Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 8

PRAXIS | 31 Abschreibung in der Regel nicht in Betracht, weil sie keiner technischen oder wirtschaftlichen Abnutzung unterliegen. Häufig ist vielmehr eine Wertsteigerung zu beobachten – etwa wenn das Werk nach dem Tod der Künstlerin oder des Künstlers nicht mehr vermehrbar ist. Die Folge: Werden die Wirtschaftsgüter zu einem späteren Zeitpunkt entnommen oder während des laufenden Praxisbetriebs veräußert, sind die Wertsteigerungen steuerpflichtig. Vor diesem Hintergrund kann es sinnvoll sein, hochwertige Kunstwerke im Privatvermögen zu halten und nicht dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Eine Möglichkeit besteht darin, dass ein nicht an der Praxis beteiligter Eheoder Lebenspartner das Kunstwerk erwirbt und es der Praxis unentgeltlich zur Nutzung überlässt (Leihgabe). Da sich das Werk nicht im Eigentum der Praxisinhaberin oder des -inhabers befindet, entsteht hier kein steuerliches Betriebsvermögen. Von einer reinen Anmietung von Kunstwerken ist aus wirtschaftlicher Sicht häufig abzuraten: Zwar entsteht kein Betriebsvermögen, jedoch fallen laufende Mietzahlungen an, die sich bei steigendem Marktwert erhöhen. Fazit: Kunst in der Zahnarztpraxis kann Atmosphäre, Wertigkeit und Individualität vermitteln. Steuerlich ist jedoch sorgfältig zu unterscheiden, ob es sich um abschreibungsfähige Gebrauchskunst oder um nicht abschreibungsfähige, potenziell wertsteigernde „echte“ Kunst handelt. Wer hier frühzeitig gestaltet, vermeidet unangenehme Überraschungen – und stellt sicher, dass die Freude an der Kunst nicht durch steuerliche Nachteile getrübt wird. „ Lesen Sie auch die Titelgeschichte der zm 6/2026 „Kunst in der Zahnarztpraxis: Von Monet bis Pappmaché“. Oder das Interview mit zwei Galeristen „Kunst in der Praxis darf durchaus Charakter haben!“. Bernhard Fuchs Kanzlei Fuchs & Stolz, Volkach Steuerberater Zahnärzteberatung Foto: privat

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