30 | PRAXIS STEUERLICHE BEHANDLUNG VON KUNSTWERKEN IN DER PRAXIS Kunst ist nicht gleich Kunst Bernhard Fuchs Viele Zahnärztinnen und Zahnärzte schmücken ihre Praxis mit Kunst: Gemälde, Skulpturen oder Fotografien schaffen Atmosphäre und unterstreichen den individuellen Stil. Steuerlich sind die Werke jedoch keine „Dekoration“, sondern sogenannte Wirtschaftsgüter. Ihre Behandlung will gut überlegt sein. Grundsätzlich differenziert man zwischen Gebrauchskunst und „echter“ Kunst. Gebrauchskunst sind Kunstgegenstände mit eher dekorativem Charakter und vergleichsweise moderaten Anschaffungskosten – typischerweise im Bereich von maximal 3.000 bis 5.000 Euro, wobei diese Grenze nicht starr ist. Demgegenüber steht die „echte“ Kunst: Werke namhafter, anerkannter Künstlerinnen oder Künstler, häufig mit Ausstellungen in Museen, Auszeichnungen und entsprechendem Marktrenommee. Hier liegen die Anschaffungskosten in der Regel oberhalb der genannten Größenordnung. Gebrauchskunst unterliegt in aller Regel einem Geschmackswandel und kann im Zeitablauf an Wert verlieren. Steuerlich wird daher typischerweise von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von zehn bis 15 Jahren ausgegangen. In der Praxis empfiehlt sich häufig eine Abschreibung über zehn Jahre. Gebrauchskunst kann man abschreiben Eine Besonderheit bilden geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG): Liegen die Anschaffungskosten bei bis zu 800 Euro netto, ist ein sofortiger Betriebsausgabenabzug im Jahr der Anschaffung möglich. Diese Wirtschaftsgüter müssen nicht im Anlageverzeichnis erfasst werden. Übersteigen die Anschaffungskosten 800 Euro netto, müssen die Gegenstände im Anlageverzeichnis der Praxis einzeln aufgeführt und über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Wird die Praxis später veräußert und dem Kaufvertrag eine Liste der übergehenden Wirtschaftsgüter beigefügt, kann im Rahmen einer Betriebsprüfung nachvollzogen werden, welche Gegenstände tatsächlich mitveräußert wurden. Kunstwerke, die sich noch im Anlageverzeichnis befinden, aber nicht auf den Käufer übergehen – etwa weil sie ins Privatvermögen überführt werden–, werden zum Zeitpunkt der Entnahme bewertet. Der angesetzte Wert gilt als Betriebseinnahme und erhöht den Veräußerungsgewinn. Wichtig: Informieren Sie Ihren Steuerberater deshalb stets zeitnah, wenn Kunstgegenstände beschädigt, zerstört, entwendet oder anderweitig abhandengekommen sind. Nur so können sie ordnungsgemäß aus dem Anlageverzeichnis ausgebucht werden. „Echte“ Kunst kann steuerpflichtig sein Bei hochpreisigen Werken anerkannter Künstlerinnen oder Künstler ist besondere Vorsicht geboten. Kauft die Praxisinhaberin oder der Praxisinhaber ein solches Werk selbst und bringt es in die Praxis ein, wird es steuerliches Betriebsvermögen. Problematisch dabei ist: Für „echte“ Kunstwerke kommt eine planmäßige Foto: blende11.photo - adobe.stock.com zm116 Nr. 08, 16.04.2026, (600)
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