Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 8

zm 111, Nr. 8, 16.4.2021, (745) Vereinbarung zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, und dem GKV-Spitzenverband, K. d. ö. R, Berlin, zur pauschalierten Abgeltung von besonderen Aufwänden für Vertrags- zahnärzte bei der zahnärztlichen Behandlung von GKV-Versicherten aufgrund der Corona-Pandemie Präambel Die Bundesmantelvertragspartner stellen sich ihrer gemeinsa- men Verantwortung für die ambulante vertragszahnärztliche Versorgung der Versicherten in Deutschland vor dem Hinter- grund der andauernden pandemiebedingten Situation und den besonderen Herausforderungen zur Sicherstellung der zahn- ärztlichen Behandlung von GKV-Versicherten. Zu diesen Herausforderungen zählen auch besondere Aufwände im Rahmen der Corona-Pandemie, die den Zahnarztpraxen im Vergleich zu Normalzeiten für die Behandlung von GKV-Ver- sicherten entstehen. Eine Bewertung dieser besonderen Auf- wendungen hat teilweise schon im Rahmen der Vergütungs- verhandlungen gemäß § 85 Abs. 3 SGB V oder sonstiger vertrag- licher Vereinbarungen auf Landesebene stattgefunden, sodass ein Teil der Krankenkassen den Zahnärzten diese besonderen Aufwendungen insgesamt oder in Teilen bereits abgelten. Dies erfolgt regional jedoch unterschiedlich und nicht flächen- deckend. Die besonderen Aufwände treffen bei typisierender und gene- ralisierender Betrachtung nahezu alle Zahnarztpraxen in ähn- licher Weise. Daher wird das Erfordernis einer pauschalieren- den Betrachtungsweise gesehen. Aus diesem Grund trifft die vorliegende Vereinbarung als Bestandteil des Bundesmantel- vertrages-Zahnärzte Vorgaben, die eine bundeseinheitliche Abgeltung dieser besonderen Aufwände unter gleichzeitiger Anrechnung von bereits von den Krankenkassen getragenen oder zu tragenden Aufwänden ermöglichen. § 1 Gegenstand der Vereinbarung Gegenstand der Vereinbarung ist die einmalige pauschale Ab- geltung besonderer Aufwände, die den Vertragszahnärzten im Rahmen der Corona-Pandemie im Zusammenhang mit der vertragszahnärztlichen Behandlung von GKV-Versicherten ent- standen sind bzw. entstehen werden. Hiervon umfasst sind Mehraufwände, die im Rahmen der Patientenkommunikation, der Patientenbehandlung sowie bei der Dokumentations- und Verwaltungstätigkeit und im Bereich der Sachkosten, z. B. für die zusätzliche Anschaffung von OP-Masken/FFP2- Masken, Einmalhandschuhen, Desinfektionstüchern oder Händedesinfektionsmitteln anfallen. § 2 Finanzvolumen Die aus § 1 resultierenden Mehraufwände für die gesetzliche Krankenversicherung dürfen insgesamt einen Betrag von 275 Mio. Euro nicht überschreiten. Der in Satz 1 genannte Höchstbetrag wird unterschritten, wenn sich die nach § 3 zu entrichtenden Zahlungen durch Abzüge nach Maßgabe von § 4 verringern. § 3 Berechnung und Anforderung der Kostenumlage für die Krankenkassen Die Aufschlüsselung des Betrags nach § 2 auf die Kranken- kassen erfolgt nach der Statistik KM6 über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung zum 01.07.2020. Die einzelne Krankenkasse entrichtet an die jeweilige KZV zum 01.07.2021 und zum 01.10.2021 jeweils 50 Prozent des Betrags, der sich aus der Division des Betrags nach § 2 durch die Gesamtzahl der Versicherten nach der KM6 zum 01.07.2020 multipliziert mit der Anzahl der Versicherten der jeweiligen Krankenkasse zum 01.07.2020 in dem jeweiligen KZV-Bereich ergibt. § 4 Ausschluss einer Doppelfinanzierung Soweit für die Krankenkasse in der jeweiligen Vergütungs- vereinbarung oder in sonstigen Vereinbarungen bereits Rege- lungen zur Abgeltung der in § 1 genannten besonderen Auf- wände für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2021 getroffen worden sind oder diese der jeweiligen KZV auf sonstige Weise mit entsprechender Zwecksetzung abgegolten wurden, kann sie diese Aufwände von dem nach § 3 zu zahlenden Be- trag in Abzug bringen. Die Minderung des Betrags ist gegenüber der KZV zu begründen und eine Verständigung über den Abzugsbetrag ist anzustreben. § 5 Verteilung der Beträge auf die Vertragszahnärzte Die KZV führt die von den einzelnen Krankenkassen gezahlten Beträge zusammen und verteilt sie nach einem bundeseinheit- lich von der KZBV festzulegenden Verteilungsschlüssel auf die vertragszahnärztlichen Praxen im jeweiligen KZV-Bereich. § 6 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt mit Wirkung zum 1. April 2021 in Kraft. Köln, Berlin, den 17.03.2021 BEKANNTMACHUNGEN | 87

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