68 | POLITIK KURZ ERKLÄRT: KRANKENHAUSREFORMANPASSUNGSGESETZ Vom großen Wurf spricht niemand Mit dem im März verabschiedeten Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) will die Regierung die Neuordnung der stationären Versorgung „praxisgerecht fortentwickeln“. Was steht nun nach langem Hin und Her im KHAG und welche Meinungen gibt es zum Gesetz? Ein Überblick. Die Etappen der Reform Im November 2024, kurz nach dem Aus der Ampelkoalition, passierte das vom damaligen Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) initiierte Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) den Bundesrat und trat am 1. Januar 2025 in Kraft. Dem waren zwei Jahre zähe Verhandlungen innerhalb der Ampelkoalition vorangegangen. Lauterbachs Nachfolgerin im Amt, Nina Warken (CDU), kündigte bald darauf die „Fortentwicklung der Reform“ an. Diese wurde nun durch das Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) realisiert – ebenfalls nach langem Ringen, insbesondere zwischen Bund und Ländern, die über den Bundesrat Nachverhandlungen im Vermittlungsausschuss erzwangen. Beim zweiten Durchlauf in der Bundesländerkammer entging das Reformvorhaben nur knapp einer weiteren Runde im Vermittlungsausschuss. „Schweren Herzens“ stimme man dem Gesetz zu, sagte die bayerische Gesundheitsministerin Judith Gerlach (CSU) in der entscheidenden Abstimmung am 27. März 2026. Die wichtigsten Änderungen Längere Fristen: Die Planungsbehörden der Bundesländer dürfen im Zuge des KHAG bei der Zuweisung von Leistungsgruppen Ausnahmen geltend machen. Wenn ein Krankenhaus aus ihrer Sicht zum Beispiel für die Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung zwingend notwendig ist, kann für einen Übergangszeitraum von drei Jahren vom Erfüllen der Qualitätskriterien abgesehen werden. Melden die Länder die Ausnahme bis zum 31. Dezember 2026 an, müssen sie dafür nicht das Einverständnis der Krankenkassen einholen. Ab 2027 sind solche Ausnahmen hingegen nur noch im Einvernehmen mit ihnen möglich. Ausnahmeregelungen dürfen – im Einvernehmen mit den Krankenkassen – einmalig um drei weitere Jahre verlängert werden. Standortdefinition: Grundsätzlich bleibt es dabei, dass Gebäude von Krankenhäusern nicht weiter als zwei Kilometer voneinander entfernt sein dürfen, um als ein Standort zu gelten. Ausnahmen sind nun jedoch möglich, wenn sich Krankenkassen, Deutsche Krankenhausgesellschaft – im Benehmen mit den Planungsbehörden der Länder – darauf einigen. Transformationsfonds: Für den Umbau der Krankenhauslandschaft ist über zehn Jahre ein Budget von 50 Milliarden Euro vorgesehen. Laut KHVVG sollten 25 Milliarden für diesen Transformationsfonds von der Gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden. Das KHAG streicht die Verpflichtung der Kassen. Diesen Anteil übernimmt nun der Bund aus Mitteln des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität und stockt ihn um vier Milliarden auf, um die Bundesländer zu entlasten, die die restlichen Milliarden beisteuern. Weniger Leistungsgruppen: Das KHVVG führte 65 Leistungsgruppen ein, im KHAG sind es 61. Sie definieren, welche Qualitätskriterien ein Krankenhaus zum Beispiel bei Personal und Ausstattung erfüllen muss, um eine bestimmte medizinische Leistung anbieten zu dürfen. Vorhaltefinanzierung: Ein Kernstück des KHVVG war die Abkehr vom System der Fallpauschalen und die Einführung von Vorhaltepauschalen. Das heißt: Krankenhäuser, die die Qualitätskriterien für eine bestimmte Leistung erfüllen, erhalten – unabhängig davon, wie oft sie diese Leistung anbieten – einen Pauschalbetrag, der ihre Finanzierung zu einem großen Teil gewährleistet. Das KHAG schafft mehr Ausnahmeregelungen und längere Übergangszeiten für die Vorhaltevergütung. Diese wird nun ein Jahr später im Jahr 2030 voll finanzwirksam. Pflegebudget: Das KHAG legt fest, dass die Kosten für Tätigkeiten, die nicht der unmittelbaren Patientenversorgung zm116 Nr. 08, 16.04.2026, (638) 64Mrd. € würde laut RWI die Neustrukturierung der Krankenhauslandschaft kosten und im Gegenzug 11 Milliarden Euro jährlich einsparen – aber nur, wenn die Mittel aus dem Transformationsfonds ausschließlich für Optimierung eingesetzt werden. Die Ausnahmeregelungen im KHAG laufen dem entegen, so das RWI. KURZ ERKLÄRT Fotos: ИннаХарламова – stock.adobe.com, Jacob Lund – stock.adobe.com
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