Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 11

TITEL | 37 zm113 Nr. 11, 01.06.2023, (935) PRAXIS-PROFILE IN DEN SOZIALEN MEDIEN Achtung: Die Welt liest mit! „Social Media oder auch Messenger-Dienste sind moderne Möglichkeiten, mit Patientinnen und Patienten in Kontakt zu treten. Aber: Diese Kanäle erfordern besondere Sorgfalt und Vorsicht von Gesundheitsfachkräften“, sagt die Datenschutzexpertin Rebecca Richter. „Das gilt nicht nur für die Chefs und Chefinnen einer Praxis, sondern für alle Mitarbeitenden.“ Sie hat ein paar Tipps, die ZahnärztInnen davor schützen, sich angreifbar zu machen. „ Selbstoffenbarung: Über offene Kommentarfunktionen können PatientInnen jederzeit öffentlich mit einer Praxis in Kontakt treten. Dabei kann es passieren, dass sie sensible Daten preisgeben. Zum Beispiel indem sie schreiben: „Ich war letzte Woche wegen einer Wurzelbehandlung bei Ihnen.“ Tipp: Auch wenn diese Selbstoffenbarung freiwillig passiert, sollten Sie als PraxisbetreiberIn verhindern, dass PatientInnen sich auf Ihrem Praxis-Profil unzureichend schützen. Weisen Sie darauf hin, dass Sie den Kommentar zum Schutz sensibler Daten löschen werden. Auf keinen Fall sollten Sie öffentlich auf den Kommentar reagieren und so aus Versehen weitere unter die Schweigepflicht fallende Informationen ausplaudern. Von der ärztlichen Schweigepflicht bis zum Datenschutz – Rechtsanwältin Rebecca Richter kennt die juristischen Feinheiten, auf die ZahnärztInnen bei der Social-Media-Nutzung achten sollten. Foto: C Malambo/peopleimages.com - stock.adobe.com „ Diffamierung: Es kann passieren, dass PatientInnen negative Kommentare über Sie auf Social-MediaKanälen oder Bewertungsportalen hinterlassen. Tipp: Diffamierende Kommentare müssenSienichthinnehmen.Wenn eine Bewertung unsachlich oder ehrverletzend ist, können Sie bei der Plattform die Löschung beantragen. Das ist theoretisch auch möglich, wenn PatientInnen nur einen Stern hinterlassen, das aber im Textfeld nicht begründen. Wenn kein Klarname genutzt wird oder unter dem genannten Namen kein Termin zum entsprechenden Zeitpunkt stattgefunden hat, ist es möglich, die Löschung zu beantragen. Nicht empfehlenswert ist es, unter dem Kommentar eine Klärung anzubieten. Dadurch bestätigen Sie, mit der Person Kontakt gehabt zu haben – und brechen Ihre Schweigepflicht. „ Datenschutz: Am Empfang unterhalten sich zwei Kolleginnen über einen Kommentar, den ein Patient gerade auf einem SocialMedia-Kanal der Praxis hinterlassen hat. Dabei verraten sie nicht nur seinen Namen, sondern auch Informationen über seine letzte Behandlung – und das gesamte Wartezimmer hört mit. Tipp: Das Beispiel zeigt, dass im Zusammenhang mit den Online-Aktivitäten Ihrer Praxis auch richtiges „Offline-Verhalten“ zählt. Dazu gehört zum einen, in Gesprächen auf die Schweigepflicht zu achten und Ihr Personal nachweislich in diesem Bereich zu schulen. Zum anderen sollten Sie organisatorische Vorkehrungen für ausreichenden Datenschutz schaffen. Das heißt: Von der Praxissoftware bis zum Virenschutzprogramm muss alles stets auf dem neuesten Stand sein. sth

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