36 | TITEL kung“ ein, wodurch die Länder ihre Gesetzgebungskompetenz verlieren: „Die Etablierung eines Bachelors als Berufsabschluss über die hochschulrechtliche Befugnisnorm zur Verleihung akademischer Hochschulgrade im Bereich der Heilberufe Arzt, Apotheker und Zahnarzt ist somit rechtlich nicht zulässig, da hierdurch die vorrangige, bereits ausgeübte Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterlaufen würde.“ 2. rechtliche Bedenken: Wird ein Bachelorgrad für das Nichtbestehen beziehungsweise das bloße Ablegen einer Prüfung verliehen, sei das ein Beleg dafür, dass dem Prüfling die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen. Damit werde einer der bedeutsamsten Grundsätze des Prüfungswesens verletzt, wonach nur derjenige einen akademischen oder beruflichen Abschluss bekommt, der durch das erfolgreiche Bestreiten eines Prüfungsverfahrens nachgewiesen hat, dass er die erforderlichen Befähigungen und Kompetenzen besitzt. Dieses Verständnis sei auch fest in der Gesellschaft verankert. Die beabsichtigten Bachelorgrade seien bereits aus sich heraus irreführend, da sie gerade nicht dokumentieren, dass die betreffende Person vorhandenes Know-how nachgewiesen hat. 3. Gefahren für das Gemeinwohl: Es werde zwangsläufig eine Verwechslung mit den klassischen Berufsbildern der betroffenenHeilberufe und deren Berufsausübung geben, was die Gefahr berge, dass sich Patienten von einer Person mit einem solchen Bachelorgrad behandeln, beraten oder versorgen lassen – in dem Glauben, sie sei dazu befähigt und berechtigt, obwohl dies nicht der Fall ist: „Das Patientenwohl und die Patientenversorgung sind somit unmittelbar gefährdet.“ 4. keine Lösung des Fachkräftemangels: Dass Studierende diese Prüfungsabschnitte nicht bestehen, sei die Ausnahme. In der Zahnheilkunde belegen Zahlen des Statistischen Bundesamts, dass in den Jahren 2021, 2022 und 2023 von den jeweils abgelegten Staatsexamina in NRW nur in einem Fall pro Jahr die Prüfung nicht bestanden wurde; in ganz Deutschland wurden 2021 nur vier nicht bestandene Prüfungen gemeldet, 2022 und 2023 waren es je zehn. Auch für die Studiengänge Medizin und Pharmazie zeigen die Zahlen verschwindend geringe Durchfallquoten. 5. Besser sind selektivere Maßnahmen: Bewerber könnten stattdessen mehr anhand der Fertigkeiten ausgewählt werden, die für das Studium unabdingbar sind. Auch die Motivation für das Studium und die spätere Bereitschaft, in der Versorgung zu arbeiten, müssten bei der Studienplatzvergabe relevant sein. Denn die Zahl der Studierenden, die wechseln oder abbrechen, sei zu hoch. Exemplarisch gab es im Fach Zahnmedizin 2023 in NRW insgesamt 439 Studienplätze, aber nur 345 Studierende, die in dem Jahr erfolgreich ihr Staatsexamen abgelegt gaben. Somit sind 94 vorzeitig abgesprungen. 6. Gefahr von Fehlanreizen: Studierende könnten nicht mehr fest dazu entschlossen sein, ihr Studium in jedem Fall erfolgreich durchzuziehen, sondern sich im Zweifel auch mit dem Erwerb eines solchen Bachelorgrads zufriedengeben. zm115 Nr. 03, 01.02.2025, (138) DAS STEHT IM GESETZENTWURF „(1c) Die Universität verleiht Studierenden eines Studiengangs der Zahnmedizin, welcher mit der Zahnärztlichen Prüfung im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 5 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 933), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, oder mit der zahnärztlichen Prüfung im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung in der am 30. September 2020 geltenden Fassung abschließt, einen Bachelorgrad, wenn sie 1.den Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung im Sinne der §§ 2 Absatz 2 Nummer 3, 62 bis 65 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen vom 8. Juli 2019 oder 2.die zahnärztliche Prüfung im Sinne der § 32 und §§ 40 bis 51 der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung nicht bestanden haben. Die Voraussetzungen nach Satz 1 müssen erstmalig zu einem Zeitpunkt gegeben sein, der nach dem [einfügen: Datum RSZ bis Z3+vier Semester vor Inkrafttreten] liegt. Der Bachelorgrad nach Satz 1 ist ein Bachelorgrad im Sinne des Absatzes 1 Satz 1. Die Verleihung nach Satz 1 erfolgt auf Antrag durch die Universität, an welcher der oder die Studierende zum Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 eingeschrieben war. Das Nähere zur Berechnung der Bachelornote regelt die Universität durch Ordnung, welche der Zustimmung des für die Gesundheit zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium bedarf.“ Aus dem Entwurf des Hochschulstärkungsgesetzes NRW vom 26. September 2024 „Der integrierte Bachelor könnte letztendlich der Einstieg in ein Masterstudium in Europa sein und somit durch die Hintertür doch noch eine Approbation ermöglichen.“ Prof. Christoph Benz, Präsident der Bundeszahnärztekammer
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