Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 3

TITEL | 35 Lernen fürs Examen war gestern: In NRW werden Studierende, die die Zahnärztliche Prüfung Z3 versemmelt haben, künftig mit einem „integrierten Bachelor“ belohnt. Foto: Oleksandra-stock.adobe.com wissenschaftlichen Publikationen) angemessen geahndet werden.“ Der Aufreger steht im Kleingedruckten Kein Wort also darüber, dass mit dem Gesetz ein Bachelor für gescheiterte Medizin-, Zahnmedizin- und Pharmaziestudierende implementiert werden soll. Die Botschaft von Ina Brandes (CDU), seit Ende Juni 2022 Wissenschaftsministerin in NRW, lautet hingegen: „Überall da, wo Menschen arbeiten, gibt es Fehlverhalten und Fälle von Machtmissbrauch. Das ist keine Besonderheit an Hochschulen. [...] Das neue Hochschulstärkungsgesetz gibt den Hochschulen das nötige rechtliche Instrument an die Hand, unmittelbar auf Situationen zu reagieren, die den Frieden an unseren Hochschulen und das gute Miteinander dort stören." Der Bachelor wird im Kleingedruckten abgehandelt. Am 19. Dezember verfassten die Ärztekammern, Zahnärztekammern, Tierärztekammern und Apothekerkammern aus Nordrhein und WestfalenLippe sowie die Psychotherapeutenkammer und die Pflegekammer aus NRW daher eine gemeinsame Stellungnahme. Darin machen sie unmissverständlich klar: „Die nordrhein-westfälischen Heilberufskammern lehnen die vorgesehene Integration von BachelorAbschlüssen in die Studiengänge Medizin, Pharmazie und Zahnmedizin strikt ab.“ Sechs Argumente sprechen laut der Arbeitsgemeinschaft der nordrheinwestfälischen Heilberufskammern gegen die Einführung eines Bachelors in denbetreffenden Studiengängen: 1. verfassungsrechtliche Bedenken: Gemäß Art. 72 Abs. 1 GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, „solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht Gebrauch gemacht hat“. Da die Zulassung zum Arzt-, Zahnarzt- und Apothekerberuf durch den Bundesgesetzgeber bereits abschließend geregelt wurde, trete jedoch eine „Sperrwirzm115 Nr. 03, 01.02.2025, (137) HINTERGRUND Grundsätzlich setzt die Berufsausübung als Arzt, Apotheker oder Zahnarzt eine staatliche Erlaubnis – die Approbation – voraus. Sie wird nach den einschlägigen berufsspezifischen bundesrechtlichen Vorschriften – zu nennen sind die Bundesärzteordnung und die Approbationsordnung für Ärzte, die Bundesapothekerordnung und die Approbationsordnung für Apotheker sowie das Zahnheilkundegesetz und die Approbationsordnung für Zahnärzte – erteilt, wenn die dort jeweils vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Jene beinhalten immer das erfolgreiche Absolvieren des universitären Medizin-, Pharmazie- beziehungsweise Zahnmedizinstudiums, wobei die jeweilige Approbationsordnung im Einzelnen regelt, welche Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind.

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