30 | TITEL zm116 Nr. 15-16, 16.08.2026, (1176) KOMMENTAR 1 „Die Nutzung der GOZ gefährdet nicht das Vertrauensverhältnis!“ Die vorliegende Fallvignette verdeutlicht, in welchem Spannungsfeld sich die zahnärztliche Versorgung in Deutschland bewegt: Noch immer erwarten viele – gerade privat versicherte – Patientinnen und Patienten eine umfassende finanzielle Absicherung durch ihre Krankenversicherung. Diese Erwartung steht jedoch zunehmend im Widerspruch zu einem Gebührenrecht, das seit Jahrzehnten nicht an die tatsächlichen Bedingungen moderner Zahnmedizin angepasst wurde – und zu einer gesundheitspolitischen Entwicklung, die zahnärztliche Leistungen Schritt für Schritt stärker in Richtung individueller Kostenübernahme verschiebt. Der politische Vorstoß des CDU-Wirtschaftsrats, zahnärztliche Leistungen teilweise aus dem GKV-Katalog herauszulösen, illustriert diese Realität deutlich. In vielen europäischen Ländern gehören private Eigenanteile, individuelle Honorarvereinbarungen und eine begrenzte öffentliche Finanzierung zur Versorgungsnormalität. Internationale Vergleichsstudien und Analysen des IDZ zeigen übereinstimmend, dass die Zahnmedizin in großen Teilen Europas primär privat finanziert wird und umfassende Kostenübernahmen dort weder erwartet noch strukturell vorgesehen sind. Arbeiten in diesen Ländern Zahnärztinnen und Zahnärzte unethischer oder weniger patientenzentriert? Welche Anforderungen an einen klaren Kommunikationsprozess über Kosten, Nutzen und Behandlungsalternativen bestehen aus ethischer Sicht, die dort unter diesen Voraussetzungen nicht umgesetzt werden können? Deutschland konnte über lange Zeit eine ungewöhnlich breite öffentliche Mitfinanzierung aufrechterhalten, die ein spezifisches Anspruchsniveau sowohl bei Patienten als auch Zahnärzten geprägt und die Erwartung umfassender Absicherung verfestigt hat. Dieses Verständnis hat sich in der GKV bereits gewandelt – hier sind Zuzahlungen seit Jahren etabliert und weitgehend akzeptiert. Der Entwicklungsschritt, der bei den gesetzlich Versicherten längst gegangen wurde, vollzieht sich nun zunehmend auch bei Privatversicherten. Vor diesem Hintergrund ist die GOZ seit Jahrzehnten ein politischer Dauerbrenner – und sie wird es sehr wahrscheinlich bleiben. Generell ist gesundheitspolitische Bewegung im System, doch selbst wenn sich bei der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Bewegung zeigt, betonte zuletzt die Bundeszahnärztekammer, dass die Zahnmedizin diese Ausgestaltung nicht als Vorbild nehmen sollte und ihren eigenen Weg gehen werde; eine kurzfristige, umfassende Reform der GOZ ist nicht absehbar. Damit rücken Honorarvereinbarungen zwangsläufig stärker in den praktischen Alltag: Sie werden für viele Patientinnen und Patienten erfahrbare Realität – und sie werden für Praxen notwendig, um moderne, aufwendige und qualitativ hochwertige Therapien wirtschaftlich überhaupt anbieten zu können. Aus der Fallvignette wird deutlich, dass es für die Kommunikation rund um Honorarvereinbarungen verbindliche Leitplanken braucht, um das therapeutische Vertrauensverhältnis zu schützen. Genau an dieser Stelle bietet die Prinzipienethik einen klar strukturierten Orientierungsrahmen: Im Zentrum steht zunächst die Patientenautonomie. Sie verlangt, dass Behandlungsalternativen einschließlich ihrer Chancen, Risiken, prognostischen Erwartungen und Kosten transparent dargestellt werden. Sie markiert zugleich eine zentrale Leitplanke: Notfall- und Schmerzbehandlungen können nicht Gegenstand von Honorarvereinbarungen nach § 2 GOZ sein, weil unter akutem Handlungsdruck weder Freiwilligkeit noch echte Entscheidungsfähigkeit gegeben sind. Diese Grenze muss kommunikativ und im internen Praxisprozess klar erkennbar sein. Dr. T. sollte daher die Schmerzbeseitigung in den Fokus stellen, um erst danach, in einem ruhigen Setting, ein strukturiertes Aufklärungsgespräch zu führen. Auf dieser Grundlage greifen das Nicht-Schadensgebot und die Benefizienz. Beide Prinzipien verpflichten dazu, medizinisch sinnvolle und prognostisch vorteilhafte Therapieoptionen nicht deshalb zurückzuhalten oder abzuschwächen, weil ihre Umsetzung mit unangenehmen Gesprächen oder hohem administrativem Aufwand verbunden sind und für die Praxis wirtschaftlich nur mit Steigerungsfaktoren oder einer Honorarvereinbarung realisierbar ist. Die medizinische Indikation muss unabhängig vom Vergütungsrahmen kommuniziert werden. Für den Fall Peter W. bedeutet dies, dass sowohl die endodontisch-konservierende Behandlung – einschließlich aller technischen Anforderungen wie Ultraschallaktivierung oder MTA-Verschluss – als auch die Extraktion mit anschließender prothetischer Versorgung vollumfänglich erläutert werden müssen, bevor über die wirtschaftlichen Konsequenzen gesprochen wird. Das Gerechtigkeitsprinzip schließlich fordert, dass die Praxis konsistente, transparente Regeln anwendet und nicht aufgrund der sozialen Stellung oder Lautstärke eines Patienten situative Ausnahmen macht. Eine selektive, kulante „Schonung“ einzelner, meinungsstarker Personen – während zurückhaltende Patientinnen und Patienten den vollen Betrag zahlen – wäre weder fair noch ethisch vertretbar. Das lässt sich auch anders formulieren: Gerade im Fall eines lokal gut vernetzten Patienten wie W. kann es sinnvoll sein, nicht weniger, sondern mehr Aufwand in die Aufklärung zu investieren. Ein besonders klar strukturierter und nachvollziehbarer Prozess kann dazu beitragen, dass der Patient die Notwendigkeit von Zuzahlungen nachvollzieht Alexander Haese, Mitglied des Arbeitskreises Ethik der DGZMK, Senior Strategy Consultant bei bfs Foto: privat
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