Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 13-14

zm116 Nr. 13-14, 16.07.2026, (1119) PRAXIS | 69 Gerade bei älteren Patienten sind zudem die aktuelle Medikamentenliste, die Erfassung möglicher Allergien sowie ein ärztliches Konsil sinnvoller als eine rein anamnestische Abfrage von Vorerkrankungen, die häufig unvollständig oder ungenau bleibt. Prävention nach § 22a SGB V Versicherte, die einem Pflegegrad zugeordnet oder in der Eingliederungshilfe nach SGB IX leistungsberechtigt sind, haben gemäß § 22a SGB V Anspruch auf ein klar definiertes präventives Leistungspaket. Dieses kann zweimal im Jahr (einmal je Halbjahr) in Anspruch genommen werden. Es umfasst die Erstellung eines Mundgesundheitsstatus und eines Mundgesundheitsplans, auf deren Grundlage die zielgruppenspezifische Aufklärung und praktische Unterweisungen aufsetzen (BEMA 174a). Ziel dieser Leistungen ist nicht nur die Befundaufnahme, sondern vor allem die Kommunikation des tatsächlichen Mundgesundheitszustands an Angehörige und Pflegepersonen. Aufbauend darauf werden konkrete Empfehlungen zur häuslichen Mundhygiene ausgesprochen, beispielsweise: n der Einsatz elektrischer Zahnbürsten n eine Auswahl geeigneter Zahnpasten n Hilfsmittel zur Interdentalpflege n Maßnahmen bei Mundtrockenheit In einem weiteren Schritt werden die notwendigen koordinativen Maßnahmen festgelegt, die die Umsetzung der Empfehlungen erleichtern und verbindlich machen. Ergänzend können einmal im Kalenderhalbjahr Zahnsteinentfernungen (BEMA 107a) sowie eine Mundhygienedemonstration (BEMA 174b) erbracht werden. Alle diese Leistungen sind extrabudgetär vergütet und zielen darauf ab, die nachweislich im Durchschnitt schlechteren zahnmedizinischen Befunde dieser Patientengruppe nachhaltig zu verbessern. Die verkürzte PAR-Strecke Seit 2021 können nach § 22a SGB V anspruchsberechtigte Patienten an einer für diese Zielgruppe angepassten parodontalen Behandlungsstrecke teilnehmen, die sich wesentlich von der klassischen PAR-Strecke unterscheidet: n keine Genehmigungspflicht durch die Krankenkasse n lediglich Anzeigepflicht n reduzierte Diagnostik (Taschenmessung mesial/distal pro Zahn) n keine verpflichtende BOPDokumentation n keine zwingende Röntgendiagnostik und n kein Staging oder Grading erforderlich Nach erfolgter antiinfektiöser Therapie (AIT) können auch Leistungen der Unterstützenden Parodontitis-Therapie (UPT) erbracht werden: Zweimal im Jahr können die Positionen UPT c, UPT d und bei entsprechenden Taschentiefen auch die UPT e und die UPT f durchgeführt werden. Wenn Sie zusätzlich – wie oben beschrieben – zweimal im Jahr den Zahnstein entfernen (BEMA 107a), können Sie diese vulnerablen Patienten alle drei Monate zahnmedizinisch nachhaltig und konzeptionell sinnvoll betreuen. Bei den Älteren gibt es den höchsten Versorgungsbedarf Mit zunehmender Gebrechlichkeit verlieren viele ältere Menschen die Möglichkeit,eigenständigeineZahnarztpraxis aufzusuchen. Gleichzeitig steigt der Behandlungsbedarf: Mehr erhaltene Restzähne, komplexe prothetische Versorgungen und weniger Totalprothesen führen zu einem deutlich höheren zahnmedizinischen Handlungsbedarf bei immobilen Patienten. In keiner anderen Bevölkerungsgruppe sind Alters- und inklusive Zahnmedizin ist eine ethische und gesellschaftliche Verpflichtung. Foto: Dr. Dirk Bleiel

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