Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 13-14

PRAXIS | 71 Da die Leistungen extrabudgetär abrechenbar sind, entsteht zusätzlicher finanzieller Spielraum, der sich nicht negativ auf die Wirtschaftlichkeit des übrigen Praxisbetriebs auswirkt und damit isoliert kalkuliert werden kann. Wichtig ist jedoch, dass der Deckungsbeitrag nicht alleinig zur wirtschaftlichen Beurteilung eines Versorgungskonzepts herangezogen, sondern in Kombination mit anderen finanziellen Kennzahlen und unter Berücksichtigung der spezifischen Praxisumstände analysiert wird. Empfehlenswert ist dabei der Abgleich von praxisinternen wie auch praxisexternen Kennzahlen (Benchmarks). Auf der Einnahmenseite bietet sich beispielsweise an, das Honorar ins Verhältnis zu den aufgewendeten Behandlungsstunden zu setzen. Fahrzeiten werden in unserer Betrachtung für die aufsuchende Zahnmedizin eingerechnet (Abbildung 3). Das Beispiel zeigt, dass sowohl die Behandler im normalen Praxisbetrieb als auch die aufsuchende Zahnmedizin oberhalb der praxisexternen Benchmarks agieren. Darüber hinaus zeichnet sich ab, dass Dr. Dent im Rahmen der aufsuchenden Zahnmedizin mehr Behandlungshonorar pro eingesetzter Zeiteinheit als im regulären Praxisbetrieb erwirtschaftet. Er sollte daher die eigene strategische Ausrichtung dahingehend überprüfen, ob eine Ausweitung der aufsuchenden Zahnmedizin wirtschaftlich sinnvoll ist. Praxistipp: Es empfiehlt sich, in der Praxissoftware einen gesonderten Behandler für die aufsuchende Zahnmedizin zu hinterlegen, um entsprechende Auswertungsmöglichkeiten zu schaffen. Kooperationen nach § 119b SGBV Viele Praxen sind freilich aufgrund der Behandlungsräumlichkeiten limitiert: Die vorhandenen Behandlungsplätze sind voll belegt, die Terminbücher entsprechend gefüllt und es besteht keine Möglichkeit zur Erweiterung. Ratsam ist hier, zunächst Einrichtungen für Senioren, Menschen mit Behinderung oder besonderem medizinischem Unterstützungsbedarf zu identifizieren und gezielt auf Behandlungsbedarf anzusprechen. Der Abschluss eines Kooperationsvertrags nach § 119b SGB V ist dabei auf Dauer sinnvoll, aber zu Beginn keine zwingende Voraussetzung für eine Kooperation. Um wirtschaftlich vorzugehen, sollte mit den Einrichtungen ein regelmäßiges Besuchsintervall festgelegt werden (beispielsweise ein fester Tag pro Woche), um bei jedem Besuch mehrere Patienten behandeln zu können. Erfahrungsgemäß sollten pro Besuch mehr als zehn Patienten für die Versorgung bereitstehen, damit sich der (Zeit-)Aufwand rechnet. Auf der Route können zwecks Auslastung natürlich auch klassische „Hausbesuche“ eingeplant werden. Dabei sollten Sie beachten: Eine strukturierte Erweiterung des Leistungsportfolios um die aufsuchende Zahnmedizin bedeutet zusätzlichen organisatorischen und zeitlichen Aufwand. Die Behandlung von Senioren, Menschen mit Behinderung oder besonderem medizinischem Unterstützungsbedarf erfordert zudem besondere Sorgfalt, viel Erfahrung und technische Ausstattungen, die in der täglichen Arbeit berücksichtigt werden müssen. Es ist außerdem zwingend notwendig, vor Aufnahme der Tätigkeiten das ausgewählte Praxisteam entsprechend weiterzubilden und Investitionen in die Behandlungsgeräte vorzunehmen. Praxistipp: Voll ausgelastete Praxen müssen sorgfältig abwägen, ob sie zusätzliche Ressourcen für Senioren und Menschen mit Behinderung oder besonderem medizinischen Unterstützungsbedarf aufbringen können, ohne dass die Qualität und die Effizienz der Versorgung der regulären Patienten leiden. Für Zahnarztpraxen mit Kapazitäten bietet die aufsuchende Zahnmedizin eine Möglichkeit, die Auslastung zu steigern. Der Aufbau eines Netzwerks mit lokalen Pflegeeinrichtungen kann den Zugang zu einer konstanten Patientenbasis schaffen. Eine hohe Patiententreue und regelmäßige Behandlungsintervalle- und -bedarfe schaffen dabei Planbarkeit. Die aufsuchende Zahnmedizin ist sehr skalierbar; zum einen durch eine Ausweitung der betreuten Einrichtungen, zum anderen durch die horizontale Delegation an angestellte, approbierte Behandler. Bei einer höheren Frequenz von Betreuungsterminen steigt der Deckungsbeitrag häufig überproportional, was sich im Praxisergebnis deutlich niederschlagen kann. Fazit Die zahnärztliche Betreuung älterer und vulnerabler Menschen ist ohne Zweifel eine zentrale Verantwortung des Berufsstands. Gleichzeitig zeigt sich immer deutlicher: Wer diese Verantwortung strukturiert, konzeptionell und praxisnah umsetzt, kann sie auch wirtschaftlich erfolgreich gestalten. Die Zahnmedizin für Senioren, Menschen mit Behinderung oder besonderem medizinischem Unterstützungsbedarf ist damit nicht nur ethisch geboten, sondern auch eine Chance, die Praxis zukunftssicher aufzustellen. n zm116 Nr. 13-14, 16.07.2026, (1121) Abb. 3: Abgleich Benchmarks Foto: Prof. Dr. Bischoff & Partner

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