Zuhilfenahme zusätzlicher Lichtquellen. Das Equipment sollte regelmäßig auf Funktion – gerade von Akku und SD-Karte – geprüft werden. Schon bei der Terminvergabe und der morgendlichen Behand- lungsbesprechung empfiehlt es sich, den Kameraeinsatz zu planen. ... UND ABRECHNEN In Zahnarztpraxen treten in der Regel vier Abrechnungsfälle für dentale Fo- tos auf: Werden intra- und extraorale Fotos ausschließlich zu Dokumentati- onszwecken aufgenommen, sind sie mit der Hauptleistung abgegolten und dürfen laut Aussage des Bera- tungsforums für Gebührenordnungs- fragen nicht gesondert abgerechnet werden. Dagegen sind Aufnahmen, die der Diagnostik und Therapieplanung die- nen, selbstständige Maßnahmen und daher analog berechnungsfähig. Die Bundeszahnärztekammer empfiehlt in einem Kommentar von 2015 die Bilder gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen oder bei Erstellung auf Patientenwunsch gegebenenfalls auch als Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 GOZ. Bei Fotos für die KFO kann die GOZ- Nr. 6000 angesetzt werden. Bilder, die unter zahntechnischen Aspekten auf- genommen werden, können gemäß § 9 GOZ – möglichst unter Dokumen- tation der Indikation – berechnet werden. \ Hochwertige Kameras ermöglichen optimale Bilder mit automatischen Voreinstellungen. 38 | PRAXIS

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