32 | TITEL zm116 Nr. 15-16, 16.08.2026, (1178) STELLUNGNAHME ZUR THEMATIK „GOZ“ Zwischen Güte und Vergütung: Was ist ethisch angemessen? Die derzeitige Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) stellt den niedergelassenen Zahnarzt in der Praxis vor große – und wachsende – Herausforderungen finanzieller und kommunikativer Art. Doch worauf lässt sich diese Problematik zurückführen und wie geht man als Zahnärztin und Zahnarzt damit um? Eine gemeinsame Stellungnahme des Ausschusses Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer sowie des Arbeitskreises Ethik der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde. Der GOZ-Punktwert als Grundlage für die Berechnung privatzahnärztlich erbrachter Leistungen wurde seit dem Inkrafttreten im Jahr 1988 – entgegen den gesetzlichen Vorgaben in § 15 ZHK – durch den Verordnungsgeber nicht angehoben. Somit ist seit nunmehr 38 Jahren keinerlei Ausgleich bezüglich der Teuerung erfolgt, wobei sich der Verbraucherpreisindex seitdem um etwa 110 Prozent erhöht hat. Auch die veränderten Rahmenbedingungen (erhöhte Auflagen in Bezug auf Geräteaufwand, verstärkte Anforderungen an Wartungen, zunehmende gesetzliche Auflagen im Bereich Hygiene und Arbeitssicherheit, Strahlenschutz, Qualitätsmanagement, steigender Dokumentations- und Kostenaufwand, Personalaufwand und -kosten) finden bisher keinerlei Niederschlag in der Vergütung. Während in der Novellierung der GOÄ im Jahr 1996 eine Anhebung des Punktwerts erfolgte, blieb bei der GOZ-Novellierung 2012 eine Angleichung aus. Aus diesen Gründen liegt mittlerweile – bei vergleichbarem Leistungsumfang und Heranziehung des 2,3-fachen Gebührensatzes – ein großer Teil der Honorare unter dem Vergütungsniveau der Sachleistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Leistungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen darüber hinaus bekanntlich dem Wirtschaftlichkeitsgebot in § 12 SGB V („ausreichend, zweckmäßig, wirtschaftlich und das Maß des medizinisch Notwendigen nicht übersteigend“). Diese Ausgangslage führt dazu, dass Zahnärzte bei privat versicherten Patienten selbst für eine durchschnittliche, auf GKV-Sachleistungsniveau erbrachte Leistung häufig einen Steigerungsfaktor oberhalb des 2,3-fachen Satzes berechnen müssen, um ein vergleichbares Honorar wie in der gesetzlichen Krankenversicherung zu erzielen. In einigen Fällen wäre beziehungsweise ist dafür sogar eine Abrechnung oberhalb des 3,5-fachen Satzes erforderlich. Wird der 2,3-fache Satz, der vor 37 Jahren die durchschnittlichen Bedingungen der Leistungserbringung abbildete, innerhalb des Gebührenrahmens überschritten, verlangt die GOZ (§§ 2, 5 und 10) eine patienten- oder verfahrensbezogene Begründung. Soll eine Berechnung über den 3,5-fachen Satz hinaus erfolgen, ist dies ausschließlich auf Grundlage einer Vergütungsvereinbarung möglich. Durch die Inflationund Im vorliegenden Fall ist somit geradezu zu fordern, dass eine zeitlich und fachlich anspruchsvolle und aufwendige endodontische Behandlung als zahnmedizinisch zu favorisierende Variante erläutert wird. Gleichzeitig muss aber darauf verwiesen werden, dass diese nicht mehr der durchschnittlichen Leistungsvergütung der Krankenversicherung samt Beihilfe zuzuordnen ist. Das Unterlassen eines Therapievorschlags, der im vorliegenden Fall zwar eine Faktorerhöhung über den 3,5-fachen Satz hinaus sowie das Anwenden von Analogleistungen bedingen würde, aber dafür einen langfristigen Zahnerhalt sichern könnte, würde letztlich ein „Undertreatment” (eine Unterversorgung) unter überdurchschnittlich komplexen Fallbedingungen bedeuten, die dem Prinzip des Nichtschadensgebots offenen Auges zuwiderlaufen würde. Und letztlich sei gerade unter dem Aspekt unterschiedlicher Schwierigkeitsgrade im Behandlungsaufwand auf die Problematik der realpraktischen Behandlungstriade Zahnarzt – Patient – Versicherer verwiesen, wenn es um unterschiedlich hohe Erstattungsbeträge in der ein und selben „Behandlungsart“ geht, die allerdings niemals unter den immer gleichen Bedingungen ablaufen und somit auch aufwandsbedingt unterschiedlich hohe Vergütungen nach sich ziehen müssen. Das Prinzip der Gerechtigkeit wird in diesem triadischen System dadurch ausgeblendet, dass durch die Tarifbedingungen der Versicherungen eine Erstattungsgrenze für einige Patienten gezogen wird. Dies trifft zu, wenn Fallbedingungen so hohe Schwierigkeiten beinhalten, dass sie im Vergleich mit dem normalen Aufwand in dieser Behandlungskonstellation nicht mehr mit dem 3,5-fachen Vergütungsfaktor und auch nicht ohne Analogleistungen abgedeckt werden können. Patienten, die von ihrer Natur aus also nicht das „Glück“ haben, über eine sozusagen „durchschnittliche Fallbedingung” als Grundlage der Behandlung zu verfügen, werden systembedingt schlicht benachteiligt und gerade nicht gerecht oder fair behandelt oder konkret ausgedrückt: Ihnen widerfährt das Vorenthalten einer auf ihren Fall angepasstenfinanziellen Unterstützung. n
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