Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 10

84 | BEKANNTMACHUNGEN zm113 Nr. 10, 16.05.2023, (878) Änderung der Satzung der KZBV Die Vertreterversammlung der KZBV hat in ihren Sitzungen am 24. November 2021 in Düsseldorf die nachfolgenden Änderungen der Satzung der KZBV in § 14 und am 23./24. November 2022 in München die nachfolgenden Anlagen zu § 14 der Satzung der KZBV beschlossen, die das Bundesministerium für Gesundheit mit Bescheid vom 21. April 2023 (AZ: 217-21624-03/001) gem. § 81 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genehmigt hat. Gemäß § 21 der Satzung der KZBV werden diese Änderungen hiermit veröffentlicht. Die Änderungen in § 14 sowie die Anlagen zu § 14 treten am 24. Mai 2023 in Kraft. Änderung von § 14 der Satzung der KZBV: § 14 der Satzung der KZBV wird wie folgt gefasst: „§14 Kosten für Sitzungen, Entschädigungsordnungen 1Die Kosten für die Sitzungen der Vertreterversammlung, des Beirates und der Ausschüsse werden von der KZBV getragen. 2DasNähere regeln Sitzungsgeld- und Reisekostenordnungen, die von der Vertreterversammlung beschlossen werden. 3Die Sitzungsgeldund Reisekostenordnung für Organmitglieder wird als Anlage zu dieser Satzung beschlossen. 4Diese Ordnungen sind gegenüber den Mitgliedern der KZBV und allen Vertragszahnärzten in den „Zahnärztlichen Mitteilungen“ (ZM) zu veröffentlichen.“ Einfügung von Anlagen zu § 14 der Satzung der KZBV: Nach § 21 der Satzung der KZBV werden folgende Anlagen angefügt: „Anlage 1 zu § 14 Reisekostenordnung für KZBV-Organmitglieder § 1 Anspruch auf Reisekostenerstattung (1) Mitglieder der satzungsgemäßen Gremien der KZBV und Ausschussmitglieder haben einen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten. Dies gilt auch für die Mitglieder der vom Vorstand der KZBV einberufenen Ausschüsse (einschließlich Arbeitsgruppen), sofern vom Vorstand nichts anderes bestimmt wird. Werden Personen nach Satz 1 als Vertreter der KZBV in externe Gremien entsandt, so steht auch diesen ein Anspruch auf Reisekostenerstattung zu. (2) Reisekosten sind alle Kosten, die im Zusammenhang mit einer Reise entstehen wie z. B. Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwand und Reisenebenkosten etc. § 2 Fahrtkosten (1) Bei der Auswahl des Reisemittels ist der Wirtschaftlichkeitsaspekt zu berücksichtigen. (2) Die Fahrtkosten der Deutschen Bahn einschließlich etwaiger Zuschläge werden in der nachgewiesenen Höhe erstattet. Bei notwendigen Flugreisen wird der Flugpreis (in der Regel Economy-Class) erstattet. (3) Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs wird ein Kilometergeld in Höhe von Euro 0,85 pro gefahrenem Kilometer erstattet. Mit dem Kilometergeld ist auch eine entsprechende Kasko-Versicherung abgegolten. § 3 Verpflegungsmehraufwand (1) Die Mehraufwendungen für Verpflegung werden kalendertäglich durch folgende Pauschalbeträge abgegolten: bei ununterbrochener Abwesenheit ab 3 – 6 Stunden Euro28,– über 6 Stunden Euro56,– (2) Erfolgt die Verpflegung der Organmitglieder unentgeltlich, werden, bezogen auf den steuerfreien Verpflegungssatz von derzeit 28 Euro je Tag, für das Frühstück Euro5,60 für das Mittagessen Euro11,20 für das Abendessen Euro11,20 kalendertäglich pauschal abgezogen. (3) Die Dauer der Reise bestimmt sich nach der Abreise vom und der Ankunft am Wohnort, es sei denn, die Reise beginnt oder endet am Arbeitsort. § 4 Übernachtungskosten (1) Die notwendigen Übernachtungskosten werden erstattet. Die Abrechnung erfolgt nach Belegvorlage. Die KZBV führt die Vergabe der Hoteldienstleistungen durch und reserviert zentral Zimmerkontingente für ihre Sitzungsteilnehmer. Es erfolgt eine Begrenzung der Kostenerstattung bei eigenständigen Zimmerbuchungen auf diese Rate. Die maximalen Kosten werden in der Einladung zu der jeweiligen Veranstaltung mitgeteilt.

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