Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 10

zm 111, Nr. 10, 16.5.2021, (945) Bundesebene vorangetriebene Neu- beschreibung der Zahnheilkunde mit einer stärkeren Hinwendung zur Prävention in den vergangenen 20 Jahren in der zahnärztlichen Praxis längst Realität wurde, folgte der Verordnungsgeber, mehr als 60 Jahre nach Erlass der ersten Prüfungs- be- ziehungsweise Approbationsordnung im Jahr 1955 (26. Januar 1955) nun endlich der Forderung nach zeit- gemäßen, am aktuellen Stand der zahnmedizinischen Wissenschaft orientieren Studieninhalten. DENTALE TECHNOLOGIE BLEIBT STUDIENSCHWERPUNKT Damit wurde die zahnärztliche Pro- thetik, anders als es die Kritik glauben macht, im Studium nicht abgeschafft. Dentale Technologie bleibt ein zentrales Lehrfach der Zahnmedizin. Studieninhalte werden aber nicht alleine durch die Approbationsord- nung beschrieben, sondern ebenso durch Studienordnungen der Univer- sitäten auf Grundlage der Länder- Hochschulgesetze wie auch auf Basis eines Nationalen Kompetenzbasierten Lernzielkatalogs Zahnmedizin (NKLZ), den der Medizinische Fakultätentag 2015 als Richtschnur für das Studium der Zahnmedizin in Deutschland ver- abschiedet hat. Der NKLZ beschreibt in Kapitel Z 23d vielfältige Kompe- tenzen, die Studenten in Zusammen- hang mit der Behandlung bei Zahn- verlust, Zahnentfernung und fehlen- den Zähnen im Rahmen des Studiums erwerben. Zu den Unterrichtsveranstaltungen vor der Ersten Zahnärztlichen Prü- fung zählt ein Praktikum der zahn- medizinischen Propädeutik mit Schwerpunkt „Dentale Technologie“. Die ZApprO verlangt außerdem den Nachweis der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme unter ande- rem an einem Praktikum der zahn- ärztlichen Prothetik am Phantom. Im 5./6. Semester des Zahnmedizin- studiums findet künftig ein umfang- reicher Kurs Prothetik statt, der die Inhalte der früheren Phantomkurse aufnimmt. Die neue Schwerpunktsetzung be- rücksichtigt auch, dass die Her- stellung zahntechnischer Produkte heute nicht mehr wie vor 50 Jahren erfolgt. Technisierung und Digitali- sierung (zum Beispiel Intraoralscans, CAD/CAM, 3-D-Druck-Verfahren) werfen vielmehr die Frage auf, ob die Zahntechnik nicht wieder viel stärker in der Zahnarztpraxis zu ver- ankern ist. In gewisser Weise nimmt die neue Approbationsordnung die Antwort vorweg, soweit sie den Lehr-Schwer- punkt künftig auf zahnärztlichen Behandlungsschritte legt, die ganz- heitlich betrachtet werden. Insoweit ist kein Grund ersichtlich, das zahnärztliche Praxislabor infrage zu stellen. ERLAUBT SIND EIGEN- UND GEMEINSCHAFTSLABORS § 11 S. 1, 2 Musterberufsordnung für Zahnärzte (MBO-Z) erlaubt, ein zahn- technisches Labor zu betreiben, das in den Praxisräumen oder in räum- licher Entfernung zur Praxis einge- richtet werden kann. Diese Regelung ist durch die Rechtsprechung seit Jahrzehnten anerkannt. Sie hat den Praxisbetreiber, also den selbststän- digen Zahnarzt, im Blick. Die Leis- tungserbringung durch einen Zahn- technikermeister ist nicht notwendig. Daneben findet die Zusammenarbeit zwischen zahntechnischen Meister- betrieben und Zahnarztpraxen auf privatrechtlicher Grundlage (Werk- vertrag) statt, wobei ausschließlich der Zahnarzt in Vertragsbeziehung mit den Patienten tritt. Der Zahnarzt haftet stets auch für die erbrachten zahntechnischen Leistungen. Durch die unterschiedliche Kostenstruktur zwischen gewerblichen und praxis- eigenen zahntechnischen Labors entsteht den gewerblichen zahn- technischen Labors hier kein Wett- bewerbsnachteil. Das stellte die Bun- desregierung in einem Bericht über die Wettbewerbssituation zwischen praxiseigenen zahntechnischen La- bors und gewerblichen zahntech- nischen Labors bereits 1981 fest (Bt.-Drs. 9/811, vom 14. September 1981, S.11). Berufsrechtlich zulässig ist auch die Beteiligung an einem Gemein- schaftslabor mehrerer Zahnärzte, § 11 S. 1 MBO-Z. Hierzu hat die Rechtsprechung weitere Kriterien entwickelt. Dazu zählt, dass die Laborgemeinschaft zahntechnische Produkte ausschließlich für die beigetretenen Zahnärzte und nicht für Dritte herstellt. Das Gemein- schaftslabor kann auch in Form einer Praxisgemeinschaft betrieben werden. Die Forderung, dass die Anstellung der Zahntechniker dieser Laborgemeinschaft durch je einen Zahnarzt erfolgt, dem ausschließlich dessen zahntechnische Leistungen arbeits- und steuerrechtlich zuzu- ordnen sind, ist zu weitgehend. Der Betrieb eines Praxislabors durch ein Zahnmedizinisches Versorgungs- zentrum (Z-MVZ) wird kontrovers diskutiert. Problematisiert wird insbesondere, dass der im Z-MVZ angestellte Zahnarzt keine „eigenen“ Patienten hat, für die er zahntech- nische Produkte herstellt. Das trifft zu. Der Behandlungsvertrag kommt im Z-MVZ nicht mit dem einzelnen Zahnarzt, sondern mit der Träger- organisation, in der Regel einer Ge- sellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), zustande. Diese kann, muss aber nicht zwingend von Zahnärzten betrieben werden. Wer dem entgegenhält, dass die Berufsordnung auch für angestellte Zahnärzte gelte, übersieht, dass § 11 S. 1 MBO-Z den oder die zahnärzt- lichen Praxisinhaber im Blick hat, nicht deren Angestellte. Auch der Hinweis auf den Betrieb eines Gemeinschaftslabors durch eine zahnärztliche Berufsausübungs- gemeinschaft (BAG) greift nicht, da dort ausschließlich die (selbst- PETER KNÜPPER Rechtsanwalt Ratzel Rechtsanwälte PartGmbB, München Foto: privat PRAXIS | 75

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