Zahnaerztliche Mitteilungen Nr. 15-16

TITEL | 31 zm116 Nr. 15-16, 16.08.2026, (1177) KOMMENTAR 2 „Diesen Therapievorschlag zu unterlassen, wäre Undertreatment!“ In der vorliegenden Fallvignette zeigt sich ein Dilemma, das unter anderem dadurch entsteht, dass die eigentlich persönliche duale Arzt-Patienten-Beziehung unter den Bedingungen des bestehenden Krankenversicherungssystems realpraktisch als Triadenbeziehung zu gestalten ist. Aufgrund der vertraglichen Versicherungsbedingungen kann es trotz hoher Versicherungsbeiträge zu Situationen der teilweisen Nichterstattung kommen, in denen der Patient Behandlungskosten selbst tragen muss. Dabei besteht auch keine Regelung, die individuellen medizinischen Erfordernisse und deren Kosten zum Ausgleich zu bringen. Im vorliegenden Fall gibt es jedoch einen erkennbaren Zusammenhang zwischen Fallbedingungen und dem Behandlungsaufwand. Wie nun das zahnärztliche Vorgehen aus ethischer Sicht zu bewerten ist, kann über die Prinzipienethik nach Beauchamp und Childress hinterfragt werden. Die hier im Zentrum der Betrachtung stehenden ethischen Prinzipien sind der Respekt vor der Autonomie des Patienten beziehungsweise dessen Recht auf Selbstbestimmung, die Gebote von Benefizienz (Fürsorgegebot) und Non-Malefizienz (Nichtschadensgebot) sowie schließlich das Gerechtigkeitsprinzip, das unter dem Aspekt der Fairness gegenüber dem einzelnen Patienten zum Tragen kommen soll. Um dem Prinzip der Patientenautonomie gerecht zu werden, kommt die Zahnärztin Dr. T. nicht umhin, den Patienten über die fachlichen Umstände aufzuklären und ihm die sich auf dieser Basis ergebenden Behandlungsoptionen mit Vor- und Nachteilen zu erläutern. Dabei erscheint es, gerade bei Patienten mit bekannten Misstrauenspotenzialen, empfehlenswert, explizit auf die sich ergebenden finanziellen Folgen einzugehen. Unabhängig von finanziellen Erwägungen sind die Behandlungsmaßnahmen zu erläutern und als vorrangig fachliche Alternative herauszustellen, die dem tatsächlich vorliegenden Befund im Sinne einer möglichst erfolgreichen Prognose Rechnung tragen. Im Rahmen einer informierten Zustimmung („informed consent“) sollte danach eine Übereinkunft zwischen Zahnarzt und Patient erzielt werden. Aus Sicht der Benefizienz ist klar herauszustellen, dass der Erhalt eines Zahns die ideell wertvollere Therapie gegenüber einer Extraktion darstellt, solange ein Behandlungserfolg berechtigt erwartbar ist. und dieses Verständnis in seinem sozialen Umfeld weiterträgt – und damit die Integrität und den Ruf der Praxis nicht schwächt, sondern stärkt. Mit Bezug auf die zu Anfang beschriebene gesundheitspolitische Situation und Fragen rund um den Umgang mit Steigerungsfaktoren und Honorarvereinbarungen stellt sich daher nicht die Frage „Honorarvereinbarung: ja oder nein?“, sondern „Wie gestalten sich Praxisprozesse rund um die Honorarvereinbarungen so, dass Autonomie, Vertrauen und Fairness gestärkt werden?“ Ein klares Verständnis der Prinzipienethik und ein Ethikbewusstsein kann hier ganz praktisch beim „Aufsetzen“ der Praxisprozesse helfen. Ethik ist nicht erst dann relevant, wenn ein Konflikt entstanden ist, sondern gehört als bewusstes Gestaltungsprinzip in die Planung von Aufklärung, Kommunikation und Entscheidungswegen. Sie ist weit mehr als eine retrospektive Fallbesprechung – Ethik ist ein praktisches Werkzeug, das hilft, komplexe Situationen frühzeitig zu strukturieren und Entscheidungen nachvollziehbar, fair und patientenzentriert vorzubereiten. Dies kann in der Gestaltung der Praxisprozesse, der Kommunikation mit dem Patienten, aber auch beim richtigen Einsatz digitaler Tools und digitaler Prozesse helfen, um sicherzustellen, dass jene die Autonomie des Patienten stärken. Längst sind Röntgen-KI-Analysen zur Kommunikation mit dem Patienten etabliert. Auch auf Basis von Intraoralscans lassen sich viele Informationen vermitteln. Doch nur wenn solche Tools konsequent im Sinne von Autonomie, Nicht-Schaden, Benefizienz und Gerechtigkeit eingesetzt werden – also nicht als Verkaufsverstärker, sondern als Mittel zur Schaffungvon Transparenz und als Verständnishilfen –, können sie Behandlern helfen, die angestrebte Rolle als Partner und „Anwalt des Patienten“ zu erfüllen. Ein klar strukturierter, gegebenenfalls digital unterstützter Prozess für Honorarvereinbarungen kann dabei ein integraler Bestandteil moderner Praxisorganisation sein. Mithilfe eines solchen Prozesses bleibt der Zahnarzt durchaus Anwalt des Patienten – allerdings nicht in dem Sinne, dass er die ökonomische Realität ausblendet, sondern indem er sieoffenlegt, erklärt und gemeinsam mit dem Patienten zu einer transparenten, informierten Entscheidung (im Sinne von Shared Decision Making) führt. Am Ende gilt daher: Nicht die Nutzung des § 2 GOZ gefährdet das Vertrauensverhältnis, sondern eine unzureichend gestaltete Kommunikation und fehlende oder nicht transparente Praxisprozesse zur Notwendigkeit solcher Vereinbarungen. Die Zahnmedizin in Deutschland wird ihren eigenen Weg im Umgang mit den gesundheitspolitischen Gegebenheiten finden müssen. Bis dahin bleibt der pragmatische Imperativ bestehen: Die GOZ ist nur so schlecht, wie man sie anwendet. Dr. med. dent. Dr. phil. Mike Jacob, Mitglied des Arbeitskreises Ethik der DGZMK n Foto: privat

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