Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 10

BEKANNTMACHUNGEN | 85 (2) Bei einer mehrtägigen Reisedauer ist, sofern keine triftigen Gründe (z.B. familiäre oder gesundheitliche Gründe) dem entgegenstehen, eine Übernachtung zwischen den Veranstaltungstagen am Sitzungs- bzw. Veranstaltungsort vorzunehmen. Zusätzliche Übernachtungen werden nur erstattet, wenn dem Reisenden die An- und Abreise zu Beginn bzw. am Ende eines Veranstaltungstages nicht zumutbar ist. Grundsätzlich gilt als nicht zumutbar, wenn der Reisende vor 06:00 Uhr seine Reise von seinem Wohnort antreten müsste bzw. die Reise nach 22:00 Uhr beenden würde. Wird von diesem Grundsatz abgewichen, so ist dies in der Reisekostenabrechnung zu begründen. § 5 Reisenebenkosten (1) Nebenkosten für Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck, Telefon, Internetnutzung, Parkplatzgebühren, Garagen, o. ä. werden in der nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Höhe erstattet. (2) Taxikosten können nur dann geltend gemacht werden, wenn für Fahrten kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht, eine pünktliche Ankunft zu den Sitzungsterminen nicht durch öffentliche Verkehrsmittel sichergestellt ist oder dessen Benutzung insbesondere wegen des Transports von schwerem oder sperrigem Gepäck oder aufgrund langer Warte- bzw. Fahrzeiten nicht zumutbar ist. Der Reisende muss für die Erstattung der Taxikosten zwingend eine Begründung sowie den Beginn des entsprechenden Termins im Reisekostenformular angeben. §6 Steuern Soweit durch Erhalt von Beträgen nach den Sätzen dieser Reisekostenordnung Steuerpflicht jedweder Art entsteht, erfolgt die Abführung der Steuern durch die Empfängerin oder den Empfänger selbst. § 7 Ausschlussfrist Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn er nicht grundsätzlich binnen eines halben Jahres nach Beendigung der Reise geltend gemacht wird. § 8 Inkrafttreten Diese Ordnung und jede Änderung dieser Ordnung sind nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in den „Zahnärztlichen Mitteilungen“ zu veröffentlichen. Die Ordnung und ihre Änderungen treten – soweit kein anderer Zeitpunkt bestimmt wird – am 8. Tag nach dem Ausgabedatum der betreffenden Nummer der „Zahnärztlichen Mitteilungen“ in Kraft. Bis zum Inkrafttreten dieser Ordnung gilt die bisherige Reisekostenordnung vom 1. Januar 2019 für die Organmitglieder fort. Beschlossen: In der 13. Vertreterversammlung am 23. und 24. November 2022 Anlage 2 zu § 14 Sitzungsgeld- und Aufwandsentschädigungsordnung für KZBV-Organmitglieder § 1 Anspruch (1) Mitglieder der satzungsgemäßen Gremien und Ausschussmitglieder der KZBV haben für die Teilnahme an Sitzungen und Veranstaltungen einen Anspruch auf die Zahlung einer angemessenen Entschädigung. Dies gilt auch für die Mitglieder der vom Vorstand der KZBV einberufenen Ausschüsse (einschließlich Arbeitsgruppen) sowie für Personen nach Satz 1, die als Vertreter der KZBV in externe Gremien entsandt werden. Die Höhe der Entschädigungszahlung ergibt sich aus § 2 Absatz 1 und 2. (2) Ein Anspruch aus Absatz 1 ergibt sich auch für die Teilnahme an Sitzungen und Veranstaltungen, die als Videokonferenz durchgeführt werden. (3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Vertreterversammlung der KZBV und dessen Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben einen Anspruch auf die Zahlung einer monatlichen Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Entschädigungszahlungen ergibt sich aus § 2 Absatz 3. § 2 Höhe der Entschädigung (1) Für Reisen, Sitzungen und Veranstaltungen werden an Zahnärztinnen und Zahnärzte, die nicht als Vorstandsmitglieder in den KZVen tätig sind, die nachfolgenden Pauschalbeträge wegen Praxisausfall (Praxisausfallentschädigung) gezahlt. Bei einer Abwesenheitszeit werktags von 07:00 bis 20:00 Uhr: 0 – 3 Stunden 140,– über 3 Stunden 300,– über 6 Stunden 690,– über 9 Stunden 910,– Voraussetzung für diesen Anspruch ist der tatsächliche Ausfall von Praxiszeiten der Anspruchstellerin oder des Anspruchstellers, der durch Unterschrift im Abrechnungsformular bestätigt wird. Neben dem Anspruch auf Praxisausfallentschädigung besteht ein Anspruch auf Sitzungsgeld nach § 2 Absatz 2. (2) Je Sitzungstag erhalten die Mitglieder der satzungsgemäßen Gremien der KZBV und, sofern vom Vorstand nichts anderes bestimmt wird, die Ausschussmitglieder pauschal 350,– Euro. (3) Der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden der Vertreterversammlung wird eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 2.000,– Euro und den Stellvertreterinnen und Stellvertretern der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von jeweils 250,– Euro gezahlt. zm113 Nr. 10, 16.05.2023, (879)

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