62 | PRAXIS BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE Die attraktivste Form der Gehaltserhöhung für Praxisbetreiber Die gesetzliche Rente wächst viel langsamer als die Gehälter, der steuerpflichtige Teil steigt bis 2040 schrittweise und die Inflation schmälert das Vermögen zusätzlich. Was man in dieser Situation seinen Beschäftigten für die private Altersvorsorge anbieten kann, schildert Michalis Stergiopoulos, Senior Produktmanager bei der Deutschen Ärzteversicherung und seit 25 Jahren Experte auf dem Gebiet. Die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist kein Pflichtangebot für Arbeitgeber. Beschäftigte können allerdings einen Teil ihres Gehalts zugunsten einer bAV umwandeln. „Sofern der Arbeitnehmer eine solche Entgeltumwandlung einrichten lässt, ist der Arbeitgeber nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz dazu verpflichtet, einen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent auf den Entgeltbeitrag zu leisten“, sagt Stergiopoulos. „Das gilt jedoch nur, wenn der Arbeitgeber durch die Umwandlung seinerseits entsprechende Lohnnebenkosten spart.“ Die bAV ist auch eine Form der Mitarbeiterbindung Die bAV gibt Praxisinhabern damit die Möglichkeit, ihrem Personal den Aufbau einer Zusatzrente zu ermöglichen und sich gleichzeitig als attraktiver Arbeitgeber zu positionieren. Stichwort: Mitarbeiterbindung. „Sie stellt insgesamt eine der attraktivsten Formen der Gehaltserhöhung seitens der Praxisbetreiber dar. Denn es lassen sich so Steuern und Sozialabgaben sparen und gleichzeitig die Mitarbeitermotivation und die Attraktivität als Arbeitgeber erhöhen“, sagt Stergiopoulos. Dabei sind die Faktoren Zeit und Rendite sowie der Zinseszinseffekt auch hier die zentralen Hebel. Die betriebliche Altersvorsorge als Incentive und Ergänzung zum Versorgungswerk. Foto: Butch-stock.adobe.com zm116 Nr. 11, 01.06.2026, (920)
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